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172.110.3 OVFDOODFRODFFDDF CH-ZH

Organisationsverordnung der Finanzdirektion (OV FD) (OVFD)

38 Articles / Provisions · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (38)

Statutory Text (38 Provisions)

Die Finanzdirektion (FD) besteht aus der Direktionsvorste- Gliederung

herin oder dem Direktionsvorsteher, den ihr oder ihm direkt unterstell-

ten Einzelpersonen und den folgenden Verwaltungseinheiten¹²

a. Generalsekretariat (GS),

b. Finanzverwaltung (FV),

c. Steueramt (STA),

d. Personalamt (PA),

e. Amt für Informatik (AFI),

f. Kantonale Drucksachen- und Materialzentrale (KDMZ).

B. Direktionsvorsteherin oder Direktionsvorsteher

1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher Aufgaben

trägt die oberste Verantwortung für die Führung und Steuerung der

Direktion und deren Aufgabenerfüllung.

2 Sie oder er

a. stellt die Umsetzung der Legislaturziele des Regierungsrates in der

Direktion sicher,

b. legt die Legislaturziele und die ordentliche Aufgaben- und Finanz-

planung der Direktion fest,

c. genehmigt Planungen und Anträge der Verwaltungseinheiten,

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1

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d. weist den Verwaltungseinheiten Aufgaben und Kompetenzen zu,

e. beaufsichtigt die Verwaltungseinheiten,

f. gewährleistet die Vollzugs- und Rechtspflegeaufgaben der Direk-

tion,

g. führt die direkt Unterstellten und legt die Führungs- und Control-

linginstrumente der Direktion fest.

Unterstellungen

Der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher

direkt unterstellt sind:12

a. die Direktionsassistentin oder der Direktionsassistent,

b. die oder der Compliancebeauftragte,

c. die Leiterinnen und Leiter der Verwaltungseinheiten gemäss §§ 9

und 10 (Amtschefinnen und Amtschefs sowie Generalsekretärin

oder Generalsekretär).

Direktions-

assistentin oder

Direktions-

assistent

12 Die Direktionsassistentin oder der Direktionsassistent unter-

stützt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher in admini-

strativen Belangen einschliesslich der Terminplanung.

Compliance-

beauftragte oder

Compliance-

beauftragter

1 Die oder der Compliancebeauftragte unterstützt die Direk-

tionen und die Staatskanzlei in ihren Bemühungen zur Compliance

und koordiniert diese.

2 Sie oder er erfüllt zu diesem Zweck insbesondere die folgenden

Aufgaben

a. Erarbeitung von Weisungen und Reglementen oder Unterstützung

der Direktionen und der Staatskanzlei bei deren Erarbeitung,

b. Hinwirkung auf die Erarbeitung von Compliance-Prozessen und

Entwicklung entsprechender Massnahmen,

c. Durchführung interner Schulungen,

d. Beantwortung von Anfragen.

Aufgaben

a. Verwaltungs-

einheiten im

Allgemeinen

C. Verwaltungseinheiten

Die Verwaltungseinheiten

a. erfüllen die Aufgaben, die ihnen durch das übergeordnete Recht,

durch den Anhang zu dieser Verordnung oder durch schriftliche

Weisung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers

zugewiesen sind,

2

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b. erledigen Aufträge der Direktionsvorsteherin oder des Direktions-

vorstehers,

c. wirken bei der Vorbereitung von sie betreffenden Regierungs-

geschäften mit,

d. wirken bei Gesetzgebungsvorhaben und anderen Projekten mit

oder leiten solche.

12 1 Das Generalsekretariat erfüllt die Aufgaben einer Verwal- b. General-

tungseinheit gemäss § 7.

