Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion (OV VD) (OVVD)
Table of Provisions (35)
Statutory Text (35 Provisions)
1 Diese Verordnung regelt die Grundsätze der Organisation Geltungsbereich
und der Geschäftsordnung der Volkswirtschaftsdirektion.
2 Für die Direktion des Zürcher Verkehrsverbundes (ZVV) gilt sie
direkt, wo dies ausdrücklich erwähnt ist, und sinngemäss, soweit dies mit
deren Funktionen und Aufgaben gemäss PVG vereinbar ist. Direkte
Geltung entfaltet sie namentlich in administrativen Belangen bezüg-
lich Personal- und Haushaltsführung und für Geschäfte, die im Sinne
von § 6 Abs. 3 des Geschäftsreglements ZVV dem Regierungsrat oder
der Direktion vorbehalten sind.
1 Die Direktion gliedert sich in folgende Verwaltungseinhei- Gliederung
ten:15
a. Generalsekretariat (GS)
b. Ämter
Amt für Arbeit (AFA)
Amt für Mobilität (AFM)
Amt für Wirtschaft (AWI)
2 Die Direktion des Zürcher Verkehrsverbundes (ZVV) ist adminis-
trativ angegliedert.
der Direktion
1.4.24-124
1
172.110.4
Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion
2. Teil: Organisation
A. Direktionsvorsteherin oder Direktionsvorsteher
Stellung und
Aufgaben
Unterstellungen
1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher trägt
die oberste Verantwortung für die Führung und Steuerung der Direk-
tion und deren Aufgabenerfüllung. Sie oder er
a. stellt die Umsetzung der Legislaturziele des Regierungsrates in der
Direktion sicher,
b. legt die Legislaturziele und die ordentliche Aufgaben- und Finanz-
planung der Direktion fest,
c. genehmigt Planungen und Anträge der Verwaltungseinheiten,
d. weist den Verwaltungseinheiten Aufgaben und Kompetenzen zu,
e. beaufsichtigt die Verwaltungseinheiten,
f. gewährleistet die Vollzugs- und Rechtspflegeaufgaben der Direk-
tion,
g. führt die direkt Unterstellten und legt die Führungsinstrumente der
Direktion fest.
2 Sie oder er wird in administrativen Belangen einschliesslich Ter-
minplanung durch die Direktionsassistenz unterstützt.15
15 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher führt
als Direktunterstellte die Generalsekretärin oder den Generalsekretär,
die Leiterinnen und Leiter der Verwaltungseinheiten sowie die Direk-
tionsassistenz. Die Direktorin oder der Direktor des ZVV ist nach Mass-
gabe von § 2 Abs. 2 unterstellt.
B. Generalsekretariat
Aufgaben und
Gliederung
1 Das Generalsekretariat ist allgemeine Stabsstelle und Dienst-
leistungszentrum der Direktion. Es
a. unterstützt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher,
b. unterstützt und begleitet die anderen Verwaltungseinheiten bei den
von ihnen zu erfüllenden Aufgaben und bringt dabei insbesondere
die Sicht der Direktion ein,
c. erfüllt Aufgaben der Direktion, soweit sie keiner anderen Verwal-
tungseinheit zugewiesen sind,
d. vertritt die Direktion in den Koordinationsorganen der Direktio-
nen nach §§ 68 ff. VOG RR3,
e. leitet die direktionsinternen Koordinationsgremien in den Quer-
schnittbereichen,
2
Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion
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f. übt die Aufsicht in den der Volkswirtschaftsdirektion von der Rechts-
ordnung zugewiesenen Sachgebieten aus.
2 Das Generalsekretariat gliedert sich in die Abteilungen Fach- und
Rechtsdienst, Finanzen und Controlling, Digitalisierung Information
und Logistik, Kommunikation und Personal. Deren Leiterinnen und
Leiter bilden zusammen mit der Generalsekretärin oder dem General-
sekretär die Geschäftsleitung des Generalsekretariats.12
Generalsekretär
1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär unter- General-
stützt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher, leitet sekretärin oder
das Generalsekretariat und koordiniert die direktionsinterne sowie die
direktionsübergreifende Zusammenarbeit. Sie oder er wird durch das
Sekretariat des Generalsekretariats (SEK) in administrativen Belan-
gen unterstützt.
