Organisationsverordnung der Finanzdirektion (OV FD) (OVFD)
Table of Provisions (38)
Statutory Text (38 Provisions)
Die Finanzdirektion (FD) besteht aus der Direktionsvorste- Gliederung
herin oder dem Direktionsvorsteher, den ihr oder ihm direkt unterstell-
ten Einzelpersonen und den folgenden Verwaltungseinheiten¹²
a. Generalsekretariat (GS),
b. Finanzverwaltung (FV),
c. Steueramt (STA),
d. Personalamt (PA),
e. Amt für Informatik (AFI),
f. Kantonale Drucksachen- und Materialzentrale (KDMZ).
B. Direktionsvorsteherin oder Direktionsvorsteher
1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher Aufgaben
trägt die oberste Verantwortung für die Führung und Steuerung der
Direktion und deren Aufgabenerfüllung.
2 Sie oder er
a. stellt die Umsetzung der Legislaturziele des Regierungsrates in der
Direktion sicher,
b. legt die Legislaturziele und die ordentliche Aufgaben- und Finanz-
planung der Direktion fest,
c. genehmigt Planungen und Anträge der Verwaltungseinheiten,
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d. weist den Verwaltungseinheiten Aufgaben und Kompetenzen zu,
e. beaufsichtigt die Verwaltungseinheiten,
f. gewährleistet die Vollzugs- und Rechtspflegeaufgaben der Direk-
tion,
g. führt die direkt Unterstellten und legt die Führungs- und Control-
linginstrumente der Direktion fest.
Unterstellungen
Der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher
direkt unterstellt sind:12
a. die Direktionsassistentin oder der Direktionsassistent,
b. die oder der Compliancebeauftragte,
c. die Leiterinnen und Leiter der Verwaltungseinheiten gemäss §§ 9
und 10 (Amtschefinnen und Amtschefs sowie Generalsekretärin
oder Generalsekretär).
Direktions-
assistentin oder
Direktions-
assistent
12 Die Direktionsassistentin oder der Direktionsassistent unter-
stützt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher in admini-
strativen Belangen einschliesslich der Terminplanung.
Compliance-
beauftragte oder
Compliance-
beauftragter
1 Die oder der Compliancebeauftragte unterstützt die Direk-
tionen und die Staatskanzlei in ihren Bemühungen zur Compliance
und koordiniert diese.
2 Sie oder er erfüllt zu diesem Zweck insbesondere die folgenden
Aufgaben
a. Erarbeitung von Weisungen und Reglementen oder Unterstützung
der Direktionen und der Staatskanzlei bei deren Erarbeitung,
b. Hinwirkung auf die Erarbeitung von Compliance-Prozessen und
Entwicklung entsprechender Massnahmen,
c. Durchführung interner Schulungen,
d. Beantwortung von Anfragen.
Aufgaben
a. Verwaltungs-
einheiten im
Allgemeinen
C. Verwaltungseinheiten
Die Verwaltungseinheiten
a. erfüllen die Aufgaben, die ihnen durch das übergeordnete Recht,
durch den Anhang zu dieser Verordnung oder durch schriftliche
Weisung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers
zugewiesen sind,
2
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b. erledigen Aufträge der Direktionsvorsteherin oder des Direktions-
vorstehers,
c. wirken bei der Vorbereitung von sie betreffenden Regierungs-
geschäften mit,
d. wirken bei Gesetzgebungsvorhaben und anderen Projekten mit
oder leiten solche.
12 1 Das Generalsekretariat erfüllt die Aufgaben einer Verwal- b. General-
tungseinheit gemäss § 7.