2 Es ist zudem allgemeine Stabsstelle und Dienstleistungszentrum

der Direktion und

a. unterstützt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorste-

her bei ihren oder seinen Aufgaben,

b. führt eine Geschäftskontrolle über die Direktionsgeschäfte,

c. unterstützt und begleitet die Verwaltungseinheiten bei ihren Auf-

gaben und bringt dabei insbesondere die Sicht der Direktion ein,

d. ist Ansprechstelle in der Direktion für Rechtsfragen (ausserhalb

der Zuständigkeitsbereiche der anderen Verwaltungseinheiten),

Direktionscontrolling (ohne Personalbelange) und Direktionslogis-

tik sowie für grundsätzliche Fragen aus dem Zuständigkeitsbereich

der Direktion,

e. vertritt die Direktion in den Koordinationsorganen der Direktio-

nen gemäss §§ 68ff. VOG RR sowie in Organen juristischer Per-

sonen, Kommissionen und Arbeitsgruppen, soweit die Vertretung

nicht von der Direktionsvorsteherin oder vom Direktionsvorsteher

wahrgenommen wird oder einer anderen Verwaltungseinheit über-

tragen wird,

f. ist Ansprechstelle in der Direktion für Information und Kommuni-

kation und gewährleistet die Information und Kommunikation inner-

halb und ausserhalb der Direktion,

g. erfüllt Aufgaben der Direktion, die keiner anderen Verwaltungs-

einheit zugewiesen sind.

3 Der Aufgabenbereich Personal ist als Ausnahme gemäss § 62 Abs. 2

VOG RR4 dem Personalamt statt dem Generalsekretariat zugewie-

sen.

4 Die Direktionsassistentin oder der Direktionsassistent und die oder

der Compliancebeauftragte sind dem Generalsekretariat organisato-

risch angegliedert.

sekretariat

im Besonderen

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Leitung

a. Verwaltungs-

einheiten im

Allgemeinen

b. General-

sekretariat

im Besonderen

Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungseinheit trägt

die Verantwortung für die Führung, Steuerung und Aufgabenerfüllung

in ihrer oder seiner Verwaltungseinheit. Sie oder er erfüllt insbeson-

dere die folgenden Aufgaben

a. Umsetzung der Legislaturziele des Regierungsrates und der Direk-

tion in der Verwaltungseinheit,

b. Planung der Aufgaben und Steuerung der Aufgabenerfüllung der

Verwaltungseinheit,

c. Personalführung in der Verwaltungseinheit,

d. Regelung der organisatorischen Belange und Festlegung von Pro-

zessen in der Verwaltungseinheit,

e. Qualitätsmanagement in der Verwaltungseinheit,

f. Aufgaben gemäss Weisung der Direktionsvorsteherin oder des

Direktionsvorstehers,

g. Zusammenarbeit innerhalb und ausserhalb der Verwaltung, sofern

diese nicht in die Zuständigkeit der Direktion fällt,

h. Repräsentationsaufgaben.

12 1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär erfüllt

mit Bezug auf das Generalsekretariat die Aufgaben der Leiterin oder

des Leiters einer Verwaltungseinheit gemäss § 9.

2 Darüber hinaus erfüllt sie oder er insbesondere die folgenden Auf-

gaben

a. Unterstützung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvor-

stehers bei ihren oder seinen Aufgaben,

b. Geschäftszuteilung sowie Geschäfts- und Fristenkontrolle für die

Direktionsgeschäfte,

c. Regelung des Zugriffs auf die Datenbanken des Regierungsrates

und der Direktion, soweit dieser nicht durch Regierungsratsbeschluss

geregelt ist,

d. Regelung der organisatorischen Belange und Festlegung von Pro-

zessen in der Direktion, in Absprache mit der Direktionsvorstehe-

rin oder dem Direktionsvorsteher,

e. Koordination der Zusammenarbeit unter den Verwaltungseinheiten

der Direktion sowie mit den anderen Direktionen und der Staats-

kanzlei.

3 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär vertritt die Direk-

tionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher innerhalb der Direktion

und ist insoweit weisungsberechtigt gegenüber den anderen Verwaltungs-

einheiten und gegenüber den Mitarbeitenden, die dem Generalsekre-

tariat organisatorisch angegliedert sind. Auf besondere Ermächtigung

hin oder bei Dringlichkeit vertritt sie oder er die Direktionsvorstehe-

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rin oder den Direktionsvorsteher auch ausserhalb der Direktion und

beim Beschluss über Ausgaben.

