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172.110.4 OVVDOODEPVDDEPDE CH-ZH

Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion (OV VD) (OVVD)

35 Articles / Provisions · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (35)

Statutory Text (35 Provisions)

1 Diese Verordnung regelt die Grundsätze der Organisation Geltungsbereich

und der Geschäftsordnung der Volkswirtschaftsdirektion.

2 Für die Direktion des Zürcher Verkehrsverbundes (ZVV) gilt sie

direkt, wo dies ausdrücklich erwähnt ist, und sinngemäss, soweit dies mit

deren Funktionen und Aufgaben gemäss PVG vereinbar ist. Direkte

Geltung entfaltet sie namentlich in administrativen Belangen bezüg-

lich Personal- und Haushaltsführung und für Geschäfte, die im Sinne

von § 6 Abs. 3 des Geschäftsreglements ZVV dem Regierungsrat oder

der Direktion vorbehalten sind.

1 Die Direktion gliedert sich in folgende Verwaltungseinhei- Gliederung

ten:15

a. Generalsekretariat (GS)

b. Ämter

Amt für Arbeit (AFA)

Amt für Mobilität (AFM)

Amt für Wirtschaft (AWI)

2 Die Direktion des Zürcher Verkehrsverbundes (ZVV) ist adminis-

trativ angegliedert.

der Direktion

1.4.24-124

1

172.110.4

Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion

2. Teil: Organisation

A. Direktionsvorsteherin oder Direktionsvorsteher

Stellung und

Aufgaben

Unterstellungen

1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher trägt

die oberste Verantwortung für die Führung und Steuerung der Direk-

tion und deren Aufgabenerfüllung. Sie oder er

a. stellt die Umsetzung der Legislaturziele des Regierungsrates in der

Direktion sicher,

b. legt die Legislaturziele und die ordentliche Aufgaben- und Finanz-

planung der Direktion fest,

c. genehmigt Planungen und Anträge der Verwaltungseinheiten,

d. weist den Verwaltungseinheiten Aufgaben und Kompetenzen zu,

e. beaufsichtigt die Verwaltungseinheiten,

f. gewährleistet die Vollzugs- und Rechtspflegeaufgaben der Direk-

tion,

g. führt die direkt Unterstellten und legt die Führungsinstrumente der

Direktion fest.

2 Sie oder er wird in administrativen Belangen einschliesslich Ter-

minplanung durch die Direktionsassistenz unterstützt.15

15 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher führt

als Direktunterstellte die Generalsekretärin oder den Generalsekretär,

die Leiterinnen und Leiter der Verwaltungseinheiten sowie die Direk-

tionsassistenz. Die Direktorin oder der Direktor des ZVV ist nach Mass-

gabe von § 2 Abs. 2 unterstellt.

B. Generalsekretariat

Aufgaben und

Gliederung

1 Das Generalsekretariat ist allgemeine Stabsstelle und Dienst-

leistungszentrum der Direktion. Es

a. unterstützt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher,

b. unterstützt und begleitet die anderen Verwaltungseinheiten bei den

von ihnen zu erfüllenden Aufgaben und bringt dabei insbesondere

die Sicht der Direktion ein,

c. erfüllt Aufgaben der Direktion, soweit sie keiner anderen Verwal-

tungseinheit zugewiesen sind,

d. vertritt die Direktion in den Koordinationsorganen der Direktio-

nen nach §§ 68 ff. VOG RR3,

e. leitet die direktionsinternen Koordinationsgremien in den Quer-

schnittbereichen,

2

Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion

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f. übt die Aufsicht in den der Volkswirtschaftsdirektion von der Rechts-

ordnung zugewiesenen Sachgebieten aus.

2 Das Generalsekretariat gliedert sich in die Abteilungen Fach- und

Rechtsdienst, Finanzen und Controlling, Digitalisierung Information

und Logistik, Kommunikation und Personal. Deren Leiterinnen und

Leiter bilden zusammen mit der Generalsekretärin oder dem General-

sekretär die Geschäftsleitung des Generalsekretariats.12

Generalsekretär

1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär unter- General-

stützt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher, leitet sekretärin oder

das Generalsekretariat und koordiniert die direktionsinterne sowie die

direktionsübergreifende Zusammenarbeit. Sie oder er wird durch das

Sekretariat des Generalsekretariats (SEK) in administrativen Belan-

gen unterstützt.