2 Sie oder er vertritt die Direktionsvorsteherin oder den Direktions-
vorsteher innerhalb der Direktion und ist insoweit gegenüber den an-
deren Verwaltungseinheiten weisungsbefugt. Vorbehalten bleibt § 19.
3 Als Leiterin oder Leiter des Generalsekretariats nimmt sie oder
er insbesondere folgende Aufgaben wahr
a. Vertretung und Repräsentation,
b. Zielfestlegung und Steuerung der Aufgaben des Generalsekreta-
riats,
c. Umsetzung der internen und übergeordneten Ziele,
d. Regelung der organisatorischen Belange,
e. Personalführung,
f. Geschäftszuteilung und Geschäftskontrolle für die Direktions-
geschäfte,
g. Controlling,
h. Qualitätsmanagement,
i. Koordination der Zusammenarbeit innerhalb und ausserhalb der
Verwaltung,
j. Aufgaben gemäss Weisung der Direktionsvorsteherin oder des
Direktionsvorstehers,
k. Einsitznahme in bzw. Leitung von direktionsübergreifenden und
direktionsinternen Projekten und Arbeitsgruppen.
4 Sie oder er kann ihrer oder seiner Stellvertretung im Einverneh-
men mit der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher
eigene Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen.
5 Sie oder er führt als Direktunterstellte die stellvertretende Gene-
ralsekretärin oder den stellvertretenden Generalsekretär sowie die
übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung des Generalsekretariats.
1.4.24-124
3
Stellvertretende
Generalsekre-
tärin oder
stellvertretender
Generalsekretär
Fach- und
Rechtsdienst
(FRD)
Finanzen und
Controlling
(F&C)
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Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion
12 Die stellvertretende Generalsekretärin oder der stellvertre-
tende Generalsekretär leitet den Fach- und Rechtsdienst sowie das Sek-
retariat des Generalsekretariats, übernimmt von der Generalsekretärin
oder dem Generalsekretär nach Absprache feste Stellvertretungsauf-
gaben und vertritt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär bei
deren bzw. dessen Verhinderung oder Abwesenheit.
1 Die Abteilung Fach- und Rechtsdienst erfüllt insbesondere
folgende Aufgaben:12
a. formelle und materielle Vorprüfung der Direktionsgeschäfte,
b. systematische Beobachtung der gesellschaftlichen, rechtlichen und
politischen Entwicklungen, soweit sie die Direktion betreffen,
c. juristische und fachliche Unterstützung der Direktionsvorsteherin
oder des Direktionsvorstehers sowie der Verwaltungseinheiten,
d. Rechtspflege namens der Volkswirtschaftsdirektion sowie Führung
von Rechtsmittelverfahren gegen solche Rekursentscheide,
e. Einsitznahme in bzw. Leitung von direktionsübergreifenden und
direktionsinternen Projekten und Arbeitsgruppen.
2 Die Leiterin oder der Leiter unterzeichnet zusammen mit der für
die Sachbearbeitung zuständigen Person anfechtbare Verfügungen in
den Aufgabenbereichen gemäss Abs. 1 lit. d im Namen der Direktion.
Prozessleitende Anordnungen von untergeordneter Bedeutung unter-
zeichnen die Sachbearbeitenden im Namen der Direktion.
3 Die einzelnen Politikfelder werden durch Fachreferentinnen oder
Fachreferenten betreut. Diese gewährleisten den Informationsaustausch
zwischen den Ämtern und der Direktion. Sie beraten, erteilen Aus-
künfte, geben Empfehlungen ab, bearbeiten Direktionsgeschäfte mit
Schnittstellen zu mehreren Verwaltungseinheiten sowie Rekurse.
