Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
172.11 VOGRROORROOGCSVOGOOGCS CH-ZH

Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR) (VOGRR)

83 Articles / Provisions · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
Originalquelle öffnen ↗ Maschinenlesbares Markdown (.md)

Table of Provisions (83)

Statutory Text (83 Provisions)

1 Die Richtlinien der Regierungspolitik geben Auskunft über: Richtlinien

a. die langfristigen Ziele des Kantons,

b. die Legislaturziele des Regierungsrates,

c. die Massnahmen zu ihrer Umsetzung.

2 Die langfristigen Ziele des Kantons ergeben sich insbesondere

aus Verfassung und Gesetz.

der Regierungs-

politik

a. Inhalt

1 Ein Jahr vor Ablauf der Amtsdauer bestimmt der Regie- b. Vorgehens-

rungsrat das Vorgehen zur Lagebeurteilung, zur Berichterstattung über planung

die Legislaturziele der laufenden Amtsdauer und zur Festlegung der

Richtlinien der Regierungspolitik der neuen Amtsdauer.

2 Er kann besonders zu untersuchende Politikbereiche bezeichnen.

3 Er bestimmt insbesondere die Verfahrensschritte, die Organisa-

tion, die Erhebungsmethode und den Terminplan. Die Staatskanzlei

leitet und koordiniert das Verfahren.

1 Vor Ablauf der Legislatur erstellt der Regierungsrat einen c. Legislatur-

Legislaturbericht.

bericht

1.4.25-128

1

172.11

2 Der Legislaturbericht zeigt auf

a. das Erreichen der langfristigen Ziele des Kantons,

b. das Erreichen der Legislaturziele des Regierungsrates,

c. das Erreichen der Legislaturziele der Direktionen.

d. Controlling-

bericht

e.53 Lage-

beurteilung

f.53 Neue Richt-

linien der

Regierungs-

politik

g.53 Abklärun-

gen während

laufender Amts-

dauer

VOG RR

52 1 In der Mitte der Amtsdauer erstellt die Staatskanzlei zu-

handen des Regierungsrates einen Controllingbericht.

2 Der Controllingbericht umfasst Angaben

a. über das Erreichen der Legislaturziele des Regierungsrates und die

Umsetzung der Massnahmen,

b. zur Notwendigkeit der Anpassung von Legislaturzielen und Mass-

nahmen.

1 Grundlage der Lagebeurteilung durch den Regierungsrat

ist der Legislaturbericht gemäss § 3 und eine Untersuchung der gesell-

schaftlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen, der Stär-

ken und Schwächen sowie der Chancen und Risiken.

2 Die Staatskanzlei bereitet die Untersuchungen der Direktionen

mit Unterstützung des Statistischen Amtes durch die Auswertung vor-

handener interner und externer Berichte vor, fasst die Untersuchun-

gen der Direktionen zusammen, zeigt die wichtigsten Zusammenhänge

auf und stellt Querbezüge her. Sie kann bei den Direktionen weitere

Abklärungen anregen.

1 Zu Beginn der neuen Amtsdauer legt der Regierungsrat die

neuen Richtlinien der Regierungspolitik fest. Er achtet darauf, dass die

Legislaturziele überprüfbar und die Massnahmen handlungsorientiert

sind.

2 Der Regierungsrat entscheidet in Kenntnis der von den Direktio-

nen vorgeschlagenen neuen Legislaturziele sowie der Ergebnisse der

Lagebeurteilung.

1 Die Direktionen beobachten in ihrem Zuständigkeitsbereich

die gesellschaftliche, rechtliche und wirtschaftliche Entwicklung im Hin-

blick auf eine allfällig notwendige Überprüfung oder Anpassung der

Richtlinien der Regierungspolitik und der Legislaturziele der Direk-

tionen. Sie berichten dem Regierungsrat über ihre Abklärungen.

2 Die Staatskanzlei kann bei den Direktionen solche Abklärungen

anregen.

3 Sind vertiefte Abklärungen erforderlich, erteilt der Regierungs-

rat einen entsprechenden Auftrag und überprüft gestützt darauf seine

Legislaturziele.

2

VOG RR 172.11

planung

1 Nachdem der Regierungsrat die Richtlinien seiner Regie- Entwicklungs-

rungspolitik beschlossen hat, legen die Direktionen ihre Ziele für die und Finanz-

Amtsdauer des Regierungsrates fest. Soweit die Legislaturziele des

Regierungsrates ihren Zuständigkeitsbereich betreffen, setzen sie diese

in ihren Zielen um. Im Übrigen orientieren sie sich an den langfristigen

Zielen des Kantons.

2 Die Legislaturziele der Staatskanzlei werden vom Regierungsrat

auf ihren Antrag festgelegt.

3 Die Legislaturziele des Regierungsrates, der Direktionen und der

Staatskanzlei werden mit den entsprechenden Massnahmen im Kon-

solidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) dargestellt.

4 Die Umsetzung der Ziele des Regierungsrates hat Vorrang.

a. Legislatur-

ziele der Direk-

tionen und der

Staatskanzlei

1 Die Staatskanzlei prüft die von den Direktionen gewählten b. Wirkungs-

Wirkungsindikatoren gemäss § 12 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über Cont- prüfung

rolling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (CRG) und berät

diese bei deren Weiterentwicklung.

2 Bestehen Anzeichen dafür, dass mit den erbrachten Leistungen

die angestrebten Wirkungen nicht erzielt oder die Legislaturziele der

Direktionen nicht erreicht werden, nehmen die Direktionen eine ver-

tiefte Überprüfung vor. Sie erstatten dem Regierungsrat Bericht über

erforderliche Anpassungen ihrer Leistungen oder Ziele.

53 1 Die jährliche Berichterstattung der Direktionen und der c. Jährliche

Staatskanzlei ist Grundlage für die Erstellung des Geschäftsberichts.

2 Sie umfasst

Bericht-

erstattung

a.

die für den Geschäftsbericht erforderlichen Angaben,

b.

Angaben über das Erreichen der Legislaturziele und die Umset-

zung der Massnahmen,

c.65 Angaben gemäss §§ 13, 13 a und 15 über das Staatsbeitrags-, das

Beteiligungs- und das Vermögenscontrolling,

d. die zur Einhaltung des Budgets des laufenden Jahres erforder-

lichen Korrekturmassnahmen.

1 Die Staatskanzlei erstellt auf Grundlage der Berichterstat- d. Berichte des

tung der Direktionen den Geschäftsbericht nach § 27 CRG und den Regierungsrates

Controllingbericht. Die Finanzverwaltung erstellt den Finanzbericht

mit konsolidierter Rechnung und Jahresrechnung samt Anhängen und

Beilagen als Teil des Geschäftsberichtes.

2 Mit dem Controllingbericht beschliesst der Regierungsrat die zum

Erreichen seiner Legislaturziele sowie zur Einhaltung des Budgets des

laufenden Jahres erforderlichen Korrekturmassnahmen.

1.4.25-128

3

172.11

VOG RR

Weitere

Planungen

a. Vorbereitung

b. Ausrichtung

und

Koordination

Weitere

Controlling-

bereiche

a. Staats-

beitrags-

controlling

b. Beteiligungs-

controlling

3 Die Staatskanzlei stellt Antrag. Sie stützt sich hierfür auf die jähr-

liche Berichterstattung der Direktionen und stellt Querbezüge her.

4 Die Staatskanzlei stellt die Berichtsentwürfe der Finanzdirektion

zur Besonderen Stellungnahme zu.

vor.

1 Planungen, die den Legislaturzielen nachgeordnet sind, wer-

den auf diese inhaltlich ausgerichtet. Andere Planungen werden mit

den Legislaturzielen koordiniert.

2 Aufgaben- und Finanzplanung werden aufeinander abgestimmt.

3 Die Staatskanzlei überprüft die Ausrichtung und Koordination der

vom Regierungsrat zu beschliessenden Planungen. Die Direktionen

stellen ihr die Planungsentwürfe vor der Antragstellung zur Besonde-

ren Stellungnahme zu.

53 Die Direktionen legen die Ziele für die in ihren Zuständig-

keitsbereich fallenden Staatsbeiträge fest. Sie legen im Rahmen der jähr-

lichen Berichterstattung dar, inwieweit die Ziele erreicht worden sind

und welche Massnahmen zu ergreifen sind.

52 1 Für Beteiligungen des Kantons an Institutionen des öf-

fentlichen oder privaten Rechts werden in den Eigentümerstrategien ins-

besondere die strategischen Ziele sowie Vorgaben zur Vertretung in den

Organen, zur Berichterstattung und zur Risikobeurteilung festgelegt.

2 Der Regierungsrat legt eine Eigentümerstrategie fest, wenn bedeu-

tende Risiken für den Kantonshaushalt, die Volkswirtschaft oder das

Ansehen des Kantons bestehen und

a. der Anteil am Eigenkapital einer Beteiligung mindestens 30% be-

trägt und

b. der Wert einer Beteiligung 1 Mio. Franken übersteigt.

3 Die Direktionen legen die Eigentümerstrategie für Beteiligungen

fest, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Sie legen im Rahmen der

jährlichen Berichterstattung die Umsetzung der Eigentümerstrategie dar

und welche Massnahmen zu ergreifen sind.

4 Sind die Ziele einer Beteiligung durch das geltende Recht ausrei-

chend bestimmt oder beträgt bei einer Beteiligung des privaten Rechts

der Anteil des Kantons am Eigenkapital weniger als 10%, kann auf eine

Eigentümerstrategie verzichtet werden.

4

VOG RR

172.11

5 Der Wert einer Beteiligung gemäss Abs. 2 lit. b ist der Anschaf-

fungswert abzüglich Abschreibungen oder der Verkehrswert, falls die-

ser tiefer ist.

6 Bei der Bezeichnung der Vertretungen in den Institutionen ist da-

rauf zu achten, dass keine Interessenkonflikte mit anderen Funktionen

der Personen, welche die Vertretungen wahrnehmen, entstehen können.