2 Sie oder er vertritt die Direktionsvorsteherin oder den Direktions-

vorsteher innerhalb der Direktion und ist insoweit gegenüber den an-

deren Verwaltungseinheiten weisungsbefugt. Vorbehalten bleibt § 19.

3 Als Leiterin oder Leiter des Generalsekretariats nimmt sie oder

er insbesondere folgende Aufgaben wahr

a. Vertretung und Repräsentation,

b. Zielfestlegung und Steuerung der Aufgaben des Generalsekreta-

riats,

c. Umsetzung der internen und übergeordneten Ziele,

d. Regelung der organisatorischen Belange,

e. Personalführung,

f. Geschäftszuteilung und Geschäftskontrolle für die Direktions-

geschäfte,

g. Controlling,

h. Qualitätsmanagement,

i. Koordination der Zusammenarbeit innerhalb und ausserhalb der

Verwaltung,

j. Aufgaben gemäss Weisung der Direktionsvorsteherin oder des

Direktionsvorstehers,

k. Einsitznahme in bzw. Leitung von direktionsübergreifenden und

direktionsinternen Projekten und Arbeitsgruppen.

4 Sie oder er kann ihrer oder seiner Stellvertretung im Einverneh-

men mit der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher

eigene Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen.

5 Sie oder er führt als Direktunterstellte die stellvertretende Gene-

ralsekretärin oder den stellvertretenden Generalsekretär sowie die

übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung des Generalsekretariats.

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3

Stellvertretende

Generalsekre-

tärin oder

stellvertretender

Generalsekretär

Fach- und

Rechtsdienst

(FRD)

Finanzen und

Controlling

(F&C)

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Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion

12 Die stellvertretende Generalsekretärin oder der stellvertre-

tende Generalsekretär leitet den Fach- und Rechtsdienst sowie das Sek-

retariat des Generalsekretariats, übernimmt von der Generalsekretärin

oder dem Generalsekretär nach Absprache feste Stellvertretungsauf-

gaben und vertritt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär bei

deren bzw. dessen Verhinderung oder Abwesenheit.

1 Die Abteilung Fach- und Rechtsdienst erfüllt insbesondere

folgende Aufgaben:12

a. formelle und materielle Vorprüfung der Direktionsgeschäfte,

b. systematische Beobachtung der gesellschaftlichen, rechtlichen und

politischen Entwicklungen, soweit sie die Direktion betreffen,

c. juristische und fachliche Unterstützung der Direktionsvorsteherin

oder des Direktionsvorstehers sowie der Verwaltungseinheiten,

d. Rechtspflege namens der Volkswirtschaftsdirektion sowie Führung

von Rechtsmittelverfahren gegen solche Rekursentscheide,

e. Einsitznahme in bzw. Leitung von direktionsübergreifenden und

direktionsinternen Projekten und Arbeitsgruppen.

2 Die Leiterin oder der Leiter unterzeichnet zusammen mit der für

die Sachbearbeitung zuständigen Person anfechtbare Verfügungen in

den Aufgabenbereichen gemäss Abs. 1 lit. d im Namen der Direktion.

Prozessleitende Anordnungen von untergeordneter Bedeutung unter-

zeichnen die Sachbearbeitenden im Namen der Direktion.

3 Die einzelnen Politikfelder werden durch Fachreferentinnen oder

Fachreferenten betreut. Diese gewährleisten den Informationsaustausch

zwischen den Ämtern und der Direktion. Sie beraten, erteilen Aus-

künfte, geben Empfehlungen ab, bearbeiten Direktionsgeschäfte mit

Schnittstellen zu mehreren Verwaltungseinheiten sowie Rekurse.