2 Es ist zudem allgemeine Stabsstelle und Dienstleistungszentrum
der Direktion und
a. unterstützt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorste-
her bei ihren oder seinen Aufgaben,
b. führt eine Geschäftskontrolle über die Direktionsgeschäfte,
c. unterstützt und begleitet die Verwaltungseinheiten bei ihren Auf-
gaben und bringt dabei insbesondere die Sicht der Direktion ein,
d. ist Ansprechstelle in der Direktion für Rechtsfragen (ausserhalb
der Zuständigkeitsbereiche der anderen Verwaltungseinheiten),
Direktionscontrolling (ohne Personalbelange) und Direktionslogis-
tik sowie für grundsätzliche Fragen aus dem Zuständigkeitsbereich
der Direktion,
e. vertritt die Direktion in den Koordinationsorganen der Direktio-
nen gemäss §§ 68ff. VOG RR sowie in Organen juristischer Per-
sonen, Kommissionen und Arbeitsgruppen, soweit die Vertretung
nicht von der Direktionsvorsteherin oder vom Direktionsvorsteher
wahrgenommen wird oder einer anderen Verwaltungseinheit über-
tragen wird,
f. ist Ansprechstelle in der Direktion für Information und Kommuni-
kation und gewährleistet die Information und Kommunikation inner-
halb und ausserhalb der Direktion,
g. erfüllt Aufgaben der Direktion, die keiner anderen Verwaltungs-
einheit zugewiesen sind.
3 Der Aufgabenbereich Personal ist als Ausnahme gemäss § 62 Abs. 2
VOG RR4 dem Personalamt statt dem Generalsekretariat zugewie-
sen.
4 Die Direktionsassistentin oder der Direktionsassistent und die oder
der Compliancebeauftragte sind dem Generalsekretariat organisato-
risch angegliedert.
sekretariat
im Besonderen
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3
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Leitung
a. Verwaltungs-
einheiten im
Allgemeinen
b. General-
sekretariat
im Besonderen
Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungseinheit trägt
die Verantwortung für die Führung, Steuerung und Aufgabenerfüllung
in ihrer oder seiner Verwaltungseinheit. Sie oder er erfüllt insbeson-
dere die folgenden Aufgaben
a. Umsetzung der Legislaturziele des Regierungsrates und der Direk-
tion in der Verwaltungseinheit,
b. Planung der Aufgaben und Steuerung der Aufgabenerfüllung der
Verwaltungseinheit,
c. Personalführung in der Verwaltungseinheit,
d. Regelung der organisatorischen Belange und Festlegung von Pro-
zessen in der Verwaltungseinheit,
e. Qualitätsmanagement in der Verwaltungseinheit,
f. Aufgaben gemäss Weisung der Direktionsvorsteherin oder des
Direktionsvorstehers,
g. Zusammenarbeit innerhalb und ausserhalb der Verwaltung, sofern
diese nicht in die Zuständigkeit der Direktion fällt,
h. Repräsentationsaufgaben.
12 1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär erfüllt
mit Bezug auf das Generalsekretariat die Aufgaben der Leiterin oder
des Leiters einer Verwaltungseinheit gemäss § 9.
2 Darüber hinaus erfüllt sie oder er insbesondere die folgenden Auf-
gaben
a. Unterstützung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvor-
stehers bei ihren oder seinen Aufgaben,
b. Geschäftszuteilung sowie Geschäfts- und Fristenkontrolle für die
Direktionsgeschäfte,
c. Regelung des Zugriffs auf die Datenbanken des Regierungsrates
und der Direktion, soweit dieser nicht durch Regierungsratsbeschluss
geregelt ist,
d. Regelung der organisatorischen Belange und Festlegung von Pro-
zessen in der Direktion, in Absprache mit der Direktionsvorstehe-
rin oder dem Direktionsvorsteher,
e. Koordination der Zusammenarbeit unter den Verwaltungseinheiten
der Direktion sowie mit den anderen Direktionen und der Staats-
kanzlei.
3 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär vertritt die Direk-
tionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher innerhalb der Direktion
und ist insoweit weisungsberechtigt gegenüber den anderen Verwaltungs-
einheiten und gegenüber den Mitarbeitenden, die dem Generalsekre-
tariat organisatorisch angegliedert sind. Auf besondere Ermächtigung
hin oder bei Dringlichkeit vertritt sie oder er die Direktionsvorstehe-
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rin oder den Direktionsvorsteher auch ausserhalb der Direktion und
beim Beschluss über Ausgaben.