12 1 Die Abteilung Finanzen und Controlling erfüllt insbeson-
dere folgende Aufgaben
a. Koordination des Rechnungswesens und des Controllings auf Stufe
Direktion,
b. Führung des Rechnungswesens für das Generalsekretariat,
c. Beratung und fachliche Unterstützung der Direktionsvorsteherin
oder des Direktionsvorstehers sowie der Verwaltungseinheiten in
finanzrechtlichen und finanzpolitischen Fragen,
d. Führungsunterstützung in allen Belangen des Controllings auf
Direktionsstufe sowie Unterhalt und Weiterentwicklung des Cont-
rollingssystems der Direktion einschliesslich eines Führungsinfor-
mationssystems im strategischen und operativen Bereich,
4
Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion
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e. Koordination, Überprüfung und Berichterstattung im Zusammen-
hang mit dem Risikomanagement und dem Internen Kontrollsystem
auf Stufe Direktion,
f.13
g. Einsitznahme in bzw. Leitung von direktionsübergreifenden und
direktionsinternen Projekten und Arbeitsgruppen.
2 Finanzen und Controlling kann für die Aufgabenerfüllung den
Ämtern Aufträge mit Erledigungsvorgaben erteilen.
12 1 Die Abteilung Kommunikation erfüllt insbesondere fol- Kommunikation
gende Aufgaben
a. Erarbeitung und Umsetzung der Kommunikationsstrategie,
b. Beratung und fachliche Unterstützung der Direktionsvorsteherin
oder des Direktionsvorstehers in allen Belangen, die mit den Medien
zu tun haben, einschliesslich Kommunikationsplanung,
c. Betreuung der Medien (Medienmitteilungen, Sprachregelungen,
Medienkonferenzen und Mediengespräche, Erstellung eines Presse-
spiegels),
d. Verfassen, Koordinieren und Redigieren von Referaten, Gruss-
worten, Artikeln sowie anderen Beiträgen,
e. direktionsinterne Kommunikation,
f. Beratung und Unterstützung der Direktion in kommunikativen
und medialen Angelegenheiten,
g. Gestaltung und Aktualisierung der Internet- und Intranetseite der
Direktion,
h.13
i. Einsitznahme in bzw. Leitung von direktionsübergreifenden und
direktionsinternen Projekten und Arbeitsgruppen.
2 Die Leiterin oder der Leiter ist Kommunikationsbeauftragte bzw.
Kommunikationsbeauftragter der Direktion. Zur Erfüllung der Auf-
gaben für die Direktion kann sie oder er den Ämtern Aufträge mit
Erledigungsvorgaben erteilen.
ben
(KOM)
15 1 Die Abteilung HR erfüllt insbesondere folgende Aufga- Human
a. Beratung und Begleitung der Vorgesetzten und Mitarbeitenden in
allen HR-Prozessen,
b. HR-Administration, operatives HR-Management sowie HR-Con-
trolling,
c. Personalentwicklungsmassnahmen und Aus- und Weiterbildungen,
d. Entwicklung und Umsetzung der HR-Strategie in der Direktion,
Resources (HR)
1.4.24-124
5
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e. Case Management,
f. Unterstützung der Verwaltungseinheiten bei personalrechtlichen
Konflikten,
g. Unterstützung bei der Kultur- und Organisationsentwicklung,
h. Vertretung der Direktion bei Personalrechtsstreitigkeiten,
i. Einsitznahme in bzw. Leitung von direktionsübergreifenden und
direktionsinternen Projekten und Arbeitsgruppen, projektbezogene
Unterstützung für die Verwaltungseinheiten der Direktion.
2 Die Verwaltungseinheiten fällen personalrechtliche Entscheide mit
Einbezug des HR.
3 Bei wichtigen Personalgeschäften betreffend Angestellte in Schlüs-
selpositionen informiert die Leiterin oder der Leiter der betreffenden
Verwaltungseinheit vorgängig die Direktionsvorsteherin oder den Direk-
tionsvorsteher.
4 Die Leiterin oder der Leiter HR vertritt die Volkswirtschaftsdirek-
tion in der Konferenz der Leiterinnen und Leiter Human Resources
(HRK).
5 Die Zuständigkeiten und Kompetenzen im HR-Bereich werden
in einer Direktionsverfügung geregelt.