12 1 Die Abteilung Finanzen und Controlling erfüllt insbeson-

dere folgende Aufgaben

a. Koordination des Rechnungswesens und des Controllings auf Stufe

Direktion,

b. Führung des Rechnungswesens für das Generalsekretariat,

c. Beratung und fachliche Unterstützung der Direktionsvorsteherin

oder des Direktionsvorstehers sowie der Verwaltungseinheiten in

finanzrechtlichen und finanzpolitischen Fragen,

d. Führungsunterstützung in allen Belangen des Controllings auf

Direktionsstufe sowie Unterhalt und Weiterentwicklung des Cont-

rollingssystems der Direktion einschliesslich eines Führungsinfor-

mationssystems im strategischen und operativen Bereich,

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Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion

172.110.4

e. Koordination, Überprüfung und Berichterstattung im Zusammen-

hang mit dem Risikomanagement und dem Internen Kontrollsystem

auf Stufe Direktion,

f.13

g. Einsitznahme in bzw. Leitung von direktionsübergreifenden und

direktionsinternen Projekten und Arbeitsgruppen.

2 Finanzen und Controlling kann für die Aufgabenerfüllung den

Ämtern Aufträge mit Erledigungsvorgaben erteilen.

12 1 Die Abteilung Kommunikation erfüllt insbesondere fol- Kommunikation

gende Aufgaben

a. Erarbeitung und Umsetzung der Kommunikationsstrategie,

b. Beratung und fachliche Unterstützung der Direktionsvorsteherin

oder des Direktionsvorstehers in allen Belangen, die mit den Medien

zu tun haben, einschliesslich Kommunikationsplanung,

c. Betreuung der Medien (Medienmitteilungen, Sprachregelungen,

Medienkonferenzen und Mediengespräche, Erstellung eines Presse-

spiegels),

d. Verfassen, Koordinieren und Redigieren von Referaten, Gruss-

worten, Artikeln sowie anderen Beiträgen,

e. direktionsinterne Kommunikation,

f. Beratung und Unterstützung der Direktion in kommunikativen

und medialen Angelegenheiten,

g. Gestaltung und Aktualisierung der Internet- und Intranetseite der

Direktion,

h.13

i. Einsitznahme in bzw. Leitung von direktionsübergreifenden und

direktionsinternen Projekten und Arbeitsgruppen.

2 Die Leiterin oder der Leiter ist Kommunikationsbeauftragte bzw.

Kommunikationsbeauftragter der Direktion. Zur Erfüllung der Auf-

gaben für die Direktion kann sie oder er den Ämtern Aufträge mit

Erledigungsvorgaben erteilen.

ben

(KOM)

15 1 Die Abteilung HR erfüllt insbesondere folgende Aufga- Human

a. Beratung und Begleitung der Vorgesetzten und Mitarbeitenden in

allen HR-Prozessen,

b. HR-Administration, operatives HR-Management sowie HR-Con-

trolling,

c. Personalentwicklungsmassnahmen und Aus- und Weiterbildungen,

d. Entwicklung und Umsetzung der HR-Strategie in der Direktion,

Resources (HR)

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172.110.4 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion

e. Case Management,

f. Unterstützung der Verwaltungseinheiten bei personalrechtlichen

Konflikten,

g. Unterstützung bei der Kultur- und Organisationsentwicklung,

h. Vertretung der Direktion bei Personalrechtsstreitigkeiten,

i. Einsitznahme in bzw. Leitung von direktionsübergreifenden und

direktionsinternen Projekten und Arbeitsgruppen, projektbezogene

Unterstützung für die Verwaltungseinheiten der Direktion.

2 Die Verwaltungseinheiten fällen personalrechtliche Entscheide mit

Einbezug des HR.

3 Bei wichtigen Personalgeschäften betreffend Angestellte in Schlüs-

selpositionen informiert die Leiterin oder der Leiter der betreffenden

Verwaltungseinheit vorgängig die Direktionsvorsteherin oder den Direk-

tionsvorsteher.

4 Die Leiterin oder der Leiter HR vertritt die Volkswirtschaftsdirek-

tion in der Konferenz der Leiterinnen und Leiter Human Resources

(HRK).

5 Die Zuständigkeiten und Kompetenzen im HR-Bereich werden

in einer Direktionsverfügung geregelt.