65 1 Das integrale Risikomanagement umfasst folgende Auf- c. Integrales

gaben

a. Es erfasst und steuert Risiken, die eine ausserordentliche Lage ge-

mäss § 2 des Bevölkerungsschutzgesetzes vom 4. Februar 2008 (BSG)

auslösen können, und die weiteren vom Regierungsrat als wesent-

lich erachteten Risiken.

b. Es zeigt den Partnerorganisationen gemäss § 3 BSG, den Behörden,

Organisationen der Rechtspflege und bedeutenden Beteiligungen

des Kantons auf, für welche wesentlichen Risiken die Sicherung ihrer

Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

2 Der Regierungsrat legt Grundsätze für die Vorgaben des integra-

len Risikomanagements fest. Er nimmt jährlich den Risikobericht zur

Kenntnis und beschliesst den Plan Risikosteuerung.

3 Die Direktionen und die Staatskanzlei führen ein internes Risiko-

und Kontinuitätsmanagement. Sie beachten dabei die Vorgaben des

Regierungsrates und der Kantonspolizei und stellen dieser gestützt

darauf die für den Risikobericht und den Plan Risikosteuerung erfor-

derlichen Angaben zu.

4 Die Kantonspolizei ist unter Beizug der Direktionen und der Staats-

kanzlei für das integrale Risikomanagement zuständig. Sie erstellt jähr-

lich einen Risikobericht sowie einen Plan Risikosteuerung und lädt die

Staatskanzlei ein, bei der Konferenz der Generalsekretärinnen und -sek-

retäre eine Stellungnahme einzuholen. Sie übermittelt den bereinigten

Risikobericht und den Plan Risikosteuerung der Sicherheitsdirektion

zur Antragstellung an den Regierungsrat. Sie fasst den Inhalt des Risiko-

berichts für den Geschäftsbericht des Regierungsrates zusammen.

5 Die Direktionen und die Staatskanzlei melden der Finanzverwal-

tung zuhanden des Geschäftsberichts die finanziellen Risiken, die sich

aus Beteiligungen, Leistungsverpflichtungen, Garantien und der Erfül-

lung der staatlichen Aufgaben ergeben. Die Angaben richten sich nach

dem jeweils massgebenden Rechnungslegungsstandard.

Risiko-

management

1 Die Direktionen berichten im Rahmen der jährlichen Be- d.53 Vermögens-

richterstattung über die für die Werterhaltung erforderlichen Massnah- controlling

men.

1.4.25 -128

5

172.11

VOG RR

2 In ihren jährlichen Berichterstattungen stellen dar

a. die Baudirektion die Wertentwicklung der Liegenschaften des

Finanzvermögens und des Verwaltungsvermögens,

b. die Volkswirtschaftsdirektion die Wertentwicklung der Strassen

und der Liegenschaften im Strassenfonds, sowie die Wertentwick-

lung der Investitionsbeiträge im öffentlichen Verkehr.

Controlling des

Regierungsrates

a. Controlling-

dienste

1 Der Regierungsrat und die Direktionen werden bei ihrem

Controlling durch Controllingdienste unterstützt.

2 Controllingdienste des Regierungsrates sind insbesondere:53

a. die Staatskanzlei für die Regierungsaufgaben im Allgemeinen,

b. die Finanzverwaltung für den Bereich der Staatsfinanzen,

c. das Immobilienamt für die Liegenschaften des Finanz- und des

Verwaltungsvermögens,

d. das Personalamt für das Personalwesen,

e.42 das Amt für Informatik für den Bereich der Informatik.

b. Aufgaben

1 Die Controllingdienste erfüllen die in diesem oder in andern

Erlassen vorgesehenen Aufgaben. Sie beobachten die Entwicklungen

in ihrem Zuständigkeitsbereich, koordinieren die diesbezüglichen staat-

lichen Tätigkeiten und erstatten Berichte zuhanden des Regierungsrates.

2 Sie organisieren und leiten hierfür die entsprechenden Verfahren

und arbeiten mit den weiteren zuständigen Stellen zusammen. Sie

betreiben die erforderlichen Informationssysteme.

Aufgaben-

bereiche

B. Aussenbeziehungen

Im Bereich der Aussenbeziehungen werden folgende Auf-

gaben wahrgenommen

a. Verhandlung und Abschluss von Verträgen mit andern Kantonen,

interkantonalen Organisationen, dem Bund, ausländischen Staaten

oder andern Völkerrechtssubjekten (interkantonale und internatio-

nale Verträge),

b. Mitwirkung in interkantonalen und internationalen Konferenzen

und Gremien,

c. Beziehungspflege mit Regierungen des In- und Auslands,

d. Mitwirkung bei aussenpolitischen Entscheiden des Bundes im Rah-

men des Bundesrechts.

6

VOG RR

172.11

Im Rahmen der Festlegung der Richtlinien seiner Regie- Zielfestlegung

rungspolitik legt der Regierungsrat die Ziele und Massnahmen im und Planung

Bereich der Aussenbeziehungen fest. Er stellt dabei deren Bezug zu

den Aufgaben des Kantons und den übrigen Legislaturzielen des

Regierungsrates dar.

Der Regierungsrat ist zuständig für: Aufgaben

a. die Bezeichnung seiner Vertretungen in der Konferenz der Kan- a. Regierungsrat

tonsregierungen, den Fachdirektorenkonferenzen und in weiteren

interkantonalen und internationalen Konferenzen und Gremien,

soweit seine Mitglieder diesen nicht von Amtes wegen angehören,

b. Beschlüsse über Mandate gemäss § 23,

c. Vertragsabschlüsse und Genehmigung weiterer Verhandlungsergeb-

nisse,

d. die Ermächtigung einer Direktion zu Verhandlung und Abschluss

interkantonaler und internationaler Verträge von untergeordneter

Bedeutung in bestimmten Sachbereichen.

1 Die Direktionen nehmen in ihren Sachbereichen insbeson- b. Direktionen

dere folgende Aufgaben wahr

a. Vorbereitung und Verhandlungen interkantonaler oder internatio-

naler Verträge,

b. Einsitznahme in interkantonalen und internationalen Konferenzen

und Gremien,

c. Information des Regierungsrates über besondere Vorhaben sowie

wichtige Zwischen- und Endergebnisse aus Verhandlungen, Kon-

ferenzen und Gremien,

d. Pflege von Aussenbeziehungen.

2 Betrifft eine Aussenbeziehung die Sachbereiche mehrerer Direk-

tionen, betraut der Regierungsrat eine Direktion oder die Staatskanz-

lei mit der Federführung. Die mitbetroffenen Direktionen berichten

dieser periodisch über ihre Aktivitäten in diesem Bereich. Sie bezeich-

nen zentrale Ansprechpersonen, die der federführenden Stelle für

Rückfragen zur Verfügung stehen und rasch verbindliche Abklärun-

gen gewährleisten.

a.

b.

1 Die Staatskanzlei nimmt folgende Aufgaben wahr

Unterstützung der Mitglieder des Regierungsrates bei der Wahr-

nehmung ihrer Vertretungsaufgaben in Konferenzen und Gre-

mien, die nicht in den Zuständigkeitsbereich einer Direktion fal-

len,

Betreuung von Aussenbeziehungen, die nicht in den Zuständig-

keitsbereich einer Direktion fallen,

c. Staatskanzlei

1.4.25 -128

7

172.11

VOG RR

c. Unterstützung des Regierungsrates beim Controlling der Aussen-

beziehungen,

d.24 Antragstellung an den Regierungsrat für die Berichterstattung

gemäss § 34 q Abs. 2 des Kantonsratsgesetzes vom 5. April 1981.

2 Die Staatskanzlei kann die Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall

dem Koordinationsgremium für Aussenbeziehungen (KAB) gemäss

25 1 Die zuständige Direktion holt beim Regierungsrat in den

Fällen von § 7a OG RR³ ein Verhandlungsmandat ein. In weiteren

Fällen der Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder der Mitwir-

kung in interkantonalen Konferenzen und Gremien kann sie ein Man-

dat einholen.

2 Das Verhandlungsmandat enthält insbesondere

a. Vorgehens- und Terminplanung,

b. inhaltliche Vorgaben,

c. Berichterstattung,

d. Zuständigkeit für Abschluss und Genehmigung von Verträgen.

Stellungnahmen des Regierungsrates, die eines seiner Mit-

glieder in der Plenarversammlung der Konferenz der Kantonsregie-

rungen abgibt, erfordern einen vorgängigen Beschluss des Regierungs-

rates.

C. Information und Kommunikation

Der Regierungsrat erlässt Leitlinien über

a. die Grundsätze und Ziele seiner Information und Kommunikation,

b. die Tätigkeit seiner Kommunikationsabteilung.

1 Der Regierungsrat setzt eine Regierungssprecherin oder

einen Regierungssprecher ein. Diese oder dieser informiert im Auftrag

des Regierungsrates die Öffentlichkeit.

2 Die Sprecherin oder der Sprecher nimmt an den Sitzungen des

Regierungsrates teil.

3 Sie oder er leitet die Kommunikationsabteilung des Regierungs-

rates und ist der Staatsschreiberin oder dem Staatsschreiber unter-

stellt.

8

VOG RR 172.11

1 Die Kommunikationsabteilung des Regierungsrates unter- Kommunika-

stützt diesen bei seinen Informations- und Kommunikationsaufgaben tionsabteilung

und nimmt die Informationsaufgaben gemäss § 26 Abs. 2 lit. d und e des Regierungs-

OG RR3 wahr.