1 Die Leiterin oder der Leiter erlässt ein Organisationsreg- Organisations-
lement für seine oder ihre Verwaltungseinheit und legt darin insbeson- reglemente
dere fest
a. die Gliederung und Organisation der Verwaltungseinheit,
b. die Unterstellungsverhältnisse,
c. die Aufgaben der Gliederungseinheiten und der Direktunterstell-
ten,
d. die Kompetenzen der leitenden Mitarbeitenden (Entscheidbefug-
nisse, Ausgabenkompetenzen, Zeichnungsbefugnisse usw.),
e. die Stellvertretung für sich selbst und die Direktunterstellten,
f. die Information und Kommunikation innerhalb der Verwaltungs-
einheit und nach aussen,
g. die nach dem übergeordneten Recht, insbesondere nach der Gesetz-
gebung über die Information und den Datenschutz, erforderlichen
Regelungen für die Verwaltungseinheit.
2 Das Organisationsreglement des Generalsekretariats enthält auch
entsprechende Regelungen für die Mitarbeitenden, die dem General-
sekretariat organisatorisch angegliedert sind.11
3 Das Organisationsreglement des Steueramtes beschränkt sich auf
diejenigen Regelungen, die nicht bereits in der Verordnung über die
Organisation des kantonalen Steueramtes vom 17. Dezember 20086 ent-
halten sind.
4 Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungseinheit übermittelt
das Organisationsreglement und seine Änderungen spätestens vier
Wochen vor ihrem Inkrafttreten der Generalsekretärin oder dem Ge-
neralsekretär zuhanden der Direktionsvorsteherin oder des Direk-
tionsvorstehers. Diese oder dieser kann jederzeit Änderungen verlan-
gen.
5 Die Leiterin oder der Leiter macht das Organisationsreglement
und seine Änderungen den Mitarbeitenden der Verwaltungseinheit in
geeigneter Form bekannt.
2. Teil: Kompetenzen
1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher Entscheide
entscheidet erstinstanzlich namens der Direktion.
a. als erste
Instanz
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2 Sie oder er kann Verwaltungseinheiten und Mitarbeitende ermäch-
tigen, in bestimmten Aufgabenbereichen namens der Direktion zu ent-
scheiden.
3 Die Verwaltungseinheiten entscheiden erstinstanzlich in eigenem
Namen in den Zuständigkeitsbereichen gemäss dem Anhang zu dieser
Verordnung und in den anderen von der Rechtsordnung vorgesehenen
Fällen.
b. als Rechts-
mittelinstanz
c. Vertretung
vor Rechts-
mittelinstanzen
Ausgaben
a. Befugnisse
1 Das Generalsekretariat entscheidet über Rekurse und Auf-
sichtsbeschwerden namens der Direktion.
2 Das Steueramt erledigt das Inkasso der Gebühren und Kosten.
Die Entscheide werden dem Steueramt zu diesem Zweck mitgeteilt.
3 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann die
Entscheidkompetenz für bestimmte Arten von Geschäften einer ande-
ren Verwaltungseinheit, insbesondere dem Steueramt, übertragen. Ent-
sprechende Regelungen werden im Internet veröffentlicht.
7 1 Hat die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvor-
steher namens der Direktion entschieden, vertritt sie oder er diese auch
vor den Rechtsmittelinstanzen. Sie oder er kann eine Verwaltungsein-
heit zur Vertretung ermächtigen.
2 Hat eine Verwaltungseinheit namens der Direktion entschieden,
vertritt sie diese auch vor den Rechtsmittelinstanzen.
3 Hat eine Verwaltungseinheit in eigenem Namen entschieden, tritt
sie in eigenem Namen vor den Rechtsmittelinstanzen auf.
1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher
beschliesst im Rahmen des übergeordneten Rechts über Ausgaben,
soweit nicht die Verwaltungseinheiten zuständig sind.
2 Die Verwaltungseinheiten beschliessen über
a. neue oder gebundene einmalige Ausgaben bis Fr. 500 000,
b. neue oder gebundene wiederkehrende Ausgaben bis jährlich
Fr. 100000,
c. gebundene wiederkehrende Ausgaben über jährlich Fr. 100 000, so-
fern sie zulasten eines der im Anhang 1 der Finanzcontrollingver-
ordnung (FCV) vom 5. März 20085 aufgeführten Konten des kan-
tonalen Kontenplans zu verbuchen sind oder aufgrund einer der im
Anhang 2 der FCV aufgeführten Bestimmungen bewilligt werden.