Digitale

Transformation

und Organi-

sation (DTO)

15 1 Die Abteilung DTO erfüllt insbesondere folgende Aufga-

ben

a. Gesamtsteuerung der Digitalen Transformation der Direktion,

b. Begleitung und Beratung bei Projekten,

c. Unterstützung bei Beschaffungen und Verträgen für Fachapplika-

tionen, Infrastruktur und Mobilien,

d. Unterstützung im gesamten Lebenszyklus von Applikationen,

e. Unterstützung bei der Optimierung von Prozessen,

f. Beratung und Unterstützung insbesondere bei der Informations-

sicherheit, dem Datenmanagement, der Arbeitssicherheit oder dem

technischen Datenschutz,

g. Pflege der Kundenbeziehungen zum Amt für Informatik,

h. Einsitznahme in bzw. Leitung von direktionsübergreifenden und

direktionsinternen Projekten und Arbeitsgruppen, projektbezogene

Unterstützung für die Organisationseinheiten der Direktion.

2 Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung DTO kann für die Auf-

gabenerfüllung den Verwaltungseinheiten Aufträge mit Erledigungs-

vorgaben erteilen.

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Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion

C. Ämter

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1 Die Gliederung der Ämter ergibt sich aus Anhang 1.

2 Sie bearbeiten die ihnen von der Rechtsordnung zugewiesenen

Aufgabenbereiche. Sie erledigen überdies Aufträge der Direktions-

vorsteherin oder des Direktionsvorstehers und wirken bei der Vorbe-

reitung von Regierungsgeschäften sowie in verwaltungsübergreifen-

den und direktionsinternen Projekten mit.

1 Die Leiterin oder der Leiter des Amtes trägt die oberste

Verantwortung für Führung, Steuerung und Aufgabenerfüllung. Sie

oder er nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr

a. Vertretung und Repräsentation,

b. Zielfestlegung und Steuerung der Aufgabenerfüllung,

c. Umsetzung der internen und übergeordneten Ziele,

d. Regelung der organisatorischen Belange,

e. Führung der direkt unterstellten Personen,

f. Controlling,

g. Qualitätsmanagement,

h. Koordination der Zusammenarbeit innerhalb und ausserhalb der

Verwaltung,

i. Sicherstellung der Geschäftskontrolle und der Nachvollziehbarkeit

des Verwaltungshandelns im Amt.

2 Sie oder er legt für das Amt in Absprache mit der Direktions-

vorsteherin oder dem Direktionsvorsteher schriftlich fest

a. Gliederung,

b. Unterstellungsverhältnisse und Stellvertretungen,

c. Delegation von Aufgaben und Entscheidkompetenzen,

d. Zeichnungsbefugnisse und Kompetenzen der Mitarbeitenden,

e. Zuständigkeiten für die Kommunikation.

Gliederung

und Aufgaben

Leiterinnen

oder Leiter

der Ämter

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172.110.4 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion

3. Teil: Führung und Zusammenarbeit

A. Führungsinstrumente der Direktion

Geschäfts-

leitung

Amtsrapporte

und Direktions-

gespräch ZVV

14 1 Die Geschäftsleitung der Direktion setzt sich aus der

Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher, der General-

sekretärin oder dem Generalsekretär, ihrer oder seiner Stellvertretung,

der oder dem Kommunikationsbeauftragten der Direktion sowie den

Leiterinnen und Leitern der Ämter und des ZVV zusammen. Themen-

bezogen werden weitere Personen beigezogen.

2 Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben

a. Unterstützung und Beratung der Direktionsvorsteherin oder des

Direktionsvorstehers bei der strategischen Führung und Aufgaben-

erfüllung der Direktion,

b. Erarbeitung von Vorgaben für die Querschnittbereiche der Direktion

(Human Resources, Digitale Transformation, Finanzen und Control-

ling, Kommunikation und Geschäftsverwaltung),

c. Informationsaustausch zu Geschäften und Koordination von Pro-

jekten, die für alle Verwaltungseinheiten von Bedeutung sind.