1 Die Leiterin oder der Leiter erlässt ein Organisationsreg- Organisations-

lement für seine oder ihre Verwaltungseinheit und legt darin insbeson- reglemente

dere fest

a. die Gliederung und Organisation der Verwaltungseinheit,

b. die Unterstellungsverhältnisse,

c. die Aufgaben der Gliederungseinheiten und der Direktunterstell-

ten,

d. die Kompetenzen der leitenden Mitarbeitenden (Entscheidbefug-

nisse, Ausgabenkompetenzen, Zeichnungsbefugnisse usw.),

e. die Stellvertretung für sich selbst und die Direktunterstellten,

f. die Information und Kommunikation innerhalb der Verwaltungs-

einheit und nach aussen,

g. die nach dem übergeordneten Recht, insbesondere nach der Gesetz-

gebung über die Information und den Datenschutz, erforderlichen

Regelungen für die Verwaltungseinheit.

2 Das Organisationsreglement des Generalsekretariats enthält auch

entsprechende Regelungen für die Mitarbeitenden, die dem General-

sekretariat organisatorisch angegliedert sind.11

3 Das Organisationsreglement des Steueramtes beschränkt sich auf

diejenigen Regelungen, die nicht bereits in der Verordnung über die

Organisation des kantonalen Steueramtes vom 17. Dezember 20086 ent-

halten sind.

4 Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungseinheit übermittelt

das Organisationsreglement und seine Änderungen spätestens vier

Wochen vor ihrem Inkrafttreten der Generalsekretärin oder dem Ge-

neralsekretär zuhanden der Direktionsvorsteherin oder des Direk-

tionsvorstehers. Diese oder dieser kann jederzeit Änderungen verlan-

gen.

5 Die Leiterin oder der Leiter macht das Organisationsreglement

und seine Änderungen den Mitarbeitenden der Verwaltungseinheit in

geeigneter Form bekannt.

2. Teil: Kompetenzen

1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher Entscheide

entscheidet erstinstanzlich namens der Direktion.

a. als erste

Instanz

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2 Sie oder er kann Verwaltungseinheiten und Mitarbeitende ermäch-

tigen, in bestimmten Aufgabenbereichen namens der Direktion zu ent-

scheiden.

3 Die Verwaltungseinheiten entscheiden erstinstanzlich in eigenem

Namen in den Zuständigkeitsbereichen gemäss dem Anhang zu dieser

Verordnung und in den anderen von der Rechtsordnung vorgesehenen

Fällen.

b. als Rechts-

mittelinstanz

c. Vertretung

vor Rechts-

mittelinstanzen

Ausgaben

a. Befugnisse

1 Das Generalsekretariat entscheidet über Rekurse und Auf-

sichtsbeschwerden namens der Direktion.

2 Das Steueramt erledigt das Inkasso der Gebühren und Kosten.

Die Entscheide werden dem Steueramt zu diesem Zweck mitgeteilt.

3 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann die

Entscheidkompetenz für bestimmte Arten von Geschäften einer ande-

ren Verwaltungseinheit, insbesondere dem Steueramt, übertragen. Ent-

sprechende Regelungen werden im Internet veröffentlicht.

7 1 Hat die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvor-

steher namens der Direktion entschieden, vertritt sie oder er diese auch

vor den Rechtsmittelinstanzen. Sie oder er kann eine Verwaltungsein-

heit zur Vertretung ermächtigen.

2 Hat eine Verwaltungseinheit namens der Direktion entschieden,

vertritt sie diese auch vor den Rechtsmittelinstanzen.

3 Hat eine Verwaltungseinheit in eigenem Namen entschieden, tritt

sie in eigenem Namen vor den Rechtsmittelinstanzen auf.

1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher

beschliesst im Rahmen des übergeordneten Rechts über Ausgaben,

soweit nicht die Verwaltungseinheiten zuständig sind.

2 Die Verwaltungseinheiten beschliessen über

a. neue oder gebundene einmalige Ausgaben bis Fr. 500 000,

b. neue oder gebundene wiederkehrende Ausgaben bis jährlich

Fr. 100000,

c. gebundene wiederkehrende Ausgaben über jährlich Fr. 100 000, so-

fern sie zulasten eines der im Anhang 1 der Finanzcontrollingver-

ordnung (FCV) vom 5. März 20085 aufgeführten Konten des kan-

tonalen Kontenplans zu verbuchen sind oder aufgrund einer der im

Anhang 2 der FCV aufgeführten Bestimmungen bewilligt werden.