2 Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben

a. Orientierung der Öffentlichkeit über aktuelle Geschäfte und Be-

schlüsse des Regierungsrates,

b. Information der Stimmberechtigten im Vorfeld kantonaler Volks-

abstimmungen,

c. Bewirtschaftung des Internet- und des Intranet-Portals des Kan-

tons sowie der Internet- und Intranet-Auftritte von Regierungsrat

und Staatskanzlei,

d. Unterstützung der Direktionen bei den eigenen Internet- und

Intranet-Auftritten,

e. technischer Unterhalt und Qualitätskontrolle für die Internet- und

Intranet-Auftritte des Kantons,

f. Unterstützung der Kommunikations- und Informationsarbeit der

Direktionen,

g. systematische Medienbeobachtung.

3 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Kommunikations-

abteilung mit den Direktionen zusammen. Die Direktionen bezeich-

nen hierfür auf Stufe der Generalsekretariate eine Informationsbeauf-

tragte oder einen Informationsbeauftragten.

2. Abschnitt: Behandlung von Geschäften des Regierungsrates

A. Sitzungsordnung

1 Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident Geschäfts-

legt in Absprache mit den übrigen Mitgliedern des Regierungsrates planung

und der Staatskanzlei die Geschäftsplanung des Regierungsrates fest.

2 Die Geschäftsplanung stellt sicher, dass der Regierungsrat seine

Geschäfte entsprechend ihrer Bedeutung und Dringlichkeit behan-

deln kann. Sie umfasst die wichtigsten Geschäfte und Themenschwer-

punkte des Regierungsrates und erstreckt sich über ein Quartal oder

ein Semester.

1 Die Sitzungen des Regierungsrates finden in der Regel Sitzungen und

mittwochs statt. Die Staatskanzlei erstellt am Ende der Vorwoche die Klausur-

Traktandenliste. tagungen

1.4.25-128 9

172.11

VOG RR

2 Der Regierungsrat führt Klausurtagungen durch, an denen er

insbesondere komplexe Fragen mit weit reichender Bedeutung als

Schwerpunktthema berät.

B. Geschäfte

Geschäftsarten

a. Überblick

Der Regierungsrat verhandelt an seinen Sitzungen folgende

Geschäftsarten

a. Mitteilungen,

b.13 Orientierung Aussenbeziehungen,

c. Kenntnisnahmen,

d. Termine,

e. Informationen zum Kantonsrat,

f. Rekurse,

g. Summarische Geschäfte,

h. Besondere Geschäfte,

i. Schwerpunktthemen,

j. Sitzungsplanung.

b. Summarische

Geschäfte

c. Besondere

Geschäfte

1 Summarische Geschäfte sind diejenigen, die nicht unter

eine andere Geschäftsart fallen.

2 Der Regierungsrat beschliesst über sie ohne Einzelberatung

gesamthaft durch Aufruf der entsprechenden Traktandenliste.

3 Verlangt ein Mitglied des Regierungsrates oder die Staatsschrei-

berin oder der Staatsschreiber zu einem Geschäft eine Diskussion, wird

es zurückgestellt und für die nächste Sitzung als Besonderes Geschäft

traktandiert.

1 Als Besondere Geschäfte behandelt der Regierungsrat

Gegenstände von wesentlicher Bedeutung oder grosser politischer

Tragweite, nämlich

a. Verfassungs- und Gesetzesvorlagen, ausgenommen Inkraftsetzun-

gen,

b. Kreditvorlagen an den Kantonsrat,

c. Stellungnahmen sowie Berichte und Anträge zu parlamentarischen

Vorstössen, zu Initiativen und zu Ergebnissen von Kommissions-

beratungen, ausgenommen Beantwortungen von Anfragen,

d. Erlass, Änderung und Aufhebung von Verordnungen,

e.35 Vernehmlassungen zu eidgenössischen Verfassungs- und Geset-

zesvorlagen,

10

VOG RR

172.11

f. Geschäfte im Bereich der Aussenbeziehungen gemäss § 20,

g. Vorlagen betreffend die Organisation der kantonalen Verwaltung,

h. Geschäfte, die von den Direktionen als Besondere Geschäfte zur

Traktandierung angemeldet werden,

i. Summarische Geschäfte, zu denen eine Diskussion verlangt wor-

den ist.

2 Besondere Geschäfte werden einzeln aufgerufen, beraten und

beschlossen.

3 Der Regierungsrat berät Verfassungs- und Gesetzesvorlagen in

zwei Lesungen.

1 Grundsatzdiskussionen zu besonderen Themen werden im

Rahmen von Schwerpunktthemen geführt.

2 Schwerpunktthemen sind dem Regierungsrat mündlich anzumel-

den. Der Regierungsrat entscheidet über die Durchführung.

3 Ist zu einem Schwerpunktthema ein Beschluss erforderlich, ist er

besonders zu beantragen.

35 Soll eine Motion oder ein Postulat entgegengenommen wer-

den, teilt dies die zuständige Direktion der Staatskanzlei mit einer kur-

zen Begründung schriftlich mit.

d. Schwerpunkt-

themen

Einzelne

Geschäfte

a. Entgegen-

nahme parla-

mentarischer

Vorstösse

1 Die Mitglieder des Regierungsrates berichten mündlich

unter Mitteilungen über die Beratungsergebnisse der Kommissionen

des Kantonsrates.

2 Hat eine Kommission einen Antrag des Regierungsrates wesent-

lich abgeändert, nimmt dieser dazu Stellung.

1 An den Regierungsrat gerichtete Petitionen werden von

der Staatskanzlei entgegengenommen und der zuständigen Direktion

zur Antragstellung an den Regierungsrat oder zur direkten Erledigung

überwiesen. Bei direkter Erledigung teilt die Direktion oder die Staats-

kanzlei die Stellungnahme dem Regierungsrat mit.

2 An andere Behörden oder Verwaltungsstellen gerichtete Petitio-

nen werden von diesen behandelt.

3 Die zuständige Behörde oder Verwaltungsstelle prüft die Petition

und nimmt dazu innert sechs Monaten Stellung. Betrifft die Petition

ein hängiges Rechtsmittelverfahren, wird lediglich der Eingang der

Petition bestätigt und dabei auf die Hängigkeit dieses Verfahrens hin-

gewiesen.

b. Ergebnisse

von Kommis-

sionsberatungen

c. Petitionen

1.4.25-128

11

172.11

C. Elektronischer Geschäftsverkehr34

VOG RR

34 Der Geschäftsverkehr zwischen den Direktionen und der

Staatskanzlei untereinander erfolgt elektronisch über die Geschäfts-

verwaltungssysteme.

D.36 Vorbereitung von Geschäften

1 Die Staatskanzlei weist Eingaben an den Regierungsrat

den Direktionen und der Staatskanzlei zur Antragstellung an den

Regierungsrat oder zur direkten Erledigung zu.

2 Bei Geschäften, die in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Direk-

tionen fallen, bezeichnet die Staatskanzlei die federführende Direk-

tion. Diese koordiniert die Bearbeitung.

1 Der Regierungsrat richtet seine laufenden Regierungs-

geschäfte an den Richtlinien der Regierungspolitik aus. Die Direktio-

nen und die Staatskanzlei beachten diese bei der Antragstellung.

2 Bei Geschäften von erheblicher politischer oder finanzieller Trag-

weite äussert sich der Antrag begründet zur Übereinstimmung mit den

Richtlinien der Regierungspolitik. Vorbehalten bleiben zusätzliche Ab-

klärungen der Finanzdirektion gemäss Finanzcontrollingverordnung.

1 Sollen andere Direktionen oder die Staatskanzlei an der

Meinungsbildung oder Entscheidfindung beteiligt werden oder wird

ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt, lädt die Direktion oder

die Staatskanzlei alle andern Direktionen und die Staatskanzlei zum

Mitbericht ein.

2 Benötigt eine Direktion oder die Staatskanzlei fachliche Informa-

tionen aus dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Direktion oder

der Staatskanzlei, lädt sie diese zur Besonderen Stellungnahme ein.

1 Betrifft der Gegenstand eines Antrags mehrere Direktio-

nen oder die Staatskanzlei, lädt die Antrag stellende Stelle diese zur

Antragsbereinigung ein.

2 Wurde vor der Antragstellung ein Mitberichtsverfahren durch-

geführt und weicht der Antrag nicht wesentlich von der ursprünglichen

Vorlage ab, kann auf die Antragsbereinigung verzichtet werden.

3 Bei Geschäften mit finanztechnischen Gesichtspunkten und bei

Personalgeschäften, die gemäss Personalrecht das Einvernehmen mit

dem Personalamt oder dessen Begutachtung erfordern, ist die Finanz-

direktion immer zur Antragsbereinigung einzuladen.

12

VOG RR

172.11

35 1 Die Antragsbereinigung erfolgt schriftlich. Die Frist be- b. Verfahren

trägt grundsätzlich eine Woche. Hat eine Direktion deren Erledigung

einer Verwaltungseinheit delegiert, gilt deren Eingabe als solche der

Direktion.

2 Die Eingaben werden den Akten beigefügt.

1 Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel Antragstellung

gestützt auf schriftliche Anträge der Direktionen und der Staatskanzlei.

2 Betrifft ein Geschäft die Zuständigkeitsbereiche mehrerer Direk-

tionen oder der Staatskanzlei, stellen diese gemeinsam Antrag.

3 Die Anträge sind in Beschlussform vorzulegen. Die Staatskanzlei

prüft diese unter formellen und rechtlichen Gesichtspunkten und

nimmt die erforderlichen Bereinigungen vor.

4 Die Staatskanzlei regelt die weiteren Vorgaben für das Verfassen

von Anträgen.

1 Für die Einhaltung von Fristen ist die Antrag stellende Fristen

Stelle verantwortlich.

2 Anträge sind in der Regel so einzureichen, dass sie spätestens auf

die zweitletzte Sitzung vor Fristablauf traktandiert werden können.

35 1 Anträge, die bis Dienstagmittag bei der Staatskanzlei ein- Einreichung

gereicht oder angemeldet werden, werden für die Sitzung der Folge- und

woche traktandiert.