Digitale
Transformation
und Organi-
sation (DTO)
15 1 Die Abteilung DTO erfüllt insbesondere folgende Aufga-
ben
a. Gesamtsteuerung der Digitalen Transformation der Direktion,
b. Begleitung und Beratung bei Projekten,
c. Unterstützung bei Beschaffungen und Verträgen für Fachapplika-
tionen, Infrastruktur und Mobilien,
d. Unterstützung im gesamten Lebenszyklus von Applikationen,
e. Unterstützung bei der Optimierung von Prozessen,
f. Beratung und Unterstützung insbesondere bei der Informations-
sicherheit, dem Datenmanagement, der Arbeitssicherheit oder dem
technischen Datenschutz,
g. Pflege der Kundenbeziehungen zum Amt für Informatik,
h. Einsitznahme in bzw. Leitung von direktionsübergreifenden und
direktionsinternen Projekten und Arbeitsgruppen, projektbezogene
Unterstützung für die Organisationseinheiten der Direktion.
2 Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung DTO kann für die Auf-
gabenerfüllung den Verwaltungseinheiten Aufträge mit Erledigungs-
vorgaben erteilen.
6
Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion
C. Ämter
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1 Die Gliederung der Ämter ergibt sich aus Anhang 1.
2 Sie bearbeiten die ihnen von der Rechtsordnung zugewiesenen
Aufgabenbereiche. Sie erledigen überdies Aufträge der Direktions-
vorsteherin oder des Direktionsvorstehers und wirken bei der Vorbe-
reitung von Regierungsgeschäften sowie in verwaltungsübergreifen-
den und direktionsinternen Projekten mit.
1 Die Leiterin oder der Leiter des Amtes trägt die oberste
Verantwortung für Führung, Steuerung und Aufgabenerfüllung. Sie
oder er nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr
a. Vertretung und Repräsentation,
b. Zielfestlegung und Steuerung der Aufgabenerfüllung,
c. Umsetzung der internen und übergeordneten Ziele,
d. Regelung der organisatorischen Belange,
e. Führung der direkt unterstellten Personen,
f. Controlling,
g. Qualitätsmanagement,
h. Koordination der Zusammenarbeit innerhalb und ausserhalb der
Verwaltung,
i. Sicherstellung der Geschäftskontrolle und der Nachvollziehbarkeit
des Verwaltungshandelns im Amt.
2 Sie oder er legt für das Amt in Absprache mit der Direktions-
vorsteherin oder dem Direktionsvorsteher schriftlich fest
a. Gliederung,
b. Unterstellungsverhältnisse und Stellvertretungen,
c. Delegation von Aufgaben und Entscheidkompetenzen,
d. Zeichnungsbefugnisse und Kompetenzen der Mitarbeitenden,
e. Zuständigkeiten für die Kommunikation.
Gliederung
und Aufgaben
Leiterinnen
oder Leiter
der Ämter
1.4.24-124
7
172.110.4 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion
3. Teil: Führung und Zusammenarbeit
A. Führungsinstrumente der Direktion
Geschäfts-
leitung
Amtsrapporte
und Direktions-
gespräch ZVV
14 1 Die Geschäftsleitung der Direktion setzt sich aus der
Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher, der General-
sekretärin oder dem Generalsekretär, ihrer oder seiner Stellvertretung,
der oder dem Kommunikationsbeauftragten der Direktion sowie den
Leiterinnen und Leitern der Ämter und des ZVV zusammen. Themen-
bezogen werden weitere Personen beigezogen.
2 Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben
a. Unterstützung und Beratung der Direktionsvorsteherin oder des
Direktionsvorstehers bei der strategischen Führung und Aufgaben-
erfüllung der Direktion,
b. Erarbeitung von Vorgaben für die Querschnittbereiche der Direktion
(Human Resources, Digitale Transformation, Finanzen und Control-
ling, Kommunikation und Geschäftsverwaltung),
c. Informationsaustausch zu Geschäften und Koordination von Pro-
jekten, die für alle Verwaltungseinheiten von Bedeutung sind.