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3 Diese Ausgabenkompetenzen gelten sinngemäss auch für
a. den Abschluss von Verträgen zur Umsetzung von Ausgabenbewil-
ligungen, insbesondere die Vergabe von Aufträgen an Dritte,
b. die Übertragung nicht mehr benötigter Vermögenswerte des Verwal-
tungsvermögens ins Finanzvermögen sowie deren Veräusserung,
c. den Abschluss von Verträgen, die zu Einnahmen führen.
4 Das Generalsekretariat entscheidet zudem über:12
a. die Anerkennung von Staatshaftungsbegehren, für die keine Ver-
sicherung besteht, und den Abschluss von Vergleichen über solche
bis Fr. 500 000 sowie die Ablehnung von Staatshaftungsbegehren,
b. die Annahme oder Ausschlagung von Erbschaften und die Bean-
tragung eines öffentlichen Inventars oder einer amtlichen Liquida-
tion sowie die Annahme oder Ablehnung von Zuwendungen Dritter,
unabhängig vom Wert der Erbschaft oder Zuwendung,
c. die Übernahme oder Ablehnung der Übertragung von Aktiven aus
eingestellten Konkursen.
1 Ausgaben werden durch Verfügung der zuständigen Stelle b. Bewilligung
oder durch Unterzeichnung des Rechnungsbelegs durch die berech-
tigte Person bewilligt.
2 Die Unterzeichnung des Rechnungsbelegs durch die berechtigte
Person gilt in den folgenden Fällen als Ausgabenbewilligung
a. Ausgaben bis zum Betrag von Fr. 10000,
b. Löhne und Sozialleistungen,
c. Versicherungsprämien,
d. gesetzlich vorgeschriebene Abgaben und Gebühren,
e. Rechnungen für Telefon (ohne Installationskosten und Gebühren-
ablösungen) und Frankaturen,
f. Gebühren und Spesen von Post und Banken,
g. Strom-, Wasser- und Heizmaterialrechnungen,
h. Zahlungen aufgrund von Urteilen verwaltungsunabhängiger Ge-
richtsbehörden,
i. Kapitalrückzahlungen und Zinszahlungen,
j. interne Verrechnungen.
1 Entscheide und Ausgabenbewilligungen werden von der- Unterschrift
jenigen Person unterzeichnet, die für den Entscheid oder die Ausgaben-
bewilligung zuständig ist.
2 Im Übrigen ist die sachverantwortliche Person zur Unterzeich-
nung von Schriftstücken berechtigt, soweit diese Verordnung und das
anwendbare Organisationsreglement nichts anderes vorsehen.
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3 Verträge, die zu Verpflichtungen des Kantons führen, werden mit
Doppelunterschrift unterzeichnet, wobei die linienvorgesetzte Person
links und die sachverantwortliche Person rechts unterzeichnet.
1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher
legt im Rahmen des übergeordneten Rechts fest, über welche Perso-
nalgeschäfte die Direktion oder die Verwaltungseinheiten entscheiden
und inwieweit sie oder er über Personalgeschäfte zu informieren ist.
2 Das Personalamt unterbreitet der Direktionsvorsteherin oder dem
Direktionsvorsteher Vorschläge für eine entsprechende Regelung und
allfällige Anpassungen.
3 Die Regelung wird im Intranet veröffentlicht.
3. Teil: Zusammenarbeit
A. Sitzungen
1 Zur gegenseitigen Information, Koordination und Vernet-
zung führt die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher
regelmässig Geschäftsleitungssitzungen mit den Leiterinnen und Lei-
tern aller Verwaltungseinheiten und der oder dem Kommunikations-
beauftragten durch.
2 In den Geschäftsleitungssitzungen werden insbesondere die fol-
genden Inhalte thematisiert
a. Führung und Aufgabenerfüllung der Direktion,
b. Direktionsstrategie in den Querschnittaufgaben,
c. Schwerpunktthemen, die mehrere Verwaltungseinheiten betreffen,
d. Geschäftsverwaltung.