2 Anträge zu angemeldeten Geschäften gemäss § 30 lit. f-h und

Unterlagen zu Schwerpunktthemen sind bis Mittwochabend, aus-

nahmsweise bis Freitagmittag, einzureichen.

3 An der Sitzung der laufenden Woche geänderte Anträge sind bis

Montagmittag der folgenden Woche einzureichen.

4 Nach diesen Terminen eingereichte Anträge werden für die über-

nächstfolgende Sitzung traktandiert.

5 Unterlagen für die Geschäftsarten gemäss § 30 lit. a–e sind in der

Regel bis zum Mittag des Vortags der Sitzung einzureichen.

6 Die Direktionen übermitteln ihre Anträge mitsamt den für die

Entscheidung wesentlichen Akten der Staatskanzlei.

Traktandierung

35 Die Staatskanzlei stellt den Zugang der Direktionen zu Geschäfts-

traktandierten Geschäften sicher.

1 Wird ein der Staatskanzlei eingereichter Antrag vor oder

nach der Behandlung durch den Regierungsrat geändert, ist die neue

Fassung als geänderter Antrag zu bezeichnen. Die Änderungen sind

nachvollziehbar zu kennzeichnen.35

zugang

Geänderte und

neue Anträge

1.4.25-128

13

172.11 VOG RR

2 Wird der Inhalt oder Aufbau umfassend geändert, wird er als

neuer Antrag eingereicht.

E.36 Verhandlung und Beschlussfassung

1 Wenn es die Umstände erfordern und keine Zeit für die

Durchführung einer Sitzung gemäss §§ 13 ff. OG RR3 zur Verfügung

steht, kann die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident

einzelne Geschäfte schriftlich oder auf andere Weise verhandeln und

beschliessen lassen.

2 Diese Beschlüsse sind den in Sitzungen gefassten gleichgestellt.

1 Das Begehren, einen Minderheitsantrag gemäss § 16 Abs. 4

OG RR3 im Protokoll vermerken zu lassen, ist unverzüglich nach der

Beschlussfassung zu stellen und nachfolgend sobald als möglich zu

begründen.

2 Der Minderheitsantrag wird unter der nächstfolgenden Beschluss-

nummer in das Protokoll aufgenommen. Er wird nicht veröffentlicht.

F.36 Protokoll und Ausfertigung

1 Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber führt das

Protokoll und sorgt für die Ausfertigung der Beschlüsse.

2 Das Protokoll enthält die Beschlüsse, Minderheitsanträge und

Präsidialverfügungen mit den entsprechenden Erwägungen.

3 Bei der Behandlung von Schwerpunktthemen werden im Proto-

koll das Thema und die wesentlichen Ergebnisse dargestellt.

4 Das Stimmenverhältnis bei Abstimmungen und Wahlen wird nicht

angegeben.

5 Das Protokoll wird in elektronischer Form geführt. Soweit notwen-

dig werden Auszüge auf Papier erstellt.52

53 1 Vom Regierungsrat beschlossene Schreiben werden von

der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten und von

der Staatsschreiberin oder dem Staatsschreiber unterzeichnet.

2 Beschlüsse, die formelle Anträge an den Kantonsrat enthalten,

tragen die Namen der Regierungspräsidentin oder des Regierungs-

präsidenten und der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers.

3 Alle übrigen Beschlüsse tragen den Namen der Staatsschreiberin

oder des Staatsschreibers. Sie werden unterzeichnet, wenn sie verwal-

tungsextern in Papierform zugestellt werden.

14

VOG RR

172.11

4 Auf die Zustellung in Papierform kann verzichtet werden, wenn die

Empfängerin oder der Empfänger dies wünscht.

5 Vom Regierungsrat genehmigte Dokumente wie Statuten und Ge-

meindeordnungen werden als Beilage zum Beschluss ohne Unterzeich-

nung in das elektronische Geschäftsverwaltungssystem aufgenommen.

Eignet sich ein Dokument aus technischen Gründen, namentlich wegen

des Formats, nicht für die Aufnahme in das elektronische Geschäfts-

verwaltungssystem, bringt die Staatskanzlei auf den Papierbeilagen Da-

tum und Nummer des Genehmigungsbeschlusses ohne Unterzeichnung

an.

6 Für die Unterzeichnung von Verträgen kann der Regierungsrat

besondere Vollmachten erteilen.

Die Beschlüsse werden in der Regel durch Protokollauszug Eröffnung von

oder ausnahmsweise durch besondere Mitteilung eröffnet.

Beschlüssen

G. Geschäftsverwaltungssystem35

35 1 Die Staatskanzlei betreibt ein Geschäftsverwaltungssys-

tem zur

a. Erfassung und Weiterleitung der beim Regierungsrat eingegange-

nen Geschäfte,

b. Führung einer Geschäftskontrolle,

c. Abwicklung der Geschäfte des Regierungsrates.

2 Der Regierungsrat regelt den Zugriff auf das Geschäftsverwal-

tungssystem und die Dauer der Datenaufbewahrung.

3 Die Staatskanzlei regelt in Absprache mit dem Staatsarchiv die

langfristige Archivierung der Daten.

3. Abschnitt: Staatskanzlei

53 Die Staatskanzlei nimmt insbesondere folgende Aufga- Aufgaben

ben wahr

a. Herausgabe der amtlichen Publikationsorgane,

b. Förderung und Koordination der Nutzung von elektronischen Mit-

teln für den durchgängigen Geschäftsverkehr mit der Öffentlichkeit

(E-Government) sowie der digitalen Transformation der Verwal-

tung (Digitale Verwaltung),

1.4.25-128

15

172.11

VOG RR

c. Koordination und Unterstützung der Strategieumsetzung inner-

halb der Verwaltung in den Bereichen Digitale Verwaltung und

E-Government,

d.7 Koordination der Umsetzung des Gesetzes über die Information

und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG)² durch die kan-

tonale Verwaltung,

e. Unterstützung des Regierungsrates bei dessen Repräsentations-

aufgaben, insbesondere Organisation von Anlässen,

f. Postdienst und Weibeldienst,

g. Beglaubigungen,

h.23 Entgegennahme von Betreibungsurkunden, insbesondere Zah-

lungsbefehlen, und Erhebung des Rechtsvorschlags,

i. weitere Aufgaben gemäss dieser Verordnung.

Ist die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber und die

Stellvertreterin oder der Stellvertreter an der Amtsausübung verhin-

dert, bezeichnet die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsi-

dent eine ausserordentliche Stellvertretung.

Ausser-

ordentliche

Stellvertretung

Bestellung und

Amtsdauer

4. Abschnitt: Kommissionen und Vertretungen des Regierungsrates

50 1 Zu Beginn einer Amtsdauer bezeichnet der Regierungsrat

seine Vertretungen in Unternehmen, Anstalten und anderen Organisa-

tionen sowie die Mitglieder seiner Kommissionen. Er achtet dabei auf

eine ausgewogene Berücksichtigung der Geschlechter.

2 Die Direktionen melden der Staatskanzlei ihre Nominationen für

die Vertretungen des Regierungsrates. Die Staatskanzlei unterbreitet

dem Regierungsrat dazu einen Sammelantrag. Für die Wahl der Mitglie-

der seiner Kommissionen stellen die Direktionen Antrag.

3 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Mit-

glieder sowie Vertreterinnen und Vertreter dürfen im Zeitpunkt ihrer

Wahl oder Wiederwahl das 70. Altersjahr noch nicht vollendet haben.

Der Regierungsrat kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von

der Altersgrenze zulassen.

Befristete Ein-

setzung von

Kommissionen

Soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist, setzt der

Regierungsrat Kommissionen nur auf bestimmte Zeit ein.

16

VOG RR

2. Teil: Die Direktionen

Die Direktionen des Regierungsrates sind

a. Direktion der Justiz und des Innern (JI),

b. Sicherheitsdirektion (DS),

c. Finanzdirektion (FD),

d. Volkswirtschaftsdirektion (VD),

e. Gesundheitsdirektion (GD),

f. Bildungsdirektion (BI),

g. Baudirektion (BD).

172.11

Bestand

1 Die Zuständigkeitsbereiche der Direktionen richten sich Zuständigkeit

nach Anhang 1 zu dieser Verordnung.

und Aufgaben

2 In ihrem Zuständigkeitsbereich bereiten sie die Geschäfte des

Regierungsrates vor und erledigen selbstständig die ihnen durch die

Gesetzgebung oder durch besondere Delegation des Regierungsrates

übertragenen Aufgaben.

3 Sie üben die Aufsicht über die Aufgabenerfüllung ihrer Verwal-

tungseinheiten und über den Geschäftsgang der ihnen angegliederten

Einheiten aus.

4 Sie gewährleisten die Aufgabenerfüllung der in ihrem Zuständig-

keitsbereich liegenden Anstalten und die zweckmässige Verwendung

der Mittel von Fonds.

1 Die Direktionen sind in Generalsekretariate und die weite- Gliederung

ren, in Anhang 2 dieser Verordnung bezeichneten Verwaltungseinhei-

ten gegliedert.

2 Änderungen der Gliederung einer Direktion, welche die Verwal-

tungseinheiten mit Amtsstruktur betreffen, beschliesst der Regierungs-

rat.

3 Über andere Gliederungsänderungen entscheidet die Direktion.

Wirken sich solche Änderungen auf die Zuständigkeitsbereiche ande-

rer Direktionen aus, sind sie vom Regierungsrat zu genehmigen. Die

Staatskanzlei führt Anhang 2 entsprechend nach.