12 1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher
führt mit den Ämtern periodische Rapporte durch. Sie dienen der Fest-
legung der Rahmenbedingungen für die eigenverantwortliche Aufgaben-
erfüllung der Ämter und beinhalten insbesondere folgende Themen-
bereiche
a. Führungs-, Planungs- und Steuerungsaufgaben sowie Auftrags-
erteilung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers,
b. Projektkoordination und einheitliches Vorgehen bei Querschnitt-
aufgaben in den Bereichen Personal, Finanzen, Ressourcenmanage-
ment, Controlling, Informationsmanagement und Kommunikation,
c. Berichterstattung über die Ämter anhand von Führungskennzah-
len des Controllings,
d. Orientierung über wichtige Projekte, Entwicklungen, besondere
Vorfälle und Personalia aus den Ämtern und ihrem Umfeld,
e. parlamentarische Geschäfte.
2 Sie oder er führt mit der Direktorin oder dem Direktor des ZVV
periodische Direktionsgespräche durch. Sie beinhalten insbesondere fol-
gende Themen aus dem Zuständigkeitsbereich des ZVV
a. Geschäfte des Verkehrsrats und des ZVV,
b. strategische und politische Projekte im Bereich Infrastruktur,
c. Rahmenbedingungen und politisches Umfeld,
d. parlamentarische Geschäfte,
8
Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion
172.110.4
e. Geschäfte gemäss Zielvereinbarung zwischen der Direktionsvor-
steherin oder dem Direktionsvorsteher mit der Direktorin oder
dem Direktor des ZVV,
f. Orientierung über wichtige Projekte, Entwicklungen, besondere Vor-
fälle und Personalia aus seinem Umfeld.
3 Neben der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher
nehmen die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, die Leiterin
oder der Leiter des Amtes bzw. die Direktorin oder der Direktor ZVV,
Vertreterinnen und Vertreter der Abteilungen Fach- und Rechtsdienst
und Kommunikation sowie nach Bedarf weitere Personen teil.
4 Die Ämter und der ZVV erstellen rechtzeitig eine Traktanden-
liste. Sie nehmen die Traktandenwünsche der Direktionsvorsteherin
oder des Direktionsvorstehers sowie des Generalsekretariats auf. Sie
übermitteln die Sitzungsunterlagen den Teilnehmenden rechtzeitig. Ent-
scheidungsgrundlagen enthalten einen Antrag und eine Begründung.
5 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher leitet die
Sitzung, im Verhinderungsfall die Generalsekretärin oder der Gene-
ralsekretär.
6 Die Rapporttermine werden frühzeitig für das ganze Jahr durch
die Direktionsassistenz festgelegt. Nach Bedarf können zusätzliche Sit-
zungen vereinbart werden.15
1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher Chef-Gespräche
führt mit den Leiterinnen oder Leitern der Verwaltungseinheiten
sowie mit der Direktorin oder dem Direktor des ZVV periodische
Chef-Gespräche durch.
2 Die Termine werden für das ganze Jahr frühzeitig festgelegt. Nach
Bedarf können zusätzliche Besprechungen vereinbart werden.
1 Geschäfte werden zwischen den Verwaltungseinheiten und Dienstweg
der Direktionsleitung in beide Richtungen auf dem Dienstweg über-
mittelt. Er führt über das Generalsekretariat und die Leitungen der Ver-
waltungseinheiten. Die Abläufe werden von der Generalsekretärin oder
dem Generalsekretär im Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten
festgelegt.12
2 Bei besonderer Dringlichkeit ist die Direktübermittlung an die
Letztadressatin oder den Letztadressaten zulässig. Die übersprunge-
nen Stufen werden umgehend informiert und mit Kopien bedient.
3 Wichtige Entscheidungen, insbesondere solche mit wesentlichen
rechtlichen oder finanziellen Auswirkungen, werden nach dem Mehr-
Augen-Prinzip vorbereitet.