12 1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher

führt mit den Ämtern periodische Rapporte durch. Sie dienen der Fest-

legung der Rahmenbedingungen für die eigenverantwortliche Aufgaben-

erfüllung der Ämter und beinhalten insbesondere folgende Themen-

bereiche

a. Führungs-, Planungs- und Steuerungsaufgaben sowie Auftrags-

erteilung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers,

b. Projektkoordination und einheitliches Vorgehen bei Querschnitt-

aufgaben in den Bereichen Personal, Finanzen, Ressourcenmanage-

ment, Controlling, Informationsmanagement und Kommunikation,

c. Berichterstattung über die Ämter anhand von Führungskennzah-

len des Controllings,

d. Orientierung über wichtige Projekte, Entwicklungen, besondere

Vorfälle und Personalia aus den Ämtern und ihrem Umfeld,

e. parlamentarische Geschäfte.

2 Sie oder er führt mit der Direktorin oder dem Direktor des ZVV

periodische Direktionsgespräche durch. Sie beinhalten insbesondere fol-

gende Themen aus dem Zuständigkeitsbereich des ZVV

a. Geschäfte des Verkehrsrats und des ZVV,

b. strategische und politische Projekte im Bereich Infrastruktur,

c. Rahmenbedingungen und politisches Umfeld,

d. parlamentarische Geschäfte,

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Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion

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e. Geschäfte gemäss Zielvereinbarung zwischen der Direktionsvor-

steherin oder dem Direktionsvorsteher mit der Direktorin oder

dem Direktor des ZVV,

f. Orientierung über wichtige Projekte, Entwicklungen, besondere Vor-

fälle und Personalia aus seinem Umfeld.

3 Neben der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher

nehmen die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, die Leiterin

oder der Leiter des Amtes bzw. die Direktorin oder der Direktor ZVV,

Vertreterinnen und Vertreter der Abteilungen Fach- und Rechtsdienst

und Kommunikation sowie nach Bedarf weitere Personen teil.

4 Die Ämter und der ZVV erstellen rechtzeitig eine Traktanden-

liste. Sie nehmen die Traktandenwünsche der Direktionsvorsteherin

oder des Direktionsvorstehers sowie des Generalsekretariats auf. Sie

übermitteln die Sitzungsunterlagen den Teilnehmenden rechtzeitig. Ent-

scheidungsgrundlagen enthalten einen Antrag und eine Begründung.

5 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher leitet die

Sitzung, im Verhinderungsfall die Generalsekretärin oder der Gene-

ralsekretär.

6 Die Rapporttermine werden frühzeitig für das ganze Jahr durch

die Direktionsassistenz festgelegt. Nach Bedarf können zusätzliche Sit-

zungen vereinbart werden.15

1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher Chef-Gespräche

führt mit den Leiterinnen oder Leitern der Verwaltungseinheiten

sowie mit der Direktorin oder dem Direktor des ZVV periodische

Chef-Gespräche durch.

2 Die Termine werden für das ganze Jahr frühzeitig festgelegt. Nach

Bedarf können zusätzliche Besprechungen vereinbart werden.

1 Geschäfte werden zwischen den Verwaltungseinheiten und Dienstweg

der Direktionsleitung in beide Richtungen auf dem Dienstweg über-

mittelt. Er führt über das Generalsekretariat und die Leitungen der Ver-

waltungseinheiten. Die Abläufe werden von der Generalsekretärin oder

dem Generalsekretär im Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten

festgelegt.12

2 Bei besonderer Dringlichkeit ist die Direktübermittlung an die

Letztadressatin oder den Letztadressaten zulässig. Die übersprunge-

nen Stufen werden umgehend informiert und mit Kopien bedient.

3 Wichtige Entscheidungen, insbesondere solche mit wesentlichen

rechtlichen oder finanziellen Auswirkungen, werden nach dem Mehr-

Augen-Prinzip vorbereitet.