1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher Direktions-

regelt die Grundsätze der Organisation und der Geschäftsordnung der vorsteherin

Direktion, insbesondere

oder

Direktions-

a. die Gliederung der Direktion, soweit nicht der Regierungsrat vorsteher

zuständig ist,

b. die Unterstellung der Leitungen der Verwaltungseinheiten gemäss

Anhang 2 dieser Verordnung,

1.4.25-128

17

172.11

c. die Zuweisung der einzelnen Aufgabenbereiche,

d. Vertretungsbefugnisse und Finanzkompetenzen,

e.7 Grundsätze der Information und Kommunikation der Direktio-

nen, einschliesslich die zur Umsetzung des IDG2 erforderlichen

Regelungen.

2 Vertretungsbefugnisse und Finanzkompetenzen werden schrift-

lich festgehalten.

3 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann ein

Globalbudget mittels Leistungsaufträgen auf einen oder mehrere nach-

geordnete Leistungserbringer aufteilen.

1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär leitet das

Generalsekretariat.

2 Sie oder er vertritt die Direktionsvorsteherin oder den Direk-

tionsvorsteher nach Massgabe der Organisationsgrundsätze innerhalb

der Direktion und ist insoweit gegenüber den Amtsleitungen weisungs-

befugt.

3 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann die

Generalsekretärin oder den Generalsekretär im Einzelfall mit weite-

ren Stellvertretungsaufgaben nach aussen beauftragen.

1 Die Direktionen gewährleisten in ihrem Generalsekre-

tariat Ansprechstellen für folgende Themen und Querschnittaufgaben

a. Rechtsfragen,

b. grundsätzliche Fragen aus dem Zuständigkeitsbereich der Direktion,

c. Personal,

d. Finanzen,

e. Logistik,

f. Controlling,

g. Information und Kommunikation.

2 Die Direktionen können hierfür ausnahmsweise andere zentrale

Stellen einsetzen und Dienste für weitere Querschnittaufgaben vor-

sehen.

1 Die Direktionen gewährleisten die Information und Kom-

munikation in ihrem Zuständigkeitsbereich.

18

VOG RR

General-

sekretärin oder

Generalsekretär

Zentrale

Aufgaben

Information

und Kommuni-

kation der

Direktionen

VOG RR 172.11

2 Medienmitteilungen und Einladungen zu Medienanlässen ver-

breiten die Direktionen und ihre Verwaltungseinheiten über die Kom-

munikationsabteilung des Regierungsrates. Hiervon ausgenommen

sind die Informationstätigkeit der Kantonspolizei sowie diejenige im

Zusammenhang mit Strafverfahren.

Das Generalsekretariat führt eine Geschäftskontrolle über Geschäfts-

die Direktionsgeschäfte.

kontrolle

1 Verwaltungseinheiten umfassen auf der nächsttieferen Verwaltungs-

Ebene in der Regel fünf bis zehn untergeordnete Verwaltungseinhei- einheiten

ten.

a. Gliederung

und

2 Die Verwaltungseinheiten jeder Ebene können mit einem Stab Bezeichnung

ergänzt werden.

3 Untergeordnete Einheiten von Verwaltungseinheiten mit Amts-

struktur werden in der Regel als Abteilungen oder als Hauptabteilun-

gen und Abteilungen bezeichnet.

1 Die Verwaltungseinheiten der Direktionen entscheiden b. Kompetenz-

erstinstanzlich in eigenem Namen

delegation

a. in den in andern Erlassen vorgesehenen Fällen,

b. in den Aufgabenbereichen gemäss Anhang 3 dieser Verordnung.

2 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann Ver-

waltungseinheiten und Mitarbeitende ermächtigen, in bestimmten

Aufgabenbereichen namens der Direktion zu entscheiden.

3 Ist eine Verwaltungseinheit zum Entscheid in eigenem Namen

oder im Namen der Direktion befugt, regelt deren Leiterin oder Leiter

die Delegation dieser Kompetenz innerhalb der Einheit.

4 Entscheidbefugnisse von Verwaltungseinheiten oder Mitarbei-

tenden im Namen der Direktion sind in geeigneter Weise zu veröffent-

lichen.

1 Die Leiterinnen und Leiter der Verwaltungseinheiten sind c. Leitungen

gegenüber ihren Vorgesetzten für die Führung der ihnen unterstellten

Einheiten sowie für die Erfüllung der diesen übertragenen Aufgaben

verantwortlich.

2 Sie legen die Organisation und die wichtigsten Abläufe ihrer Ver-

waltungseinheiten im Einzelnen fest und regeln für ihren Bereich die

Unterschriftsberechtigung.

3 Sie stellen in ihren Verwaltungseinheiten die Geschäftskontrolle

und die Nachvollziehbarkeit des Verwaltungshandelns sicher.

1.4.25-128 19

172.11

VOG RR

3. Teil: Koordinationsorgane der Direktionen

Konferenz

der General-

sekretärinnen

und -sekretäre

a. Zusammen-

setzung

1 Die Konferenz (GSK) setzt sich aus den Generalsekre-

tärinnen und Generalsekretären der Direktionen des Regierungsrates

zusammen und wird von der Staatsschreiberin oder vom Staatsschrei-

ber geleitet.

2 An den Sitzungen der GSK können sich die Generalsekretärin-

nen und -sekretäre ausnahmsweise durch die stellvertretenden Gene-

ralsekretärinnen und -sekretäre vertreten sowie nach Absprache mit

der oder dem Vorsitzenden von Mitarbeitenden der Direktion beglei-

ten lassen.

3 Die stellvertretende Staatsschreiberin oder der stellvertretende

Staatsschreiber führt das Protokoll.

b. Koordination

1 Erfordert die Erfüllung einer Aufgabe ein koordiniertes

und Zusammen- Vorgehen der Direktionen, erarbeitet die GSK vereinheitlichende Mass-

arbeit

c. Aufträge

nahmen und setzt diese um. Bei Bedarf entscheidet der Regierungsrat

auf Antrag der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers über solche

Massnahmen.

2 Die GSK tauscht Informationen über Geschäfte von wesentlicher

politischer oder finanzieller Bedeutung sowie mit direktionsübergrei-

fendem Charakter aus, koordiniert soweit erforderlich die Geschäfts-

und Terminplanung und berät Anliegen und Geschäfte, die ihre Mit-

glieder einbringen.

3 Sie kann Themen bearbeiten, die alle Direktionen betreffen, und

dem Regierungsrat hierzu Bericht erstatten.

1 Die GSK bearbeitet weitere Geschäfte, die ihr die Rechts-

ordnung oder der Regierungsrat zuweist. Der Regierungsrat kann ihr

insbesondere folgende Aufträge erteilen

a. Vorberatung von strategischen Fragen der Verwaltungsführung,

b. Vorbereitung, Steuerung und Bearbeitung von direktionsübergrei-

fenden Projekten,

c. Festlegung von organisatorischen und administrativen Belangen

der Verwaltung,

d. Erstellung von Verfahrensrichtlinien und Arbeitshilfen für die

Verwaltung, insbesondere für Fragen der Verwaltungsführung, des

Geschäftsverkehrs, der Information und der Öffentlichkeitsarbeit.

2 Der Regierungsrat legt hierfür Berichterstattungs- und Genehmi-

gungspflichten fest.

20

VOG RR

172.11

1 Erteilt der Regierungsrat Aufträge, die von mehreren d. Vollzugs-

Direktionen und der Staatskanzlei umzusetzen sind, ohne einer Stelle kontrolle

die Gesamtverantwortung für die Umsetzung zu übertragen, überträgt

er der GSK die Vollzugskontrolle.

2 Die Direktionen und die Staatskanzlei erstatten der GSK im vom

Regierungsrat festgelegten Zeitpunkt einen kurzen Bericht über den

Stand des Vollzugs.

3 Stellt die GSK eine ungenügende oder verspätete Umsetzung

fest, setzt sie den betreffenden Stellen eine angemessene Nachfrist an.

Nach deren unbenütztem Ablauf stellt die Staatsschreiberin oder der

Staatsschreiber dem Regierungsrat Antrag zum weiteren Vorgehen.

1 Das Controlling-Forum wird von der Staatsschreiberin oder Controlling-

dem Staatsschreiber geleitet und setzt sich aus folgenden Mitgliedern Forum

zusammen

a. je eine Vertretung der Controllingdienste des Regierungsrates,

b. eine Controllerin oder ein Controller aus jeder Direktion des

Regierungsrates und der Staatskanzlei.

2 Die Mitglieder bezeichnen ihre Stellvertretung.

3 Vertretungen der obersten kantonalen Gerichte und der Finanz-

kontrolle werden zu den Sitzungen des Forums eingeladen.

a. Zusammen-

setzung

1 Das Forum koordiniert die Aufgabenerfüllung, Hilfsmittel b. Aufgaben

und Informationssysteme der Controllingdienste, nimmt zu Fragen des

Controllings Stellung und sorgt für den erforderlichen Informations-

austausch.

2 Es bearbeitet die ihm vom Regierungsrat übertragenen Auf-

gaben.

gremium für

Aussen-

beziehungen

1 Die Konferenz der Informationsbeauftragten setzt sich aus

den Informationsbeauftragten der Direktionen zusammen und wird

von der Regierungssprecherin oder dem Regierungssprecher geleitet.

2 Sie koordiniert die Kommunikationsbelange des Regierungsrates

mit denjenigen der Direktionen und der Staatskanzlei.

3 Sie betreibt ein Monitoring für das kantonale Intranet.

58 1 Die Konferenz der Leiterinnen und Leiter Human Re-

sources (HRK) wird von der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Finanz-

direktion geleitet und setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen

a. der Chefin oder dem Chef des Personalamtes,

b. den Leiterinnen und Leitern Human Resources (HR) der Direk-

tionen und der Staatskanzlei.

2 Die Mitglieder können sich vertreten lassen. Es können weitere

Personen zu den Sitzungen beigezogen werden.

den.