1.4.24-124
9
Zuständigkeit
der Direktions-
vorsteherin oder
des Direktions-
vorstehers
Zuständigkeit
der Verwal-
tungseinheiten
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B. Zuständigkeiten
Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion
1 Die folgenden Geschäfte fallen grundsätzlich in die Zustän-
digkeit der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers und
im Abwesenheitsfall in die von deren bzw. dessen Stellvertretung im
Regierungsrat:12
a. Verkehr mit dem kantonalen oder eidgenössischen Parlament (ein-
schliesslich Kommissionen),
b. Verkehr mit Regierungsmitgliedern des Bundes und anderer Kan-
tone,
c. Verkehr mit den anderen Mitgliedern des Regierungsrates,
d. Verkehr mit dem Staatsschreiber oder der Staatsschreiberin,
e. Verkehr mit Verbänden und anderen politisch wichtigen Gremien
und Organisationen aus dem In- und Ausland,
f. Verkehr mit den Verwaltungseinheiten, soweit die zu behandeln-
den Themen den Mitgliedern des Regierungsrates vorbehalten sind,
g. Abschluss von Verträgen mit Abschlussermächtigung des Regie-
rungsrates,
h. Verfügungen und generelle Anweisungen von besonderer Trag-
weite an die Verwaltungseinheiten.
2 Für den ZVV gelten Abs. 1 lit. b, c, d, f und g sinngemäss. Über
Kontakte gemäss Abs. 1 lit. a und e informiert die Direktorin oder der
Direktor des ZVV im Rahmen des Direktionsgesprächs.
1 Die Verwaltungseinheiten entscheiden in eigenem Namen,
soweit Rechtsordnung oder diese Verordnung dies vorsehen. Bei Praxis-
änderungen sowie bei Gegenständen von grundsätzlicher, präjudiziel-
ler oder besonderer politischer Bedeutung ist in jedem Fall vorgängig
Rücksprache mit der Direktionsvorsteherin oder dem Direktions-
vorsteher zu nehmen. In Zweifelsfällen ist die Generalsekretärin oder
der Generalsekretär zu konsultieren.
2 Sie entscheiden im Namen der Direktion in den ihnen von der
Rechtsordnung oder gemäss Anhang 2 zugewiesenen Aufgabenberei-
chen. Sie können diese Befugnisse in Absprache mit der Direktions-
vorsteherin oder dem Direktionsvorsteher delegieren.
3 Sie führen Rechtsmittelverfahren gegen Anordnungen aus ihrem
Zuständigkeitsbereich oder gegen Anordnungen, die sie im Namen
der Direktion getroffen haben, im Namen der Direktion.
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Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion 172.110.4
4 Ist die Direktion in Rekursverfahren vor dem Regierungsrat mit
der Vorbereitung des Entscheids beauftragt, trifft die sachlich zustän-
dige Verwaltungseinheit die Anordnungen gemäss § 4 Abs. 1 der Ver-
ordnung über das Rekursverfahren vor dem Regierungsrat⁴ im Namen
der Direktion.
11 Die Planung und Bewirtschaftung des Verkehrsfonds er- Verkehrsfonds
folgt durch die Direktion des ZVV. Für die Ausgabenkompetenzen be-
treffend Verpflichtungskredite zulasten des Verkehrsfonds gelten die
Ausgabenkompetenzen gemäss § 21 analog.
C. Ausgaben
15 1 Die Ausgabenkompetenzen der Direktionsvorsteherin Ausgaben-
oder des Direktionsvorstehers sowie der Leitungen der Verwaltungs- kompetenzen
einheiten richten sich nach Anhang 3.
2 Vorbehalten bleiben Ausgabenkompetenzen der Verwaltungsein-
heiten gemäss Spezialbestimmungen.
3 Im Abwesenheitsfall wird die Direktionsvorsteherin oder der
Direktionsvorsteher durch die Generalsekretärin oder den General-
sekretär vertreten.
15 Die Verwaltungseinheiten regeln die internen Ausgaben- Regelung der
kompetenzen in Absprache mit der Abteilung Finanzen und Controlling Ausgaben-
im Generalsekretariat. Diese leitet sie an die Finanzkontrolle weiter. kompetenzen
Die Zuständigkeit für den Abschluss von Verträgen zur
Umsetzung von Ausgabenbewilligungen, insbesondere für die Vergabe
von Aufträgen an Dritte, richtet sich nach den Ausgabenkompetenzen
für gebundene Ausgaben.
Abschluss von
Verträgen zur
Umsetzung
von Ausgaben-
bewilligungen
Finanzielle Verpflichtungen in Form von Verträgen oder
Verfügungen sind mit Doppelunterschrift zu unterzeichnen. Die linien-
vorgesetzte Person unterzeichnet links, die sachverantwortliche Per-
son rechts.