1 Zur Wahrnehmung der Führungs- und Aufsichtsfunktion
führt die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelmässig
Rapporte mit den Leiterinnen und Leitern der einzelnen Verwaltungs-
einheiten und der oder dem Compliancebeauftragten durch. An den
Rapporten nehmen auch die Generalsekretärin oder der Generalsekre-
tär und bei Bedarf weitere Personen teil.12
2 In den Rapporten werden insbesondere die folgenden Inhalte
thematisiert
a. Führungs-, Planungs- und Steuerungsaufgaben sowie Auftragsertei-
lung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers,
8
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b. Projektkoordination und einheitliches Vorgehen bei Querschnitt-
aufgaben in den Bereichen Personal, Finanzen, Ressourcenmanage-
ment, Controlling, Informationsmanagement und Kommunikation,
c. Berichterstattung über die Verwaltungseinheit anhand von Füh-
rungskennzahlen des Controllings (Budget, Rechnung, Jahres-
bericht, Zwischenberichte, Personal- und IT-Controlling usw.),
d. Orientierung über wichtige Projekte, Entwicklungen, besondere
Vorfälle und Personalia aus der Verwaltungseinheit und ihrem
Umfeld.
Für den persönlichen und vertraulichen Austausch führt die Chefgespräche
Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelmässig Chef-
gespräche mit den Leiterinnen und Leitern der einzelnen Verwaltungs-
einheiten durch.
B. Informationsfluss
1 Geschäfte werden zwischen der Direktionsvorsteherin oder Übermittlung
dem Direktionsvorsteher und den Verwaltungseinheiten in beiden von Geschäften
Richtungen über das Generalsekretariat übermittelt.
2 Bei besonderer Dringlichkeit kann die Übermittlung stattdessen
direkt erfolgen.12
1 Anträge an den Regierungsrat sowie Anträge an die Direk- Interne
tionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher werden vorab den Ver- Stellungnahmen
waltungseinheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereichen gemäss dem
Anhang zu dieser Verordnung besonders betroffen sind, zur Stellung-
nahme unterbreitet.
2 Die Stellungnahmen werden dem Antrag beigelegt.
Die Verantwortlichen der Verwaltungseinheiten für die Quer- Koordination
schnittaufgaben Finanzen und Controlling, Personal, Informatik und bei Querschnitt-
Kommunikation sorgen für die erforderliche Koordination unter den aufgaben
Verwaltungseinheiten und für die erforderliche Weiterleitung von Infor-
mationen in ihrer jeweiligen Verwaltungseinheit.
1 Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungseinheit infor-
miert die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher frühzei-
tig über die folgenden Geschäfte
a. grundlegende Planungen und Zielfestlegungen,
b. Projekte von besonderer politischer Bedeutung, mit erheblichen
organisatorischen, personellen oder finanziellen Auswirkungen
oder mit erheblichem Aufwand.
Information
über Planungen
und Projekte
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2 Über Projektschritte, Zielerreichungen und den Vollzug von Auf-
gaben wird die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher
regelmässig informiert.
1 Alle Mitarbeitenden der Direktion informieren umgehend
ihre Vorgesetzte oder ihren Vorgesetzten über ausserordentliche Vor-
fälle in ihrem Aufgabenbereich, wenn diese
a. einen dringenden Handlungs- oder Koordinationsbedarf auslösen
können,
b. von besonderer Tragweite oder von politischer Bedeutung sein kön-
nen.
2 In ihrem Aufgaben- und Entscheidungsbereich nehmen sie vorab
mit ihren Vorgesetzten Rücksprache, wenn politisch sensible Entschei-
dungen oder Entscheidungen von besonderer Tragweite anstehen oder
wenn andere Verwaltungseinheiten von den Entscheidungen wesent-
lich betroffen sein können.
3 Bei Praxisänderungen oder -festlegungen von besonderer poli-
tischer Bedeutung sowie bei anderen Angelegenheiten von besonde-
rer politischer Bedeutung ist vorab Rücksprache mit der Direktions-
vorsteherin oder dem Direktionsvorsteher zu nehmen.
4 Über Fälle von möglicherweise strafbarem oder anderweitigem
grobem Fehlverhalten informieren die Vorgesetzten oder aus zwingen-
den Gründen die Mitarbeitenden selber unverzüglich die Direktions-
vorsteherin oder den Direktionsvorsteher.