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Organisationsverordnung der Finanzdirektion (OV FD)

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3 Diese Ausgabenkompetenzen gelten sinngemäss auch für

a. den Abschluss von Verträgen zur Umsetzung von Ausgabenbewil-

ligungen, insbesondere die Vergabe von Aufträgen an Dritte,

b. die Übertragung nicht mehr benötigter Vermögenswerte des Verwal-

tungsvermögens ins Finanzvermögen sowie deren Veräusserung,

c. den Abschluss von Verträgen, die zu Einnahmen führen.

4 Das Generalsekretariat entscheidet zudem über:12

a. die Anerkennung von Staatshaftungsbegehren, für die keine Ver-

sicherung besteht, und den Abschluss von Vergleichen über solche

bis Fr. 500 000 sowie die Ablehnung von Staatshaftungsbegehren,

b. die Annahme oder Ausschlagung von Erbschaften und die Bean-

tragung eines öffentlichen Inventars oder einer amtlichen Liquida-

tion sowie die Annahme oder Ablehnung von Zuwendungen Dritter,

unabhängig vom Wert der Erbschaft oder Zuwendung,

c. die Übernahme oder Ablehnung der Übertragung von Aktiven aus

eingestellten Konkursen.

1 Ausgaben werden durch Verfügung der zuständigen Stelle b. Bewilligung

oder durch Unterzeichnung des Rechnungsbelegs durch die berech-

tigte Person bewilligt.

2 Die Unterzeichnung des Rechnungsbelegs durch die berechtigte

Person gilt in den folgenden Fällen als Ausgabenbewilligung

a. Ausgaben bis zum Betrag von Fr. 10000,

b. Löhne und Sozialleistungen,

c. Versicherungsprämien,

d. gesetzlich vorgeschriebene Abgaben und Gebühren,

e. Rechnungen für Telefon (ohne Installationskosten und Gebühren-

ablösungen) und Frankaturen,

f. Gebühren und Spesen von Post und Banken,

g. Strom-, Wasser- und Heizmaterialrechnungen,

h. Zahlungen aufgrund von Urteilen verwaltungsunabhängiger Ge-

richtsbehörden,

i. Kapitalrückzahlungen und Zinszahlungen,

j. interne Verrechnungen.

1 Entscheide und Ausgabenbewilligungen werden von der- Unterschrift

jenigen Person unterzeichnet, die für den Entscheid oder die Ausgaben-

bewilligung zuständig ist.

2 Im Übrigen ist die sachverantwortliche Person zur Unterzeich-

nung von Schriftstücken berechtigt, soweit diese Verordnung und das

anwendbare Organisationsreglement nichts anderes vorsehen.

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3 Verträge, die zu Verpflichtungen des Kantons führen, werden mit

Doppelunterschrift unterzeichnet, wobei die linienvorgesetzte Person

links und die sachverantwortliche Person rechts unterzeichnet.

1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher

legt im Rahmen des übergeordneten Rechts fest, über welche Perso-

nalgeschäfte die Direktion oder die Verwaltungseinheiten entscheiden

und inwieweit sie oder er über Personalgeschäfte zu informieren ist.

2 Das Personalamt unterbreitet der Direktionsvorsteherin oder dem

Direktionsvorsteher Vorschläge für eine entsprechende Regelung und

allfällige Anpassungen.

3 Die Regelung wird im Intranet veröffentlicht.

3. Teil: Zusammenarbeit

A. Sitzungen

1 Zur gegenseitigen Information, Koordination und Vernet-

zung führt die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher

regelmässig Geschäftsleitungssitzungen mit den Leiterinnen und Lei-

tern aller Verwaltungseinheiten und der oder dem Kommunikations-

beauftragten durch.

2 In den Geschäftsleitungssitzungen werden insbesondere die fol-

genden Inhalte thematisiert

a. Führung und Aufgabenerfüllung der Direktion,

b. Direktionsstrategie in den Querschnittaufgaben,

c. Schwerpunktthemen, die mehrere Verwaltungseinheiten betreffen,

d. Geschäftsverwaltung.