Doppel-
unterschrift
15 1 Ausgaben werden durch Verfügung der zuständigen Stelle
oder durch Unterzeichnung des Rechnungsbelegs durch die berechtigte
Person bewilligt.
Form der
Ausgaben-
bewilligung
1.4.24-124 11
172.110.4
Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion
2 Die Unterzeichnung des Rechnungsbelegs gilt in den folgenden
Fällen als Ausgabenbewilligung
a. Ausgaben bis Fr. 10000,
b. Zahlungen aufgrund von Urteilen und Beschlüssen von Rechtsmittel-
instanzen,
c. gesetzlich vorgeschriebene Abgaben und Gebühren,
d. interne Verrechnungen.
Grundsatz
4. Teil: Kommunikation und Öffentlichkeitsprinzip
1 Die Verwaltungseinheiten nehmen die Öffentlichkeitsarbeit
in ihrem Aufgabengebiet vorbehältlich abweichender Bestimmungen
in dieser Verordnung selbst wahr. Sie erfüllen und regeln ihre Öffent-
lichkeitsarbeit nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsprinzips sowie im
Rahmen der Leitlinien des Regierungsrates. Die Kommunikation erfolgt
aktiv, transparent und sachlich. Die Verwaltungseinheiten informieren
die Kommunikationsbeauftragte oder den Kommunikationsbeauftragten
der Direktion zeitgerecht über eingegangene Medienanfragen, welche die
Direktion und insbesondere die Direktionsvorsteherin oder den Direk-
tionsvorsteher betreffen oder eine politische Komponente haben, sowie
über anstehende Öffentlichkeitsarbeiten. Der oder die Kommunikations-
beauftragte kann zur Sicherstellung einer kohärenten Kommunikation
Weisungen erteilen.12
2 Für Geschäfte von besonderer Tragweite ist die Direktionsvorste-
herin oder der Direktionsvorsteher zuständig. Eine Absprache mit der
oder dem Kommunikationsbeauftragten der Direktion ist deshalb
zwingend notwendig, wenn Auskünfte
a. über das eigene Fachgebiet hinausgehen,
b. eine politische Komponente beinhalten,
c. nicht eingeschätzt werden können (politische oder fachliche Bedeu-
tung),
d. Interviews und grössere Publikationen betreffen,
e. in Krisensituationen erfolgen.
3 Die Kommunikation mit dem Kantonsrat und den politischen
Parteien erfolgt ausschliesslich über die Direktionsvorsteherin oder
den Direktionsvorsteher bzw. in ihrem oder seinem Auftrag. Entspre-
chende Kontaktnahmen sind an die Direktionsvorsteherin oder den
Direktionsvorsteher weiterzuleiten.
12
Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion
172.110.4
4 Für die Kommunikation zum Thema «Flughafen» ist die Direk-
tionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher zuständig. Alle dies-
bezüglichen Anfragen sind an die Kommunikationsbeauftragte oder
den Kommunikationsbeauftragten weiterzuleiten.
12 1 Medienmitteilungen der Direktion werden durch die Kom- Medien-
munikationsbeauftragte oder den Kommunikationsbeauftragten ver- mitteilungen
fasst oder freigegeben. Sie werden über die Kommunikationsabteilung konferenzen
des Regierungsrates verbreitet.
2 Medienkonferenzen zu Themen der Volkswirtschaftsdirektion wer-
den durch die Kommunikationsbeauftragte oder den Kommunikations-
beauftragten organisiert. Medienkonferenzen zu anderen Themen sind
mit der oder dem Kommunikationsbeauftragten vorgängig abzusprechen.
Über Inhalte und Teilnehmende entscheidet die Direktionsvorsteherin
oder der Direktionsvorsteher. Unterlagen für die Medienkonferenzen
sind vorgängig der oder dem Kommunikationsbeauftragten zuzustellen.
Die Einladung erfolgt durch die Staatskanzlei.
und Medien-
1 Logo, Bezeichnung der Verwaltungseinheit, Briefkopf und Erscheinungs-
Schriftbild sind einheitlich. Ausgenommen sind die Logos der Regio- bild
nalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV).