Führungskräfte und Mitarbeitende kommunizieren aktiv
und holen sich die für ihre Aufgabenerfüllung notwendigen Informa-
tionen.
Wichtige Entscheidungen, insbesondere solche mit wesent-
lichen rechtlichen oder finanziellen Auswirkungen, werden nach dem
Vier-Augen-Prinzip vorbereitet, soweit keine gleichwertigen allgemei-
nen Vorkehren bestehen.
1 Die zuständige Abteilung des Personalamtes steht den
Mitarbeitenden für personalrechtliche Fragen und für die persönliche
Beratung direkt zur Verfügung.
2 Die Anfragen werden vertraulich behandelt.
10
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4. Teil: Aussenkontakte
1 Die Verwaltungseinheiten äussern sich zu Geschäften und Grundsatz
Vorkommnissen aus ihrem Zuständigkeitsbereich gemäss dem Anhang
zu dieser Verordnung, soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht.
2 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär bezeichnet eine
Kommunikationsbeauftragte oder einen Kommunikationsbeauftragten.
Diese oder dieser kann zur Sicherstellung einer kohärenten Kommuni-
kation Weisungen erteilen.12
1 Zu Geschäften von besonderer Tragweite äussert sich aus- Geschäfte
schliesslich die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher von besonderer
Tragweite
oder die oder der Kommunikationsbeauftragte.
2 Als Geschäfte von besonderer Tragweite gelten insbesondere
a. Geschäfte, die über das eigene Fachgebiet hinausgehen,
b. Geschäfte, die eine politische Komponente beinhalten,
c. Geschäfte, die nicht eingeschätzt werden können (insbesondere
hinsichtlich ihrer politischen oder fachlichen Bedeutung),
d. Interviews und grössere Publikationen,
e. Personalgeschäfte,
f. Krisensituationen.
1 Die Verwaltungseinheiten informieren die Kommunika- Medien-
tionsbeauftragte oder den Kommunikationsbeauftragten unverzüglich anfragen und
über eingegangene Medienanfragen und anstehende Öffentlichkeits- Öffentlichkeits-
arbeiten.
arbeiten
2 Die oder der Kommunikationsbeauftragte übernimmt die Beant-
wortung der Medienanfragen und die Öffentlichkeitsarbeiten in der
Regel selber. Bei Geschäften ohne besondere Tragweite kann sie oder
er dies im Einzelfall oder allgemein für bestimmte Fälle der zuständi-
gen Verwaltungseinheit überlassen.
1 Medienmitteilungen und Medienkonferenzen werden von Medien-
der oder dem Kommunikationsbeauftragten koordiniert.
mitteilungen
und
2 Sie oder er holt dafür vorab das Einverständnis der Direktions- -konferenzen
vorsteherin oder des Direktionsvorstehers ein und besorgt die Koordi-
nation mit der Kommunikationsabteilung des Regierungsrates.
Die Kommunikation mit dem Kantonsrat, politischen Par- Kommunikation
teien, Interessenverbänden und dem Stiftungsrat der BVK Personal- mit dem
vorsorge des Kantons Zürich erfolgt über die Direktionsvorsteherin Kantonsrat,
oder den Direktionsvorsteher oder in ihrem oder seinem Auftrag.
Parteien,
Verbänden und
der BVK
1.4.25 - 128
11
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Organisationsverordnung der Finanzdirektion (OV FD)
Gesuche um
Informations-
zugang
1 Die Verwaltungseinheiten behandeln Gesuche um Infor-
mationszugang gemäss dem Gesetz über die Information und den Da-
tenschutz (IDG) vom 12. Februar 20072 in ihrem Zuständigkeitsbereich
gemäss dem Anhang zu dieser Verordnung.
2 Betrifft ein Gesuch Belange der gesamten Direktion oder die
Zuständigkeitsbereiche mehrerer Verwaltungseinheiten, wird es vom
Generalsekretariat behandelt.
3 Die Verwaltungseinheiten informieren das Generalsekretariat
jährlich über die von ihnen behandelten Gesuche.
Ausführungs-
bestimmungen
Organisations-
reglemente
Inkrafttreten
5. Teil: Schlussbestimmungen
Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann
ausführende oder ergänzende Weisungen zu dieser Verordnung erlas-
sen.