1 Zur Wahrnehmung der Führungs- und Aufsichtsfunktion

führt die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelmässig

Rapporte mit den Leiterinnen und Leitern der einzelnen Verwaltungs-

einheiten und der oder dem Compliancebeauftragten durch. An den

Rapporten nehmen auch die Generalsekretärin oder der Generalsekre-

tär und bei Bedarf weitere Personen teil.12

2 In den Rapporten werden insbesondere die folgenden Inhalte

thematisiert

a. Führungs-, Planungs- und Steuerungsaufgaben sowie Auftragsertei-

lung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers,

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b. Projektkoordination und einheitliches Vorgehen bei Querschnitt-

aufgaben in den Bereichen Personal, Finanzen, Ressourcenmanage-

ment, Controlling, Informationsmanagement und Kommunikation,

c. Berichterstattung über die Verwaltungseinheit anhand von Füh-

rungskennzahlen des Controllings (Budget, Rechnung, Jahres-

bericht, Zwischenberichte, Personal- und IT-Controlling usw.),

d. Orientierung über wichtige Projekte, Entwicklungen, besondere

Vorfälle und Personalia aus der Verwaltungseinheit und ihrem

Umfeld.

Für den persönlichen und vertraulichen Austausch führt die Chefgespräche

Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelmässig Chef-

gespräche mit den Leiterinnen und Leitern der einzelnen Verwaltungs-

einheiten durch.

B. Informationsfluss

1 Geschäfte werden zwischen der Direktionsvorsteherin oder Übermittlung

dem Direktionsvorsteher und den Verwaltungseinheiten in beiden von Geschäften

Richtungen über das Generalsekretariat übermittelt.

2 Bei besonderer Dringlichkeit kann die Übermittlung stattdessen

direkt erfolgen.12

1 Anträge an den Regierungsrat sowie Anträge an die Direk- Interne

tionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher werden vorab den Ver- Stellungnahmen

waltungseinheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereichen gemäss dem

Anhang zu dieser Verordnung besonders betroffen sind, zur Stellung-

nahme unterbreitet.

2 Die Stellungnahmen werden dem Antrag beigelegt.

Die Verantwortlichen der Verwaltungseinheiten für die Quer- Koordination

schnittaufgaben Finanzen und Controlling, Personal, Informatik und bei Querschnitt-

Kommunikation sorgen für die erforderliche Koordination unter den aufgaben

Verwaltungseinheiten und für die erforderliche Weiterleitung von Infor-

mationen in ihrer jeweiligen Verwaltungseinheit.

1 Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungseinheit infor-

miert die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher frühzei-

tig über die folgenden Geschäfte

a. grundlegende Planungen und Zielfestlegungen,

b. Projekte von besonderer politischer Bedeutung, mit erheblichen

organisatorischen, personellen oder finanziellen Auswirkungen

oder mit erheblichem Aufwand.

Information

über Planungen

und Projekte

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2 Über Projektschritte, Zielerreichungen und den Vollzug von Auf-

gaben wird die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher

regelmässig informiert.

1 Alle Mitarbeitenden der Direktion informieren umgehend

ihre Vorgesetzte oder ihren Vorgesetzten über ausserordentliche Vor-

fälle in ihrem Aufgabenbereich, wenn diese

a. einen dringenden Handlungs- oder Koordinationsbedarf auslösen

können,

b. von besonderer Tragweite oder von politischer Bedeutung sein kön-

nen.

2 In ihrem Aufgaben- und Entscheidungsbereich nehmen sie vorab

mit ihren Vorgesetzten Rücksprache, wenn politisch sensible Entschei-

dungen oder Entscheidungen von besonderer Tragweite anstehen oder

wenn andere Verwaltungseinheiten von den Entscheidungen wesent-

lich betroffen sein können.

3 Bei Praxisänderungen oder -festlegungen von besonderer poli-

tischer Bedeutung sowie bei anderen Angelegenheiten von besonde-

rer politischer Bedeutung ist vorab Rücksprache mit der Direktions-

vorsteherin oder dem Direktionsvorsteher zu nehmen.

4 Über Fälle von möglicherweise strafbarem oder anderweitigem

grobem Fehlverhalten informieren die Vorgesetzten oder aus zwingen-

den Gründen die Mitarbeitenden selber unverzüglich die Direktions-

vorsteherin oder den Direktionsvorsteher.