2 Bei der Gestaltung von Internet- und Intranetauftritten sind die
Vorgaben des Regierungsrates zu beachten.
3 Präsentationen werden auf der Grundlage von Formatvorlagen
der Direktion erstellt.
4 Treten Mitarbeitende in der Öffentlichkeit auf, haben Inhalt und
Erscheinung ihres Auftritts der Bedeutung der Angelegenheit und der
Funktion der oder des Mitarbeitenden zu entsprechen.
Die Direktion des ZVV ist in den Bereichen gemäss §§ 26, ZVV
27 und 28 selbstständig, soweit keine Bereiche betroffen sind, für die
der Regierungsrat oder die Volkswirtschaftsdirektion sachlich oder
politisch verantwortlich ist. Sind Geschäfte des Regierungsrates oder
der Volkswirtschaftsdirektion betroffen, sprechen sich die Kommuni-
kationsbeauftragten der Direktion und des ZVV vorgängig ab.
Die Verwaltungseinheiten sind dafür verantwortlich, dass Öffentlichkeits-
die Vorgaben des Öffentlichkeitsprinzips in ihrem Zuständigkeits- prinzip
bereich erfüllt sind. Betrifft ein Gesuch Belange der gesamten Direk-
tion oder den Aufgabenbereich mehrerer Verwaltungseinheiten der
Direktion, ist es dem Generalsekretariat zu überweisen. Das General-
sekretariat sorgt für eine einheitliche Umsetzung des Öffentlichkeits-
prinzips in der Direktion.
1.4.24-124
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172.110.4
Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion
Verwendung
von Informatio-
nen, die unter
das Amts-
geheimnis fallen
Den Mitarbeitenden ist es untersagt, Informationen, die
unter das Amtsgeheimnis fallen, zu verwenden, um einen persönlichen
Vorteil für sich oder andere zu erlangen. Sie geben gestützt auf diese
Informationen keine Empfehlungen oder Hinweise ab. Dies gilt ins-
besondere dann, wenn das Bekanntwerden nicht öffentlich bekannter
Informationen den Wert von Effekten und Devisen in unvorherseh-
barer Weise beeinflussen könnte.
Umsetzung
Inkrafttreten
5. Teil: Schlussbestimmungen
12 Die Verwaltungseinheiten erlassen die Regelungen gemäss
dieser Verordnung und veröffentlichen diese im Internet.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2010 in Kraft. Sie ersetzt
alle Weisungen, die Bereiche regeln, die auch in dieser Verordnung
geregelt werden.
1 OS 65, 444.
2 LS 172.1.
3 LS 172.11.
4 LS 172.15.
5 LS 611.2.
6 LS 740.1.
7 LS 740.4.
8 Fassung gemäss Vfg. vom 10. März 2011 (OS 66, 356; ABI 2011, 901). In Kraft
seit 1. Mai 2011.
9 Eingefügt durch Vfg. vom 15. März 2013 (OS 68, 217; ABI 2013-03-28). In Kraft
seit 1. Juli 2013.
10 Fassung gemäss Vfg. vom 15. März 2013 (OS 68, 217; ABI 2013-03-28). In Kraft
seit 1. Juli 2013.
11 Eingefügt durch Vfg. vom 23. September 2021 (OS 76, 456; ABI 2021-10-01).
In Kraft seit 1. Oktober 2021.
12 Fassung gemäss Vfg. vom 23. September 2021 (OS 76, 456; ABI 2021-10-01).
In Kraft seit 1. Oktober 2021.
13 Aufgehoben durch Vfg. vom 23. September 2021 (OS 76, 456; ABI 2021-10-
01). In Kraft seit 1. Oktober 2021.
14 Eingefügt durch Vfg. vom 14. Dezember 2023 (OS 79, 15; ABI 2023-12-22). In
Kraft seit 1. Januar 2024.
15 Fassung gemäss Vfg. vom 14. Dezember 2023 (OS 79, 15; ABI 2023-12-22). In
Kraft seit 1. Januar 2024.
14
Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion
Anhang 1: Gliederung der Ämter15