Die Leiterinnen und Leiter der Verwaltungseinheiten über-
mitteln der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär zuhanden
der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers bis spätes-
tens 30. September 2016 ein Organisationsreglement gemäss § 11, das
spätestens auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt werden kann.
2 Die Organisationsverordnung der Finanzdirektion vom 15. Okto-
ber 2014 wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.
1 OS 71, 44; Begründung siehe AB1 2015-12-24.
2 LS 170.4.
3 LS 172.1.
4 LS 172.11.
5 LS 611.2.
6 LS 631.51.
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Organisationsverordnung der Finanzdirektion (OV FD)
172.110.3
7 Eingefügt durch Vfg. vom 30. September 2016 (OS 71, 470; ABI 2016-10-07).
In Kraft seit 1. Januar 2017.
8 Fassung gemäss Vfg. vom 30. September 2016 (OS 71, 470; ABI 2016-10-07).
In Kraft seit 1. Januar 2017.
9 Eingefügt durch Vfg. vom 18. August 2017 (OS 72, 448; ABI 2017-08-25). In
Kraft seit 1. Januar 2018.
10 Fassung gemäss Vfg. vom 18. August 2017 (OS 72, 448; ABI 2017-08-25). In
Kraft seit 1. Januar 2018.
11 Eingefügt durch Vfg. vom 26. November 2021 (OS 77, 59; ABI 2021-12-03). In
Kraft seit 1. März 2022.
12 Fassung gemäss Vfg. vom 26. November 2021 (OS 77, 59; ABI 2021-12-03). In
Kraft seit 1. März 2022.
13 Aufgehoben durch Vfg. vom 26. November 2021 (OS 77, 59; ABI 2021-12-03).
In Kraft seit 1. März 2022.
14 Fassung gemäss Vfg. vom 24. Februar 2025 (OS 80, 54; ABI 2025-02-28). In
Kraft seit 1. April 2025.
1.4.25-128
13
172.110.3
Anhang
Organisationsverordnung der Finanzdirektion (OV FD)
Zuständigkeitsbereiche der Verwaltungseinheiten gemäss § 7 OV FD
Bereich
Zuständigkeit
Zuständigkeitsbereiche der Direktion gemäss Anhang 1 VOG RR
1. Finanz- und Rechnungswesen
Finanzcontrolling
Finanzverwaltung
(direktionsübergreifend
und direktionsintern)
Finanzverwaltung
(direktionsübergreifend)
2.10 Vermögensverwaltung und Tresorerie
3. Steuerwesen und Steuerverwaltung
Generalsekretariat
(direktionsintern)
Finanzverwaltung
Steueramt
4.
Finanzpolitik einschliesslich Finanz- und Lastenausgleich Finanzverwaltung
mit Bund und Kantonen
5.
Versicherungswesen und Staatshaftung
6.7 Erbschaften und Zuwendungen Dritter
7.8 Salzregal
8.14 Notariatswesen
9.12 Gemeinnütziger Fonds
Generalsekretariat
Generalsekretariat
Generalsekretariat
Generalsekretariat
Generalsekretariat
Personalamt
10.
Zentrales Personalwesen
11.
Personalvorsorge
12. Zentrale Beschaffung von Drucksachen und Material
13.10 Querschnittdienstleistungen in den Bereichen
Personalwesen und Personalentwicklung
Rechnungswesen
Informatik
Personalamt
Kantonale Drucksachen-
und Materialzentrale
Personalamt
Finanzverwaltung
Amt für Informatik
14
Organisationsverordnung der Finanzdirektion (OV FD)
172.110.3
Bereich
Zuständigkeit
Weitere Zuständigkeitsbereiche der Direktion12
Generalsekretariat
Rekurse und Aufsichtsbeschwerden
(oder andere
Verwaltungseinheit
gemäss besonderer
Regelung der
Direktionsvorsteherin
oder des Direktions-
vorstehers)
Übernahme von Aktiven aus eingestellten Konkursen
Generalsekretariat
Erlass von Darlehen und Löschung von Pfandrechten
Generalsekretariat
Kommunikation
Generalsekretariat
Compliance
Compliance-
beauftragte/r
1.4.25-128
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