3 Die HRK kann zur Vorbereitung ihrer Geschäfte Ausschüsse bil-

43,58 Die HRK unterstützt den Regierungsrat und die Finanz-

direktion bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Personalwesen, insbe-

sondere durch

a. Erarbeitung der Grundlagen der Personalpolitik und Entwicklung

der Personalstrategie,

b. Erarbeitung von Stellungnahmen und Empfehlungen zu strategischen

Personalthemen sowie zu diesbezüglichen parlamentarischen Vor-

stössen und Initiativen,

c. Erarbeitung von Standards und einheitlichen Personalprozessen,

d. Vorbereitung, Steuerung und Durchführung von direktionsübergrei-

fenden Personalprojekten,

e. Sicherstellung einer angemessenen Kommunikation,

f. Koordination der direktionsübergreifenden Personalgremien,

g. Bearbeitung von besonderen Aufträgen des Regierungsrates und

der Finanzdirektion.

22

VOG RR 172.11

4. Teil: Aufsicht über die Bezirksverwaltung und die Gemeinden 45

45 Die Direktion der Justiz und des Innern übt die Aufsicht Aufsicht über

über die administrative und organisatorische Führung der Bezirksver- die Bezirks-

verwaltung

waltung aus. Sie kann der Bezirksverwaltung Weisungen erteilen.

45 1 Die Direktion der Justiz und des Innern übt die allge- Aufsicht über

meine Aufsicht über die Gemeinden aus, soweit diese dem Regierungs- die Gemeinden

rat zusteht.

2 Sie legt in einer Verwaltungsverordnung fest

a. die Mittel der allgemeinen Aufsicht,

b. die Aufgabenteilung und den Informationsaustausch zwischen den

Bezirksräten und dem Gemeindeamt.

3 Die Verwaltungsverordnung bedarf der Genehmigung des Regie-

rungsrates.

5.46 Teil: Schlussbestimmung

Inkrafttreten

1 OS 62, 273; Begründung siehe ABI 2007, 1333.

2 LS 170.4.

3 LS 172.1.

4 LS 412.100.

5 LS 413.21.

6 LS 520.

7 Fassung gemäss RRB vom 28. Mai 2008 (OS 63, 332; ABI 2008, 916). In Kraft

seit 1. Oktober 2008.

8 Fassung gemäss RRB vom 28. Oktober 2009 (OS 64, 636; ABI 2009, 2215). In

Kraft seit 1. Januar 2010.

9 Fassung gemäss RRB vom 4. November 2009 (OS 64, 651; ABI 2009, 2266). In

Kraft seit 1. Januar 2010.

10 Eingefügt durch RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 366; ABI 2010, 1248). In Kraft

seit 1. Juli 2010.

11 Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 366; ABI 2010, 1248). In Kraft

seit 1. Juli 2010.

12 Fassung gemäss RRB vom 13. Juli 2011 (OS 66, 576; ABI 2011, 2065). In Kraft

seit 1. Juli 2011.

1.4.25-128

23

172.11

VOG RR

13 Eingefügt durch RRB vom 4. Mai 2011 (OS 66, 425; AB12011, 1507). In Kraft

seit 1. August 2011.

14 Fassung gemäss RRB vom 4. Mai 2011 (OS 66, 425; ABI 2011, 1507). In Kraft

seit 1. August 2011.

15 Aufgehoben durch RRB vom 4. Mai 2011 (OS 66, 425; ABI 2011, 1507). In

Kraft seit 1. August 2011.

16 Fassung gemäss RRB vom 15. Juni 2011 (OS 66, 428; AB12011, 1810). In Kraft

seit 1. August 2011.

17 Eingefügt durch RRB vom 15. Juni 2011 (OS 66, 428; AB12011, 1810). In Kraft

seit 1. Januar 2012.

18 Fassung gemäss RRB vom 15. Juni 2011 (OS 66, 428; AB12011, 1810). In Kraft

seit 1. Januar 2012.

19 Fassung gemäss RRB vom 28. September 2011 (OS 66, 864; ABI 2011, 2945).

In Kraft seit 1. Januar 2012.

20 Eingefügt durch RRB vom 11. Juli 2012 (OS 67, 392; ABI 2012-07-20). In

Kraft seit 1. November 2012.

21 Eingefügt durch RRB vom 2. Mai 2012 (OS 67, 491; ABI 2012, 1012). In Kraft

seit 1. Januar 2013.

22 Fassung gemäss RRB vom 2. Mai 2012 (OS 67, 491; ABI 2012, 1012). In Kraft

seit 1. Januar 2013.

23 Eingefügt durch RRB vom 24. Oktober 2012 (OS 67, 588; ABI2012-11-02). In

Kraft seit 1. Januar 2013.

24 Eingefügt durch RRB vom 12. Dezember 2012 (OS 68, 107; ABI 2012-12-21).

In Kraft seit 1. April 2013.

25 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2012 (OS 68, 107; ABI 2012-12-21).

In Kraft seit 1. April 2013.

26 Eingefügt durch RRB vom 28. August 2013 (OS 68, 378; ABI 2013-09-13). In

Kraft seit 1. Januar 2014.

27 Fassung gemäss RRB vom 28. August 2013 (OS 68, 378; AB1 2013-09-13). In

Kraft seit 1. Januar 2014.

28 Eingefügt durch RRB vom 23. Oktober 2013 (OS 68, 456; AB12013-11-01). In

Kraft seit 1. Januar 2014.

29 Eingefügt durch RRB vom 29. Januar 2014 (OS 69, 117; ABI 2014-02-14). In

Kraft seit 1. April 2014.

30 Fassung gemäss RRB vom 10. September 2014 (OS 69, 400; AB1 2014-09-26).

In Kraft seit 1. Januar 2015.

31 Eingefügt durch RRB vom 9. März 2016 (OS 71, 158; AB1 2016-03-18). In

Kraft seit 1. Juli 2016.

32 Fassung gemäss RRB vom 9. März 2016 (OS 71, 158; ABI 2016-03-18). In

Kraft seit 1. Juli 2016.

33 Aufgehoben durch RRB vom 9. März 2016 (OS 71, 158; ABI 2016-03-18). In

Kraft seit 1. Juli 2016.

34 Eingefügt durch RRB vom 23. August 2017 (OS 72, 445; ABI 2017-09-01). In

Kraft seit 1. November 2017.

24

VOG RR

172.11

35 Fassung gemäss RRB vom 23. August 2017 (OS 72, 445; ABI 2017-09-01). In

Kraft seit 1. November 2017.

36 Nummerierung gemäss RRB vom 23. August 2017 (OS 72, 445; ABI 2017-09-

01). In Kraft seit 1. November 2017.

37 Eingefügt durch RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 312; ABI 2016-07-15). In

Kraft seit 1. Januar 2018.

38 Fassung gemäss RRB vom 1. Februar 2017 (OS 72, 146; ABI 2017-02-10). In

Kraft seit 1. Januar 2018.

39 Fassung gemäss RRB vom 22. März 2017 (OS 72, 423; ABI 2017-03-31). In

Kraft seit 1. Januar 2018.

40 Eingefügt durch RRB vom 14. Februar 2018 (OS 73, 159; ABI 2018-02-23). In

Kraft seit 1. Juni 2018.

41 Fassung gemäss RRB vom 14. Februar 2018 (OS 73, 159; ABI 2018-02-23). In

Kraft seit 1. Juni 2018.

42 Fassung gemäss RRB vom 25. April 2018 (OS 73, 191; ABI 2018-05-18). In

Kraft seit 1. Juli 2018.

43 Aufgehoben durch RRB vom 25. April 2018 (OS 73, 191; AB12018-05-18). In

Kraft seit 1. Juli 2018.

44 Eingefügt durch RRB vom 6. Juni 2018 (OS 73, 295; ABI2018-06-15). In Kraft

seit 1. August 2018.

45 Eingefügt durch RRB vom 13. Dezember 2017 (OS 73, 528; ABI 2018-11-30).

In Kraft seit 1. Januar 2019.

46 Fassung gemäss RRB vom 13. Dezember 2017 (OS 73, 528; ABI 2018-11-30).

In Kraft seit 1. Januar 2019.

47 Eingefügt durch RRB vom 28. November 2018 (OS 74, 90; ABI 2018-12-07).

In Kraft seit 1. März 2019.

48 Fassung gemäss RRB vom 28. November 2018 (OS 74, 90; ABI 2018-12-07).

In Kraft seit 1. März 2019.

49 Eingefügt durch RRB vom 27. März 2019 (OS 74, 308; ABI 2019-04-05). In

Kraft seit 1. Juli 2019.

50 Fassung gemäss RRB vom 8. Mai 2019 (OS 74, 258; ABI 2019-05-10). In Kraft

seit 1. Juli 2019.

51 Aufgehoben durch RRB vom 23. Oktober 2019 (OS 74, 592; ABI 2019-11-01).

In Kraft seit 1. Januar 2020.

52 Eingefügt durch RRB vom 23. Oktober 2019 (OS 75, 5; ABI 2019-12-13). In

Kraft seit 1. Januar 2020.

53 Fassung gemäss RRB vom 23. Oktober 2019 (OS 75, 5; ABI 2019-12-13). In

Kraft seit 1. Januar 2020.

54 Fassung gemäss RRB vom 12. Februar 2020 (OS 75, 76; ABI 2020-02-21). In

Kraft seit 1. April 2020.

55 Eingefügt durch RRB vom 28. Oktober 2020 (OS 75, 648; ABI 2020-11-06). In

Kraft seit 1. Januar 2021.

56 Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2020 (OS 75, 650; AB1 2020-12-11). In

Kraft seit 1. Januar 2021.

1.4.25-128

25

172.11

VOG RR

57 Fassung gemäss RRB vom 9. Dezember 2020 (OS 75, 674; ABI 2020-12-18). In

Kraft seit 1. Januar 2021.

58 Eingefügt durch RRB vom 25. August 2021 (OS 76, 351; AB1 2021-09-10). In

Kraft seit 1. November 2021.

59 Eingefügt durch RRB vom 7. Juli 2021 (OS 76, 390; AB1 2021-07-16). In Kraft

seit 1. Januar 2022.