Führungskräfte und Mitarbeitende kommunizieren aktiv

und holen sich die für ihre Aufgabenerfüllung notwendigen Informa-

tionen.

Wichtige Entscheidungen, insbesondere solche mit wesent-

lichen rechtlichen oder finanziellen Auswirkungen, werden nach dem

Vier-Augen-Prinzip vorbereitet, soweit keine gleichwertigen allgemei-

nen Vorkehren bestehen.

1 Die zuständige Abteilung des Personalamtes steht den

Mitarbeitenden für personalrechtliche Fragen und für die persönliche

Beratung direkt zur Verfügung.

2 Die Anfragen werden vertraulich behandelt.

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4. Teil: Aussenkontakte

1 Die Verwaltungseinheiten äussern sich zu Geschäften und Grundsatz

Vorkommnissen aus ihrem Zuständigkeitsbereich gemäss dem Anhang

zu dieser Verordnung, soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht.

2 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär bezeichnet eine

Kommunikationsbeauftragte oder einen Kommunikationsbeauftragten.

Diese oder dieser kann zur Sicherstellung einer kohärenten Kommuni-

kation Weisungen erteilen.12

1 Zu Geschäften von besonderer Tragweite äussert sich aus- Geschäfte

schliesslich die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher von besonderer

Tragweite

oder die oder der Kommunikationsbeauftragte.

2 Als Geschäfte von besonderer Tragweite gelten insbesondere

a. Geschäfte, die über das eigene Fachgebiet hinausgehen,

b. Geschäfte, die eine politische Komponente beinhalten,

c. Geschäfte, die nicht eingeschätzt werden können (insbesondere

hinsichtlich ihrer politischen oder fachlichen Bedeutung),

d. Interviews und grössere Publikationen,

e. Personalgeschäfte,

f. Krisensituationen.

1 Die Verwaltungseinheiten informieren die Kommunika- Medien-

tionsbeauftragte oder den Kommunikationsbeauftragten unverzüglich anfragen und

über eingegangene Medienanfragen und anstehende Öffentlichkeits- Öffentlichkeits-

arbeiten.

arbeiten

2 Die oder der Kommunikationsbeauftragte übernimmt die Beant-

wortung der Medienanfragen und die Öffentlichkeitsarbeiten in der

Regel selber. Bei Geschäften ohne besondere Tragweite kann sie oder

er dies im Einzelfall oder allgemein für bestimmte Fälle der zuständi-

gen Verwaltungseinheit überlassen.

1 Medienmitteilungen und Medienkonferenzen werden von Medien-

der oder dem Kommunikationsbeauftragten koordiniert.

mitteilungen

und

2 Sie oder er holt dafür vorab das Einverständnis der Direktions- -konferenzen

vorsteherin oder des Direktionsvorstehers ein und besorgt die Koordi-

nation mit der Kommunikationsabteilung des Regierungsrates.

Die Kommunikation mit dem Kantonsrat, politischen Par- Kommunikation

teien, Interessenverbänden und dem Stiftungsrat der BVK Personal- mit dem

vorsorge des Kantons Zürich erfolgt über die Direktionsvorsteherin Kantonsrat,

oder den Direktionsvorsteher oder in ihrem oder seinem Auftrag.

Parteien,

Verbänden und

der BVK

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Organisationsverordnung der Finanzdirektion (OV FD)

Gesuche um

Informations-

zugang

1 Die Verwaltungseinheiten behandeln Gesuche um Infor-

mationszugang gemäss dem Gesetz über die Information und den Da-

tenschutz (IDG) vom 12. Februar 20072 in ihrem Zuständigkeitsbereich

gemäss dem Anhang zu dieser Verordnung.

2 Betrifft ein Gesuch Belange der gesamten Direktion oder die

Zuständigkeitsbereiche mehrerer Verwaltungseinheiten, wird es vom

Generalsekretariat behandelt.

3 Die Verwaltungseinheiten informieren das Generalsekretariat

jährlich über die von ihnen behandelten Gesuche.

Ausführungs-

bestimmungen

Organisations-

reglemente

Inkrafttreten

5. Teil: Schlussbestimmungen

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann

ausführende oder ergänzende Weisungen zu dieser Verordnung erlas-

sen.