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Zuständigkeit

der Direktions-

vorsteherin oder

des Direktions-

vorstehers

Zuständigkeit

der Verwal-

tungseinheiten

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B. Zuständigkeiten

Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion

1 Die folgenden Geschäfte fallen grundsätzlich in die Zustän-

digkeit der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers und

im Abwesenheitsfall in die von deren bzw. dessen Stellvertretung im

Regierungsrat:12

a. Verkehr mit dem kantonalen oder eidgenössischen Parlament (ein-

schliesslich Kommissionen),

b. Verkehr mit Regierungsmitgliedern des Bundes und anderer Kan-

tone,

c. Verkehr mit den anderen Mitgliedern des Regierungsrates,

d. Verkehr mit dem Staatsschreiber oder der Staatsschreiberin,

e. Verkehr mit Verbänden und anderen politisch wichtigen Gremien

und Organisationen aus dem In- und Ausland,

f. Verkehr mit den Verwaltungseinheiten, soweit die zu behandeln-

den Themen den Mitgliedern des Regierungsrates vorbehalten sind,

g. Abschluss von Verträgen mit Abschlussermächtigung des Regie-

rungsrates,

h. Verfügungen und generelle Anweisungen von besonderer Trag-

weite an die Verwaltungseinheiten.

2 Für den ZVV gelten Abs. 1 lit. b, c, d, f und g sinngemäss. Über

Kontakte gemäss Abs. 1 lit. a und e informiert die Direktorin oder der

Direktor des ZVV im Rahmen des Direktionsgesprächs.

1 Die Verwaltungseinheiten entscheiden in eigenem Namen,

soweit Rechtsordnung oder diese Verordnung dies vorsehen. Bei Praxis-

änderungen sowie bei Gegenständen von grundsätzlicher, präjudiziel-

ler oder besonderer politischer Bedeutung ist in jedem Fall vorgängig

Rücksprache mit der Direktionsvorsteherin oder dem Direktions-

vorsteher zu nehmen. In Zweifelsfällen ist die Generalsekretärin oder

der Generalsekretär zu konsultieren.

2 Sie entscheiden im Namen der Direktion in den ihnen von der

Rechtsordnung oder gemäss Anhang 2 zugewiesenen Aufgabenberei-

chen. Sie können diese Befugnisse in Absprache mit der Direktions-

vorsteherin oder dem Direktionsvorsteher delegieren.

3 Sie führen Rechtsmittelverfahren gegen Anordnungen aus ihrem

Zuständigkeitsbereich oder gegen Anordnungen, die sie im Namen

der Direktion getroffen haben, im Namen der Direktion.

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Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion 172.110.4

4 Ist die Direktion in Rekursverfahren vor dem Regierungsrat mit

der Vorbereitung des Entscheids beauftragt, trifft die sachlich zustän-

dige Verwaltungseinheit die Anordnungen gemäss § 4 Abs. 1 der Ver-

ordnung über das Rekursverfahren vor dem Regierungsrat⁴ im Namen

der Direktion.

11 Die Planung und Bewirtschaftung des Verkehrsfonds er- Verkehrsfonds

folgt durch die Direktion des ZVV. Für die Ausgabenkompetenzen be-

treffend Verpflichtungskredite zulasten des Verkehrsfonds gelten die

Ausgabenkompetenzen gemäss § 21 analog.

C. Ausgaben

15 1 Die Ausgabenkompetenzen der Direktionsvorsteherin Ausgaben-

oder des Direktionsvorstehers sowie der Leitungen der Verwaltungs- kompetenzen

einheiten richten sich nach Anhang 3.

2 Vorbehalten bleiben Ausgabenkompetenzen der Verwaltungsein-

heiten gemäss Spezialbestimmungen.

3 Im Abwesenheitsfall wird die Direktionsvorsteherin oder der

Direktionsvorsteher durch die Generalsekretärin oder den General-

sekretär vertreten.

15 Die Verwaltungseinheiten regeln die internen Ausgaben- Regelung der

kompetenzen in Absprache mit der Abteilung Finanzen und Controlling Ausgaben-

im Generalsekretariat. Diese leitet sie an die Finanzkontrolle weiter. kompetenzen

Die Zuständigkeit für den Abschluss von Verträgen zur

Umsetzung von Ausgabenbewilligungen, insbesondere für die Vergabe

von Aufträgen an Dritte, richtet sich nach den Ausgabenkompetenzen

für gebundene Ausgaben.

Abschluss von

Verträgen zur

Umsetzung

von Ausgaben-

bewilligungen

Finanzielle Verpflichtungen in Form von Verträgen oder

Verfügungen sind mit Doppelunterschrift zu unterzeichnen. Die linien-

vorgesetzte Person unterzeichnet links, die sachverantwortliche Per-

son rechts.

Doppel-

unterschrift

15 1 Ausgaben werden durch Verfügung der zuständigen Stelle

oder durch Unterzeichnung des Rechnungsbelegs durch die berechtigte

Person bewilligt.

Form der

Ausgaben-

bewilligung

1.4.24-124 11

172.110.4

Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion

2 Die Unterzeichnung des Rechnungsbelegs gilt in den folgenden

Fällen als Ausgabenbewilligung

a. Ausgaben bis Fr. 10000,

b. Zahlungen aufgrund von Urteilen und Beschlüssen von Rechtsmittel-

instanzen,

c. gesetzlich vorgeschriebene Abgaben und Gebühren,

d. interne Verrechnungen.

Grundsatz

4. Teil: Kommunikation und Öffentlichkeitsprinzip

1 Die Verwaltungseinheiten nehmen die Öffentlichkeitsarbeit

in ihrem Aufgabengebiet vorbehältlich abweichender Bestimmungen

in dieser Verordnung selbst wahr. Sie erfüllen und regeln ihre Öffent-

lichkeitsarbeit nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsprinzips sowie im

Rahmen der Leitlinien des Regierungsrates. Die Kommunikation erfolgt

aktiv, transparent und sachlich. Die Verwaltungseinheiten informieren

die Kommunikationsbeauftragte oder den Kommunikationsbeauftragten

der Direktion zeitgerecht über eingegangene Medienanfragen, welche die

Direktion und insbesondere die Direktionsvorsteherin oder den Direk-

tionsvorsteher betreffen oder eine politische Komponente haben, sowie

über anstehende Öffentlichkeitsarbeiten. Der oder die Kommunikations-

beauftragte kann zur Sicherstellung einer kohärenten Kommunikation

Weisungen erteilen.12

2 Für Geschäfte von besonderer Tragweite ist die Direktionsvorste-

herin oder der Direktionsvorsteher zuständig. Eine Absprache mit der

oder dem Kommunikationsbeauftragten der Direktion ist deshalb

zwingend notwendig, wenn Auskünfte

a. über das eigene Fachgebiet hinausgehen,

b. eine politische Komponente beinhalten,

c. nicht eingeschätzt werden können (politische oder fachliche Bedeu-

tung),

d. Interviews und grössere Publikationen betreffen,

e. in Krisensituationen erfolgen.

3 Die Kommunikation mit dem Kantonsrat und den politischen

Parteien erfolgt ausschliesslich über die Direktionsvorsteherin oder

den Direktionsvorsteher bzw. in ihrem oder seinem Auftrag. Entspre-

chende Kontaktnahmen sind an die Direktionsvorsteherin oder den

Direktionsvorsteher weiterzuleiten.

12

Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion

172.110.4

4 Für die Kommunikation zum Thema «Flughafen» ist die Direk-

tionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher zuständig. Alle dies-

bezüglichen Anfragen sind an die Kommunikationsbeauftragte oder

den Kommunikationsbeauftragten weiterzuleiten.

12 1 Medienmitteilungen der Direktion werden durch die Kom- Medien-

munikationsbeauftragte oder den Kommunikationsbeauftragten ver- mitteilungen

fasst oder freigegeben. Sie werden über die Kommunikationsabteilung konferenzen

des Regierungsrates verbreitet.

2 Medienkonferenzen zu Themen der Volkswirtschaftsdirektion wer-

den durch die Kommunikationsbeauftragte oder den Kommunikations-

beauftragten organisiert. Medienkonferenzen zu anderen Themen sind

mit der oder dem Kommunikationsbeauftragten vorgängig abzusprechen.

Über Inhalte und Teilnehmende entscheidet die Direktionsvorsteherin

oder der Direktionsvorsteher. Unterlagen für die Medienkonferenzen

sind vorgängig der oder dem Kommunikationsbeauftragten zuzustellen.

Die Einladung erfolgt durch die Staatskanzlei.

und Medien-

1 Logo, Bezeichnung der Verwaltungseinheit, Briefkopf und Erscheinungs-

Schriftbild sind einheitlich. Ausgenommen sind die Logos der Regio- bild

nalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV).

2 Bei der Gestaltung von Internet- und Intranetauftritten sind die

Vorgaben des Regierungsrates zu beachten.

3 Präsentationen werden auf der Grundlage von Formatvorlagen

der Direktion erstellt.

4 Treten Mitarbeitende in der Öffentlichkeit auf, haben Inhalt und

Erscheinung ihres Auftritts der Bedeutung der Angelegenheit und der

Funktion der oder des Mitarbeitenden zu entsprechen.

Die Direktion des ZVV ist in den Bereichen gemäss §§ 26, ZVV

27 und 28 selbstständig, soweit keine Bereiche betroffen sind, für die

der Regierungsrat oder die Volkswirtschaftsdirektion sachlich oder

politisch verantwortlich ist. Sind Geschäfte des Regierungsrates oder

der Volkswirtschaftsdirektion betroffen, sprechen sich die Kommuni-

kationsbeauftragten der Direktion und des ZVV vorgängig ab.

Die Verwaltungseinheiten sind dafür verantwortlich, dass Öffentlichkeits-

die Vorgaben des Öffentlichkeitsprinzips in ihrem Zuständigkeits- prinzip

bereich erfüllt sind. Betrifft ein Gesuch Belange der gesamten Direk-

tion oder den Aufgabenbereich mehrerer Verwaltungseinheiten der

Direktion, ist es dem Generalsekretariat zu überweisen. Das General-

sekretariat sorgt für eine einheitliche Umsetzung des Öffentlichkeits-

prinzips in der Direktion.

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172.110.4

Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion

Verwendung

von Informatio-

nen, die unter

das Amts-

geheimnis fallen

Den Mitarbeitenden ist es untersagt, Informationen, die

unter das Amtsgeheimnis fallen, zu verwenden, um einen persönlichen

Vorteil für sich oder andere zu erlangen. Sie geben gestützt auf diese

Informationen keine Empfehlungen oder Hinweise ab. Dies gilt ins-

besondere dann, wenn das Bekanntwerden nicht öffentlich bekannter

Informationen den Wert von Effekten und Devisen in unvorherseh-

barer Weise beeinflussen könnte.

Umsetzung

Inkrafttreten

5. Teil: Schlussbestimmungen

12 Die Verwaltungseinheiten erlassen die Regelungen gemäss

dieser Verordnung und veröffentlichen diese im Internet.

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2010 in Kraft. Sie ersetzt

alle Weisungen, die Bereiche regeln, die auch in dieser Verordnung

geregelt werden.

1 OS 65, 444.

2 LS 172.1.

3 LS 172.11.

4 LS 172.15.

5 LS 611.2.

6 LS 740.1.

7 LS 740.4.

8 Fassung gemäss Vfg. vom 10. März 2011 (OS 66, 356; ABI 2011, 901). In Kraft

seit 1. Mai 2011.

9 Eingefügt durch Vfg. vom 15. März 2013 (OS 68, 217; ABI 2013-03-28). In Kraft

seit 1. Juli 2013.

10 Fassung gemäss Vfg. vom 15. März 2013 (OS 68, 217; ABI 2013-03-28). In Kraft

seit 1. Juli 2013.

11 Eingefügt durch Vfg. vom 23. September 2021 (OS 76, 456; ABI 2021-10-01).

In Kraft seit 1. Oktober 2021.

12 Fassung gemäss Vfg. vom 23. September 2021 (OS 76, 456; ABI 2021-10-01).

In Kraft seit 1. Oktober 2021.

13 Aufgehoben durch Vfg. vom 23. September 2021 (OS 76, 456; ABI 2021-10-

01). In Kraft seit 1. Oktober 2021.

14 Eingefügt durch Vfg. vom 14. Dezember 2023 (OS 79, 15; ABI 2023-12-22). In

Kraft seit 1. Januar 2024.

15 Fassung gemäss Vfg. vom 14. Dezember 2023 (OS 79, 15; ABI 2023-12-22). In

Kraft seit 1. Januar 2024.

14

Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion

Anhang 1: Gliederung der Ämter15

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

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