60 Fassung gemäss RRB vom 8. September 2021 (OS 76, 452; ABI 2021-09-24). In

Kraft seit 1. Januar 2022.

61 Aufgehoben durch RRB vom 8. September 2021 (OS 76, 452; ABI 2021-09-24).

In Kraft seit 1. Januar 2022.

62 Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2021 (OS 76, 594; ABI 2021-10-29). In

Kraft seit 1. Januar 2022.

63 Fassung gemäss RRB vom 27. April 2022 (OS 77, 259; AB1 2022-05-06). In Kraft

seit 1. Juli 2022.

64 Fassung gemäss RRB vom 1. Februar 2023 (OS 78, 135; ABI 2023-02-10). In

Kraft seit 1. Mai 2023.

65 Fassung gemäss RRB vom 7. März 2023 (OS 78, 149; ABI 2023-03-17). In Kraft

seit 1. September 2023.

66 Eingefügt durch RRB vom 15. März 2023 (OS 78, 182; ABI 2023-03-17). In Kraft

seit 1. Januar 2024.

67 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2023 (OS 78, 182; ABI 2023-03-17). In Kraft

seit 1. Januar 2024.

68 Eingefügt durch RRB vom 24. Mai 2023 (OS 78, 526; ABI 2023-06-09). In Kraft

seit 1. Januar 2024.

69 Fassung gemäss RRB vom 29. Januar 2025 (OS 80, 53; ABI 2025-02-14). In

Kraft seit 1. April 2025.

26

VOG RR

172.11

Anhang 1: Zuständigkeitsbereiche der Direktionen

(§ 58)

A. Direktion der Justiz und des Innern14, 16, 17, 19, 27

1. Justizvollzug einschliesslich Begnadigungen

2. Strafverfolgung Erwachsene einschliesslich Rechtshilfe und Auslieferungen

3. Jugendstrafrechtspflege

4. Filmwesen

5. Gemeindewesen einschliesslich Finanz- und Lastenausgleich

6. Bezirkswesen

7.41 Zivilstands-, Bürgerrechts- sowie Meldewesen und Einwohnerregister

8. Handelsregister

9. Statistik

10. Archivwesen

11. Berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht

12. Opferhilfe bei Straftaten

13. Kulturförderung

14. Gleichstellung von Frau und Mann

15. Integrationsfragen

16. Kirchenwesen und Religionsfragen

17. Datenschutz

18. Staatsrechtliche Massnahmen im Bereich der nationalen und interna-

len Aussenbeziehungen

19.64 Verfassungsrecht, Gerichtsorganisation, Zivilrecht einschliesslich Kindes- und

Erwachsenenschutzrecht, Strafrecht, Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahrens-

recht, Schuldbetreibungsrecht und Konkursrecht, je unter Vorbehalt der Zu-

ständigkeit anderer Direktionen

20. Politische Rechte

21. Enteignungsrecht

22. Rechtsetzungstechnik

23. Übertretungsstrafrecht und Aufsicht über die Statthalterämter

1.4.25-128

27

172.11

B. Sicherheitsdirektion 14, 16, 18

1. Polizei (Kriminal-, Sicherheits-, Verkehrs-, Regional-, Flughafenpolizei)

2. Sozialwesen

3. Ausländerrecht und Asylwesen

4. Strassen- und Schiffsverkehr einschliesslich Bezug von Verkehrsabgaben

5. Gewerbebewilligungen und Lotteriewesen

6. Waffen- und Sprengstoffwesen

7. Militärwesen, Zivilschutz, Bevölkerungsschutz

8. Passwesen

9. Messwesen

10. Ausserschulischer Sport einschliesslich Jugend+Sport

11. Sportfonds

12. Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus

13. Fonds zur Bekämpfung der Lotteriespielsucht

14. Feuerwehrwesen, Feuerpolizei und Gebäudeversicherung

15.26 Intervention gegen häusliche Gewalt

16.59 Forensisches Institut Zürich

C. Finanzdirektion 32

1. Finanz- und Rechnungswesen sowie Finanzcontrolling

2. Vermögensverwaltung und Tresorerie

3. Steuerwesen und Steuerverwaltung

4. Finanzpolitik einschliesslich Finanz- und Lastenausgleich mit Bund und Kan-

tonen

5. Versicherungswesen und Staatshaftung

6. Erbschaften und Zuwendungen Dritter

7. Salzregal

8.69 Notariatswesen

9.57 Gemeinnütziger Fonds

10. Zentrales Personalwesen

11. Personalvorsorge

12. Zentrale Beschaffung von Drucksachen und Material

13. Querschnittdienstleistungen in den Bereichen Personalwesen und Personal-

entwicklung, Rechnungswesen, Informatik

VOG RR

28

VOG RR

D. Volkswirtschaftsdirektion11, 32, 56

1. Strategische Steuerung Mobilität und Verkehr

2. Gesamtverkehrskonzepte einschliesslich Mobilitäts- und Gesamtverkehrscontrolling, Agglomerationsprogramme, Erarbeitung des Inhalts und Vertretung des Kapitels Verkehr im kantonalen Richtplan, Interessenvertretung in der regionalen Richtplanung Verkehr, Einbringung der verkehrlichen Interessen in den Konzepten und im Sachplan Verkehr des Bundes

3. Öffentlicher Verkehr einschliesslich Bewirtschaftung Verkehrsfonds

4. Strassenverkehr einschliesslich Bewirtschaftung Strassenfonds ohne Liegenschaften (Gesamtverantwortung Strassenrecht, Grundlagen der Verkehrsfinanzierung, strategische Planung neuer Strassen, Aufsicht über die übertragenen Zuständigkeiten an die Städte Zürich und Winterthur, Beitrags-wesen, Baulinien)

5. Luftverkehr einschliesslich luftfahrtrechtliche Verfahren des Bundes, Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL)

6. Flughafen einschliesslich Beteiligung an der Flughafen Zürich AG und fluglärmbedingte Entschädigungsverfahren gegen den Kanton (formelle und materielle Enteignungen)

7. Bewilligung von Anlagen gemäss Seilbahngesetz und kantonale Bewilligungen im Bereich der Personenbeförderung gemäss Personenbeförderungsgesetz

8.68 Taxi- und Limousinenwesen

9. Pflege, Stärkung und Vermarktung des Wirtschaftsstandorts Kanton Zürich (Standortförderung)

10. Administrative Entlastung der Unternehmen

11. Arbeitsbewilligungen für Ausländerinnen und Ausländer

12. Vollzug der flankierenden Massnahmen zum Personenfreizügigkeitsabkommen, Sekretariat der tripartiten Kommission (TPK) und Sekretariat des Einigungsamtes

13. Bekämpfung der Schwarzarbeit (Vollzug BGSA)

14. Arbeitnehmerschutz (betriebliche Unfallverhütung und Gesundheitsschutz), Arbeitszeitbewilligungen (Vollzug ArG und UVG)

15. Belange des Aussenlärms von Industrie und Gewerbe (Umweltschutzgesetz)

16. Vollzug des Produktesicherheitsgesetzes und der Gefahrgutbeauftragtenverordnung

17.28 Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten

18. Aufsicht über das Konsumkreditgewerbe sowie die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih

1.4.25 -128

29

172.11

172.11

VOG RR

19. Öffentliche Arbeitsvermittlung, Arbeitslosenversicherung (Vollzug AVG und

20.

21.

AVIG)

Interinstitutionelle Zusammenarbeit (iiz)

Führung der Arbeitslosenkasse Kanton Zürich

Weiterbildungs- und Beschäftigungsprogramme für Personen ohne AVIG-

Anspruch (EG AVIG)

Vollzug der Heimarbeitsgesetzgebung des Bundes

22.

23.

24.

Fachstelle für Selbstständigkeit

25.

Wohnbauförderung

26. Wirtschaftliche Landesversorgung

27.

28.

Gastgewerbe, Ruhetage und Ladenöffnung

Aufsicht im Bereich des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken

durch Personen im Ausland

29.55 Verwaltung der Top Level Domain «.zuerich»

E. Gesundheitsdirektion 32

1.

Gesundheitswesen, einschliesslich Bewilligungen und Aufsicht, Epidemie-

wesen, Gesundheitsförderung, Prävention sowie Krankentransport- und Ret-

tungswesen

2.60 Gesundheitsversorgung, einschliesslich Spital-, Pflege- und ambulante Ver-

3.

4.

5.

6.

7.