Die Leiterinnen und Leiter der Verwaltungseinheiten über-

mitteln der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär zuhanden

der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers bis spätes-

tens 30. September 2016 ein Organisationsreglement gemäss § 11, das

spätestens auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt werden kann.

2 Die Organisationsverordnung der Finanzdirektion vom 15. Okto-

ber 2014 wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.

1 OS 71, 44; Begründung siehe AB1 2015-12-24.

2 LS 170.4.

3 LS 172.1.

4 LS 172.11.

5 LS 611.2.

6 LS 631.51.

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Organisationsverordnung der Finanzdirektion (OV FD)

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7 Eingefügt durch Vfg. vom 30. September 2016 (OS 71, 470; ABI 2016-10-07).

In Kraft seit 1. Januar 2017.

8 Fassung gemäss Vfg. vom 30. September 2016 (OS 71, 470; ABI 2016-10-07).

In Kraft seit 1. Januar 2017.

9 Eingefügt durch Vfg. vom 18. August 2017 (OS 72, 448; ABI 2017-08-25). In

Kraft seit 1. Januar 2018.

10 Fassung gemäss Vfg. vom 18. August 2017 (OS 72, 448; ABI 2017-08-25). In

Kraft seit 1. Januar 2018.

11 Eingefügt durch Vfg. vom 26. November 2021 (OS 77, 59; ABI 2021-12-03). In

Kraft seit 1. März 2022.

12 Fassung gemäss Vfg. vom 26. November 2021 (OS 77, 59; ABI 2021-12-03). In

Kraft seit 1. März 2022.

13 Aufgehoben durch Vfg. vom 26. November 2021 (OS 77, 59; ABI 2021-12-03).

In Kraft seit 1. März 2022.

14 Fassung gemäss Vfg. vom 24. Februar 2025 (OS 80, 54; ABI 2025-02-28). In

Kraft seit 1. April 2025.

1.4.25-128

13

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Anhang

Organisationsverordnung der Finanzdirektion (OV FD)

Zuständigkeitsbereiche der Verwaltungseinheiten gemäss § 7 OV FD

Bereich

Zuständigkeit

Zuständigkeitsbereiche der Direktion gemäss Anhang 1 VOG RR

1. Finanz- und Rechnungswesen

Finanzcontrolling

Finanzverwaltung

(direktionsübergreifend

und direktionsintern)

Finanzverwaltung

(direktionsübergreifend)

2.10 Vermögensverwaltung und Tresorerie

3. Steuerwesen und Steuerverwaltung

Generalsekretariat

(direktionsintern)

Finanzverwaltung

Steueramt

4.

Finanzpolitik einschliesslich Finanz- und Lastenausgleich Finanzverwaltung

mit Bund und Kantonen

5.

Versicherungswesen und Staatshaftung

6.7 Erbschaften und Zuwendungen Dritter

7.8 Salzregal

8.14 Notariatswesen

9.12 Gemeinnütziger Fonds

Generalsekretariat

Generalsekretariat

Generalsekretariat

Generalsekretariat

Generalsekretariat

Personalamt

10.

Zentrales Personalwesen

11.

Personalvorsorge

12. Zentrale Beschaffung von Drucksachen und Material

13.10 Querschnittdienstleistungen in den Bereichen

Personalwesen und Personalentwicklung

Rechnungswesen

Informatik

Personalamt

Kantonale Drucksachen-

und Materialzentrale

Personalamt

Finanzverwaltung

Amt für Informatik

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Organisationsverordnung der Finanzdirektion (OV FD)

172.110.3

Bereich

Zuständigkeit

Weitere Zuständigkeitsbereiche der Direktion12

Generalsekretariat

Rekurse und Aufsichtsbeschwerden

(oder andere

Verwaltungseinheit

gemäss besonderer

Regelung der

Direktionsvorsteherin

oder des Direktions-

vorstehers)

Übernahme von Aktiven aus eingestellten Konkursen

Generalsekretariat

Erlass von Darlehen und Löschung von Pfandrechten

Generalsekretariat

Kommunikation

Generalsekretariat

Compliance

Compliance-

beauftragte/r

1.4.25-128

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