8.

sorgung

Bestattungswesen

Kranken- und Unfallversicherungswesen, einschliesslich Spitalfinanzierung

und Prämienverbilligung

Kantonsapotheke

Heilmittel und Betäubungsmittel

Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und Chemikalien

Veterinärwesen, einschliesslich Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen,

Tierschutz, Tierische Primärproduktion, Hundehaltung und Findeltiermelde-

stelle

30

VOG RR

172.11

F. Bildungsdirektion32

1. Bildungswesen, einschliesslich Planung, Controlling und Aufsicht

2. Bildungsplanung, -monitoring und -statistik

3. Unterrichts- und Beitragswesen in den Bereichen Volksschule, Mittelschulen

und Berufs- und Weiterbildung

4. Aufsicht über die Lehrbetriebe

5. Hochschulwesen und -finanzierung

6. Wissenschafts- und Bildungsförderung

7. Kinder- und Jugendhilfe

8. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

9. Ausbildungsbeiträge (Stipendien und Darlehen)

10. Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Lehrmitteln

G. Baudirektion

1.56 Strassen

2.56 Öffentlicher Grund einschliesslich Bewilligungen und Konzessionen

3. Planung, Bau und Unterhalt von Hochbauten und technischen Anlagen, Pla-

nung und Steuerung des Bestandes und der Nutzung der Betriebsliegen-

schaften des Kantons sowie der Spezialfonds

4.32 Bewirtschaftung der Betriebsliegenschaften und der Liegenschaften im Finanz-

vermögen

5.14 Liegenschaftengeschäfte

6.56 Formelle und materielle Enteignungsrechte und Landerwerbsgeschäfte

7. Öffentliches Baurecht

8. Begutachtungen (zu baulichen Aspekten im Bereich Staats- und weiterer

Beiträge)

9. Kantonale Kunstsammlung

10. Ortsbild- und Landschaftsschutz, Denkmalpflege, Archäologie

11. Raumplanung

12. Vermessungswesen und Kantonsgrenzen

13. Geographisches Informationssystem (GIS)

14.14 Datenlogistik

15.29 Gebäude- und Wohnungsregister

16. Energie und Lufthygiene

17. Wasserbau, Gewässernutzung, Gewässerschutz

18. Abfallwirtschaft

19. Störfallvorsorge und biologische Sicherheit

1.4.25-128

31

172.11

20. Schutz vor Naturgefahren

21. Naturschutz

22. Bodenschutz

23. Landwirtschaft einschliesslich Meliorationswesen

24. Landwirtschaftliche Berufsbildung

25. Forstwesen

26. Fischerei und Jagd

27. Lärmschutz

28.31 Bergregal

29.31 Aufsicht über das Zweitwohnungswesen

32

VOG RR

VOG RR

Anhang 2: Gliederung der Direktionen

(§ 59)

1. Direktion der Justiz und des Innern 63

1.1 Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur

a.54 Justizvollzug und Wiedereingliederung

b.63 Oberstaatsanwaltschaft und Staatsanwaltschaften (Staatsanwaltschaft)

c.14 Oberjugendanwaltschaft und Jugendanwaltschaften (Jugendstrafrechtspflege)

d. Gemeindeamt

e. Handelsregisteramt

f. Statistisches Amt

g. Staatsarchiv

1.2 Weitere Verwaltungseinheiten

a.63 Fachstelle Gleichstellung

b.63 Fachstelle Integration

c. Fachstelle Kultur

d. Kantonale Opferhilfestelle

1.3 Administrativ angegliederte Einheiten14

a. Bezirksratskanzleien

b.17 Statthalterämter

2. Sicherheitsdirektion 18

2.1 Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur

a. Kantonspolizei

b. Strassenverkehrsamt

c. Migrationsamt

d. Amt für Militär und Zivilschutz

e. Sozialamt

f.21 Sportamt

172.11

1.4.25 - 128

33

172.11

2.2 Weitere Verwaltungseinheiten 22

a. Passbüro

b.11 Eichämter

C. Gewerbebewilligungen und Beglaubigungen

d.13 Rekursabteilung

3. Finanzdirektion

3.1 Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur39

a. Finanzverwaltung

b. Steueramt

C. Personalamt

d. Amt für Informatik

3.2 Weitere Verwaltungseinheiten

a.39 Kantonale Drucksachen- und Materialzentrale

3.333

4. Volkswirtschaftsdirektion

4.1 Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur¹¹

a.67 Amt für Wirtschaft

b.66 Amt für Arbeit

c.56 Amt für Mobilität

4.2 Administrativ angegliederte Einheiten

a. Zürcher Verkehrsverbund ZVV

34

VOG RR

VOG RR 172.11

5. Gesundheitsdirektion11, 12

5.1 Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur32, 60

a. Amt für Gesundheit

b. Kantonsapotheke

c. Kantonale Heilmittelkontrolle

d.30 Kantonales Labor

e. Veterinäramt

5.2 Administrativ angegliederte Einheiten60

a. Kantonale Ethikkommission

6. Bildungsdirektion

6.1 Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur

a. Volksschulamt

b. Mittelschul- und Berufsbildungsamt

c. Hochschulamt

d. Amt für Jugend und Berufsberatung

e. Lehrmittelverlag

7. Baudirektion

7.1 Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur

a. Hochbauamt

b. Tiefbauamt

c. Immobilienamt

d.14 Amt für Raumentwicklung

e. Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft

f. Amt für Landschaft und Natur

7.2 Weitere Verwaltungseinheiten

a.32 Koordination Bau und Umwelt

1.4.25-128 35

172.11

Anhang 3: Selbstständige Entscheidkompetenzen

der Verwaltungseinheiten

(§ 66)

Verwaltungseinheit

Sachbereiche mit Entscheidungskompetenz

im eigenen Namen

1. Direktion der Justiz und des Innern11

1.1 Gemeindeamt64

a. Bürgerrechtswesen, soweit der Kanton

zuständig ist.

b. Namensänderungen gemäss Art. 30 ZGB,

c. Anordnungen gegenüber Gemeinden

gestützt auf das Finanzausgleichsgesetz,

d. Aufsichtsrechtliche Anordnungen und

Massnahmen gegenüber den Gemeinden,

e.37 Unterstützung von Änderungen im Bestand

von Gemeinden gemäss §§ 155-159 des

Gemeindegesetzes,

f.40 Meldewesen und Einwohnerregister,

soweit der Kanton zuständig ist.

1.2 Handelsregisteramt

1.3 Oberjugendanwaltschaft49

Ordnungsbussen gemäss Art. 943 OR.

a. Festlegung des Zutrittsalters zu öffent-

lichen Filmvorführungen gemäss § 6 Abs. 1

des Gesetzes über den Jugendschutz bei

öffentlichen Filmvorführungen und Träger-

medien vom 26. November 2018 (JFTG),

b. Anordnung von verwaltungsrechtlichen

Massnahmen gemäss § 10 Abs. 1 JFTG.

2. Sicherheitsdirektion22

2.1 Kantonspolizei, Strassenverkehrs-

amt, Migrationsamt, Amt für Militär

und Zivilschutz, Sozialamt, Sportamt

2.238 Passbüro, Gewerbebewilligungen,

Eichämter

Gesamter Aufgabenbereich, unter Vorbehalt

abweichender Regelungen in anderen

Verordnungen

Gesamter Aufgabenbereich, unter Vorbehalt

abweichender Regelungen in anderen

Verordnungen

36

VOG RR

VOG RR

Verwaltungseinheit

4. Volkswirtschaftsdirektion 11

4.1 Amt für Wirtschaft67

4.2 Amt für Arbeit66

4.3 Amt für Mobilität56

172.11

Sachbereiche mit Entscheidungskompetenz

im eigenen Namen

Gesamter Aufgabenbereich, einschliesslich

Anordnungen betreffend die Erwerbstätigkeit

kontrollpflichtiger Ausländerinnen und Aus-

länder.

Gesamter Aufgabenbereich.

a. Alle Aufgaben der Volkswirtschafts-

direktion beim Vollzug des Strassen-

gesetzes,

b. Alle Aufgaben der Volkswirtschafts-

direktion im Bereich Flughafen

und Luftverkehr,

c.31 Alle Aufgaben gemäss Seilbahngesetz

und Personenbeförderungsgesetz,

d.68 Alle Aufgaben der Volkswirtschafts-

direktion im Bereich des Taxi- und

Limousinenwesens.

5. Gesundheitsdirektion8, 12, 32

5.111 Veterinäramt

5.230 Kantonales Labor

5.3

Kantonsapotheke

5.460 Kantonale Heilmittelkontrolle

5.560 Amt für Gesundheit

5.6-5.1061

6. Bildungsdirektion⁹

6.1 Hochschulamt

6.2 Mittelschul- und Berufsbildungsamt

Gesamter Aufgabenbereich.

Gesamter Aufgabenbereich.

Gesamter Aufgabenbereich.

Gesamter Aufgabenbereich.

Gesamter Aufgabenbereich.

Anordnungen im Vollzug des Fachhochschul-

gesetzes.

Gesamter Aufgabenbereich der Mittelschulen

und der Berufsbildung, soweit das Verord-

nungsrecht nichts anderes regelt.14

1.4.25-128

37

172.11

Verwaltungseinheit

VOG RR

6.3 Volksschulamt

Sachbereiche mit Entscheidungskompetenz

im eigenen Namen

a. Anordnungen beim Vollzug des Lehr-

personalgesetzes vom 10. Mai 1999,

ausgenommen Anordnungen gemäss

§§ 3 Abs. 1, 10, 14 Abs. 2 und 20,

b. Anordnungen beim Vollzug von § 12

des Gesetzes über die Pädagogische

Hochschule Zürich vom 25. Oktober 1999,

c. Bewilligungen gestützt auf § 68 des Volks-

schulgesetzes (VSG) vom 7. Februar 2005,

d. Anordnungen im Zusammenhang mit der

Aufsicht über die Privatschulen und den

Privatunterricht gestützt auf § 70 VSG,

e. Anerkennung von Kursen in heimatlicher

Sprache und Kultur gestützt auf § 15 VSG,

f. Bewilligung von Lehrerstellen an Durch-

gangszentren für Asylsuchende gestützt

auf § 62 Abs. 3 VSG,

g.62 Beitragsberechtigung von Spitalschulen

gemäss § 62 a VSG4, § 31 Abs. 4 des

Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 19995

und § 36 a Abs. 3 des Einführungs-

gesetzes zum Bundesgesetz über die

Berufsbildung vom 14. Januar 2008,

h.44 Aufsicht sowie aufsichtsrechtliche Anord-

nungen und Massnahmen gegenüber den

Gemeinden gestützt auf § 73 VSG,

i.47 Anordnungen im Zusammenhang mit dem

Schulort, der Kostenpflicht und der Höhe

des Schulgeldes gestützt auf § 12 VSG.

6.448 Amt für Jugend und Berufsberatung Anordnungen im Aufgabenbereich des

Adoptionswesens.

7. Baudirektion

7.115, 20 Amt für Landschaft und Natur

7.231 Amt für Abfall, Wasser, Energie

und Luft

a. Anordnungen im Bereich Bodenschutz,

b....51

C....51

Anordnungen im Bereich Luftreinhaltung,

soweit der Kanton zuständig ist.

38

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →