Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR) (OGRR)
Table of Provisions (54)
Statutory Text (54 Provisions)
1 Der Regierungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Er wird Kollegium
durch die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber unterstützt.
2 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt.
3 Jedes Mitglied steht einer Direktion vor.
II. Aufgaben
1 Dem Regierungsrat obliegt die politische Planung und Füh- Planung,
rung auf Ebene des Kantons.
2 Er bestimmt die Ziele, Mittel und Massnahmen seiner Politik.
3 Er trifft alle Vorkehren, um die Regierungstätigkeit jederzeit sicher-
zustellen.
4 Die Mitglieder des Regierungsrates räumen den Regierungsauf-
gaben Vorrang gegenüber der Führung der Verwaltung ein.
Zielsetzung
und Führung
1 Zu Beginn einer Amtsdauer erstellt der Regierungsrat die Richtlinien der
Richtlinien der Regierungspolitik und bringt sie dem Kantonsrat zur Regierungs-
Kenntnis. Die Richtlinien geben Auskunft über die in der Amtsdauer politik
angestrebten Ziele.
2 Die rollende Planung gemäss dem Gesetz über Controlling und
Rechnungslegung wird auf die Richtlinien der Regierungspolitik aus-
gerichtet.
1. 1. 22-115
1
172.1
Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR)
3 Am Ende der Amtsdauer prüft der Regierungsrat, ob die Ziele
erreicht werden konnten, und erstattet dem Kantonsrat Bericht.
Der Regierungsrat prüft seine finanzwirksamen Beschlüsse
auf ihre Wirtschaftlichkeit sowie auf ihre finanzielle und konjunktur-
politische Tragbarkeit.
1 Der Regierungsrat leitet das Vorverfahren der Verfassungs-
und Gesetzgebung. Das Vorschlagsrecht von Volk und Kantonsrat
bleibt vorbehalten.
2 Er legt dem Kantonsrat Entwürfe zu Verfassungsänderungen und
Gesetzen vor und erlässt die Verordnungen im Rahmen und auf der
Grundlage von Verfassung und Gesetz.
3 Der Regierungsrat überprüft seine Rechtsetzungsarbeiten auf ihre
Übereinstimmung mit den in den Richtlinien der Regierungspolitik
und in der rollenden Planung vorgegebenen Gesetzgebungszielen.
1 Der Regierungsrat sorgt für den Vollzug des übergeordne-
ten, des interkantonalen und des kantonalen Rechts.
2 Er übt die Verwaltungsrechtspflege aus, soweit sie ihm durch die
Gesetzgebung übertragen ist. Durch Verordnung kann er eine Rekurs-
kommission einsetzen, die an seiner Stelle entscheidet.
13
1 Der Regierungsrat vertritt den Kanton gegen aussen.
2 Er handelt die internationalen und interkantonalen Verträge aus.
3 Der Regierungsrat schliesst im eigenen Namen ab
a. Abkommen über den Vollzug von Erlassen,
b. Verträge, zu deren Abschluss er durch ein Gesetz oder den Kan-
tonsrat ermächtigt ist,
c. Verträge über Gegenstände, zu deren Regelung er im innerkanto-
nalen Bereich allein zuständig wäre,
d.17 Verträge, welche die Zusammenarbeit von Gemeinden mit Ge-
meinden anderer Kantone gemäss § 82 des Gemeindegesetzes
vom 20. April 20154 betreffen.
4 Die Information und die Konsultation des Kantonsrates richten
sich nach dem Kantonsratsgesetz vom 5. April 19815.
12 Der Regierungsrat erteilt der zuständigen Direktion ein
Verhandlungsmandat für
a. die Aufnahme von Verhandlungen zu interkantonalen oder inter-
nationalen Verträgen von besonderer Tragweite,
2
Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR)
172.1
b. die Mitwirkung in interkantonalen Konferenzen oder Gremien,
soweit diese einen Entscheid von besonderer Tragweite zu treffen
haben.
1 Der Regierungsrat beaufsichtigt die Verwaltung. Er wird Aufsicht
dabei durch die Staatskanzlei und die Finanzkontrolle unterstützt.
2 Nach Massgabe der besonderen Gesetzesbestimmungen beauf-
sichtigt er
a. Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts,
b. privatrechtlich organisierte Träger von Verwaltungsaufgaben, soweit
es um Tätigkeiten im Zusammenhang mit der übertragenen Auf-
gabe geht.
1 Der Regierungsrat pflegt die Beziehungen zur Öffentlich- Information und
keit sowie zu den Behörden des Bundes, der anderen Kantone und der Kommunikation
Gemeinden.
2 Er sorgt für eine koordinierte und kontinuierliche Information
der Öffentlichkeit und für eine offene Kommunikation in der Verwal-
tung.
III. Organisation
1 Die Mitglieder des Regierungsrates versammeln sich un- Konstituierung
mittelbar nach Ablegung des Amtsgelübdes zur konstituierenden Sit- und Amtsantritt
zung. Sie treten damit ihr Amt an.
2 Nach einer Erneuerungswahl konstituiert sich der Regierungsrat
vorläufig, sobald vier Mitglieder rechtskräftig gewählt sind.11
3 Sind alle Mitglieder rechtskräftig gewählt, konstituiert sich der
Regierungsrat definitiv.11
1 Der Regierungsrat trifft seine Entscheide als Kollegium. Kollegium und
Die Mitglieder des Regierungsrates vertreten die Entscheide des Kol- Direktionen
legiums. Sie räumen der Vertretung des Kollegiums gegenüber ihrer
Stellung als Vorsteherin oder Vorsteher einer Direktion den Vorrang
ein.
2 Der Regierungsrat entscheidet endgültig über Kompetenzkon-
flikte zwischen den Direktionen.
1 Der Regierungsrat bezeichnet für jedes seiner Mitglieder Stellvertretung
aus seiner Mitte eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
2 Sind beide verhindert, bezeichnet der Regierungsrat aus seiner
Mitte eine ausserordentliche Stellvertreterin oder einen ausserordent-
lichen Stellvertreter.
1. 1. 22-115
3
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IV. Verfahren
Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR)
Einberufung
Vorbereitung
und Vorgaben
Vorsitz und
Teilnahme
Verhandlungen
Beschluss-
fähigkeit
1 Der Regierungsrat versammelt sich, so oft es der Geschäfts-
gang erfordert.
2 Er wird im Auftrag der Regierungspräsidentin oder des Regie-
rungspräsidenten durch die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber
einberufen.
3 Jedes Mitglied des Regierungsrates kann jederzeit die Durchfüh-
rung einer Sitzung verlangen.
1 Die Direktionen und die Staatskanzlei bereiten die Ge-
schäfte des Regierungsrates vor und stellen Antrag.
2 Bei Geschäften von wesentlicher Bedeutung kann der Regie-
rungsrat der vorbereitenden Stelle die inhaltlichen Ziele und den Rah-
men vorgeben.
1 Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident
leitet die Verhandlungen des Regierungsrates.
2 An den Sitzungen nehmen die Mitglieder des Regierungsrates
sowie die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber teil.
3 Der Regierungsrat kann weitere Personen beiziehen.
1 Der Regierungsrat entscheidet in der Regel nach gemein-
samer Beratung seiner Mitglieder.
2 Er bestimmt die Geschäfte, bei denen er in einem vereinfachten
Verfahren entscheidet. Jedes Mitglied kann die Beratung verlangen.
3 Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber hat beratende
Stimme.
4 Die Sitzungsergebnisse werden protokolliert. Eine Minderheit der
Behörde ist berechtigt, ihre Stimmabgabe unter Anführung der von ihr
geltend gemachten Gründe im Protokoll vermerken zu lassen.
1 Der Regierungsrat kann beschliessen, wenn wenigstens vier
Mitglieder anwesend sind.
2 Sind wegen Krankheit, Ausstandsgründen oder anderen unab-
wendbaren Verhinderungen nur drei Mitglieder anwesend, können sie
beschliessen, sofern sie das betreffende Geschäft einstimmig für dring-
lich erklären.
3 Der Regierungsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Sitzt er in
ungerader Zahl, stimmt sein vorsitzendes Mitglied nur bei Stimmen-
gleichheit mit. Für die übrigen Mitglieder herrscht Stimmzwang. Sitzt
er in gerader Zahl, stimmt das vorsitzende Mitglied mit. Bei Stimmen-
gleichheit zählt seine Stimme doppelt.
4
Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR)
172.1
1 Mitglieder des Regierungsrates sowie die Staatsschreibe- Ausstands-
rin oder der Staatsschreiber treten bei der Beratung und Beschluss- pflicht
fassung in den Ausstand, wenn Anordnungen der von ihnen geleiteten
Direktionen, der Staatskanzlei oder von Gremien, in denen sie Einsitz
haben, vor dem Regierungsrat angefochten werden.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflege-
gesetzess.
lich.
Die Verhandlungen des Regierungsrates sind nicht öffent- Ausschluss der
Öffentlichkeit
V. Weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder des Regierungsrates15
Die Entschädigung der Mitglieder des Regierungsrates wird Entschädigung
durch den Kantonsrat festgesetzt.
15 1 Die Mitglieder des Regierungsrates unterrichten die Offenlegung
Staatskanzlei beim Amtsantritt und zu Beginn jedes Amtsjahres schrift- der Interessen-
lich über
bindungen
a. Beteiligungen an Unternehmen des privaten Rechts, die mindes-
tens 5% des Gesellschaftskapitals oder des Stimmrechts umfassen,
b. Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien sowie in beraten-
den Gremien von schweizerischen und ausländischen Körperschaf-
ten, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen
Rechts,
c. Vertretungen des Kantons in schweizerischen und ausländischen
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des
öffentlichen Rechts,
d. Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes.
2 Die Staatskanzlei veröffentlicht die Angaben in einem Register.
B. Das Regierungspräsidium
1 Der Regierungsrat wählt die Regierungspräsidentin oder Wahl
den Regierungspräsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vize-
präsidenten auf eine einjährige Amtsdauer. Diese endet am 30. April
und im Jahr der Gesamterneuerung mit der Amtsdauer der Gesamt-
behörde.
2 Sind die Präsidentin oder der Präsident wie auch ihre oder seine
Stellvertretung an der Amtsführung verhindert, bestimmt der Regie-
rungsrat eine ausserordentliche Stellvertretung.
1. 1. 22-115
5
172.1
Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR)
Aufgaben
1 Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Geschäfte des
Regierungsrates.
2 Die Präsidentin oder der Präsident
a. sorgt dafür, dass der Regierungsrat seine Aufgaben rechtzeitig,
zweckmässig und koordiniert an die Hand nimmt und abschliesst,
b. bereitet die Verhandlungen des Regierungsrates vor und schlichtet
in strittigen Fragen,
c. wacht darüber, dass die Aufsicht des Regierungsrates über die kan-
tonale Verwaltung zweckmässig organisiert und ausgeübt wird.
3 Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann die Präsidentin oder der Prä-
sident Abklärungen und Massnahmen beantragen.
Präsidial-
entscheide
1 Ist die rechtzeitige Behandlung dringender Angelegenhei-
ten im Regierungsrat nicht möglich, entscheidet die Präsidentin oder
der Präsident an dessen Stelle.
2 Diese Entscheide werden dem Regierungsrat zur Kenntnis ge-
bracht.
3 Der Regierungsrat kann die Präsidentin oder den Präsidenten
sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten ermächtigen, An-
gelegenheiten von geringer Bedeutung selbst zu entscheiden.
Funktion und
Stellung
Staatsschreibe-
rin oder Staats-
schreiber
Aufgaben
C. Die Staatskanzlei
1 Die Staatskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle des Regie-
rungsrates und seines Präsidiums und dessen Verbindungsstelle zum
Kantonsrat.
2 Organisation und Führung der Staatskanzlei richten sich unter
Vorbehalt besonderer Anordnungen des Regierungsrates nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes über die kantonale Verwaltung mit
Ausnahme der Bestimmung über die Generalsekretariate.
1 Der Regierungsrat stellt die Staatsschreiberin oder den
Staatsschreiber und deren oder dessen Stellvertretung an.
2 Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber ist der Präsidentin
oder dem Präsidenten unterstellt.
3 Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber leitet die Staats-
kanzlei. Sie oder er hat gegenüber der Staatskanzlei die Stellung einer
Direktionsvorsteherin oder eines Direktionsvorstehers.
1 Die Staatskanzlei berät und unterstützt den Regierungsrat
und das Präsidium bei der Wahrnehmung der Regierungsaufgaben.
6
Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR)
172.1
2 Sie ist insbesondere in folgenden Bereichen tätig
a. gesamtheitliche Führung und Steuerung der Verwaltung,
b. Koordination der Verwaltungstätigkeit,
c. Abklärung rechtlicher Fragen,
d. Information der Öffentlichkeit in Zusammenarbeit mit den Direk-
tionen,
e. Information zwischen dem Regierungsrat und den Direktionen,
f. Vertretung gegen aussen.
3 Der Regierungsrat kann für die Informationsaufgaben der Staats-
kanzlei eine Regierungssprecherin oder einen Regierungssprecher
bezeichnen.
D. Ausschüsse und Kommissionen
1 Für bestimmte Geschäfte kann der Regierungsrat aus sei- Ausschüsse des
ner Mitte Ausschüsse bestellen. Diese bestehen in der Regel aus drei Regierungsrates
Mitgliedern.
2 Die Ausschüsse bereiten Beratungen und Entscheidungen des
Regierungsrates vor oder führen für das Kollegium Verhandlungen
mit andern Behörden oder mit Privaten.
3 Die Ausschüsse werden durch die Staatskanzlei unterstützt.
Der Regierungsrat kann Kommissionen einsetzen, die
a. ihn beraten,
b. seine Geschäfte vorbereiten oder begutachten,
c. selbstständige Verwaltungseinheiten sowie Organisationen und Per-
sonen gemäss § 8 Abs. 2 beaufsichtigen.
a. Beratende
Kommissionen
Die Übertragung von Aufgaben des Regierungsrates auf b. Kommis-
Kommissionen mit Entscheidungsbefugnissen bedarf einer gesetzlichen sionen mit
Grundlage.
Entscheidungs-
befugnissen
1 Der Regierungsrat setzt Kommissionen durch Beschluss c. Einsetzung
ein.
2 Er regelt durch Verordnung oder einzelfallweise die Grundzüge
ihrer Aufgaben, Zuständigkeiten und Organisation.
3 Kommissionen werden administrativ einer Direktion oder der
Staatskanzlei zugeordnet.
1. 1. 22-115
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172.1
Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR)
Wahlen und
Abstimmungen
1 Die Wahlen und Abstimmungen in den Ausschüssen und
Kommissionen richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen
für die Gemeindebehörden.
2 Abweichendes Gesetzes- und Verordnungsrecht bleibt vorbehal-
ten.
Zweiter Teil: Die Verwaltung
A. Grundlagen
Unterstellung
und Steuerung
der Verwaltung
1 Der Regierungsrat leitet und steuert die Verwaltungstätig-
keit.
2 Er beachtet dabei die Grundsätze zeitgemässer Verwaltungsfüh-
rung und insbesondere den Grundsatz der Übereinstimmung von Auf-
gaben, Kompetenzen und Verantwortung.
3 Er fördert die Leistungs- und Erneuerungsfähigkeit der Verwal-
tung.
4 Er koordiniert die Verwaltungstätigkeit der Direktionen und
passt die Organisation der Verwaltung veränderten Verhältnissen an.
Handlungs-
grundsätze
1 Die Verwaltung handelt nach Verfassung und Gesetz. Sie
beachtet dabei die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Bürgernähe
und der Nachhaltigkeit.
2 Sie richtet ihr Handeln nach Zielen und Prioritäten des Regie-
rungsrates.
3 Sie verfolgt wichtige Entwicklungen, prüft frühzeitig den Hand-
lungsbedarf, schlägt dem Regierungsrat entsprechende Ziele, Mittel
und Massnahmen vor und erarbeitet Umsetzungsmöglichkeiten.
Führung und
Steuerung
a. im
Allgemeinen 16
B. Führungsinstrumente
1 Mit der Aufgabenplanung und der Finanzplanung stellen
Regierungsrat und Verwaltung die Verbindung von Leistungserbrin-
gung und Finanzierung sicher.
2 Aufgabenplanung und Finanzplanung weisen eine mittelfristige
Perspektive auf und dienen
a. der politischen Zielfestlegung und Führung auf Regierungs- und
Direktionsstufe,
b. der Umsetzung der Zielfestlegung und der Steuerung auf Stufe der
Direktionen und nachgeordneten Verwaltungseinheiten.
8
Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR)
172.1
3 Die Planungen für die in Absatz 2 genannten hierarchischen Stu-
fen sind aufeinander abzustimmen.
16 Der Regierungsrat erstellt jährlich eine langfristige, stra- b. Immobilien-
tegische Planung für die Immobilien des Kantons und seiner öffent- planung
lich-rechtlichen Anstalten und leitet sie dem Kantonsrat zur Genehmi-
gung weiter. Ausgenommen sind die Immobilien
a. der Zürcher Kantonalbank,
b. der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich,
c. der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
d. der Gebäudeversicherung.
Die Vorsteherin oder der Vorsteher einer Direktion erar- Leistungs-
beitet zusammen mit den nachgeordneten Verwaltungseinheiten deren festlegung
Ziele und Leistungen und legt diese fest.
Der Regierungsrat prüft die Wirkung der Verwaltungsleis- Wirkungs-
tungen.
prüfung
Der Regierungsrat berichtet dem Kantonsrat jährlich über Bericht-
seine Geschäftsführung.
erstattung
C. Organisation
1 Der Regierungsrat weist den Direktionen Zuständigkeits- Aufgaben und
bereiche und Aufgaben zu.
2 Er regelt die Grundzüge der Organisation in einer Verordnung6.
3 Er beachtet dabei insbesondere folgende Kriterien
a. Zusammenhang der Aufgaben,
b. Zweckmässigkeit der Führung sowie Belastung der Direktions-
vorsteherin oder des Direktionsvorstehers,
c. sachliche und politische Ausgewogenheit unter den Direktionen.
4 Der Regierungsrat legt fest, ob die nachgeordneten Verwaltungs-
einheiten im eigenen Namen oder im Namen der Direktion entschei-
den.
Organisation
der Direktionen
1 Der Regierungsrat teilt jedem seiner Mitglieder eine Direk- Direktions-
tion zu.
zuteilung
2 Die Mitglieder des Regierungsrates sind verpflichtet, die ihnen
zugeteilte Direktion zu übernehmen.
3 Kein Mitglied ist verpflichtet, länger als zwei aufeinander folgende
Amtsdauern der gleichen Direktion vorzustehen.
1. 1. 22-115
9
Organisation
der Verwal-
tungseinheiten
und Selbstein-
tritt
a. im
Allgemeinen16
b. bei der
Immobilien-
planung
172.1
Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR)
1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher
bestimmt den Aufbau der Verwaltungseinheiten und legt die Geschäfts-
abläufe fest. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für ein-
zelne Verwaltungseinheiten und durch die Gesetzgebung besonders
geregelte Zuständigkeiten.
2 Im Rahmen der Verordnung nach § 38 verfügt die Direktions-
vorsteherin oder der Direktionsvorsteher im Einzelfall über unein-
geschränkte Weisungs-, Überwachungs- und Selbsteintrittsrechte. Das
entsprechende Recht hat die Chefin oder der Chef einer Verwaltungs-
einheit.
1 OS 60, 334.
2 ABI 2004, 41.
3 Inkrafttreten: 1. September 2007 (OS 62, 272). § 48 lit. b in Kraft seit 1. Januar
2006 (OS 60, 344).
4 LS 131.1.
5 LS 171.1.
6 LS 172.11.
7 LS 173.1. Heute: Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG).
1. 1. 22-115
13
172.1
Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR)
8 LS 175.2.
9 LS 700.1.
10 Text siehe OS 60, 334.
11 Eingefügt durch G über die politischen Rechte vom 14. September 2009 (OS
64, 693; ABI 2008, 2069). In Kraft seit 1. Januar 2010.
12 Eingefügt durch G über den verstärkten Einbezug des Kantonsrates im Bereich
der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit vom 10. September
2012 (OS 68, 103; ABI 2011, 1270). In Kraft seit 1. April 2013.
13 Fassung gemäss G über den verstärkten Einbezug des Kantonsrates im Bereich
der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit vom 10. September
2012 (OS 68, 103; ABI 2011, 1270). In Kraft seit 1. April 2013.
14 Eingefügt durch G vom 2. November 2015 (OS 71, 153; ABI 2015-03-27). In
Kraft seit 1. Januar 2016.
15 Eingefügt durch G vom 24. Oktober 2016 (OS 72, 148; ABI 2015-08-28). In
Kraft seit 1. Mai 2017.
16 Eingefügt durch G vom 2. November 2015 (OS 71, 153; ABI 2015-03-27). In
Kraft seit 1. Januar 2018.
17 Eingefügt durch Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABI 2013-
04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.
18 Eingefügt durch G über die Administrativuntersuchung vom 22. Februar 2021
(OS 76, 447; AB1 2018-07-20). In Kraft seit 1. Januar 2022.
19 Fassung gemäss G über die Administrativuntersuchung vom 22. Februar 2021
(OS 76, 447; ABI 2018-07-20). In Kraft seit 1. Januar 2022.
14
16 1 Die Baudirektion ist für die Immobilien im Eigentum
des Kantons zuständig. Sie bezeichnet hierfür eine Verwaltungsein-
heit. Die Baudirektion setzt die Immobilienplanung gemäss § 34 a um
und setzt die Investitionsmittel entsprechend der Immobilienplanung
ein. Sie erfüllt folgende Aufgaben
a. angemessene Versorgung der kantonalen Verwaltung und der öffent-
lich-rechtlichen Anstalten mit Immobilien,
b. Projektentwicklung, Projektplanung und Projektausführung,
c. optimale Ausschöpfung der Investitionsmittel für Immobilien,
d. Vertretung der Eigentümerinteressen des Kantons,
e. Sicherung der Werterhaltung der Immobilien.
2 Der Regierungsrat kann das kaufmännische, technische und infra-
strukturelle Gebäudemanagement oder Teile davon an die Nutzer dele-
gieren.
3 Der Regierungsrat legt für die kantonalen Immobilien Standards
fest, welche die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltig-
keit berücksichtigen.
4 Die Direktionen und die öffentlich-rechtlichen Anstalten legen
ihre Raumbedürfnisse fest und melden diese im Rahmen der langfris-
tigen, strategischen Planung der Verwaltungseinheit. Diese überlässt
ihnen Immobilien zur entgeltlichen Nutzung. Die Kosten für die Nut-
zung sind auszuweisen.
5 Abs. 1-4 sind nicht anwendbar auf
a. die Zürcher Kantonalbank,
b. die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich,
c. die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
d. die Gebäudeversicherung,
e. die Universität Zürich.
10
Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR)
172.1
6 Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung zum Vollzug dieser
Bestimmungen. Die Verordnung bedarf der Genehmigung des Kan-
tonsrates.
1 Das Generalsekretariat ist die Stabsstelle der Direktion. General-
Es wird durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär gelei- sekretariat
tet.
2 Das Generalsekretariat
a. unterstützt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorste-
her bei der Planung, Organisation und Koordination der Tätig-
keiten der Direktion sowie bei der Entscheidvorbereitung,
b. nimmt Aufsichtsfunktionen nach den Anordnungen der Direk-
tionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers wahr,
c. sorgt dafür, dass die Planungen und die Tätigkeiten der Direktion
mit denjenigen des Regierungsrates, der anderen Direktionen und
der Staatskanzlei koordiniert werden,
d. unterstützt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorste-
her bei der Vorbereitung der Geschäfte des Regierungsrates.
3 Der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär können auch
andere als Stabsaufgaben übertragen werden.
Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher Bevollmächti-
kann im eigenen Zuständigkeitsbereich einzelne Personen ermächti- gung
gen, in ihrem oder seinem Namen zu unterzeichnen.
1 Die Konferenz der Generalsekretärinnen und der Gene- Konferenz der
ralsekretäre bearbeitet Aufgaben, welche die allgemeine Verwaltung Generalsekretä-
betreffen.
2 Sie sichert den Informationsfluss zwischen den Direktionen und
unterstützt den Regierungsrat bei der Vorbereitung und Umsetzung
von Beschlüssen.
3 Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber führt den Vorsitz.
rinnen und der
Generalsekre-
täre
und Dokumen-
1 Zur Registrierung, Verwaltung, Indexierung und Über- Führung von
wachung seines Geschäftsverkehrs und seiner Geschäfte sowie zu Informations-
deren Kommunikation darf jedes Organ der kantonalen Verwaltung tationssystemen
nach Massgabe der kantonalen Gesetzgebung ein Informations- und
Dokumentationssystem führen.
1. 1. 22-115
11
172.1
Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR)
2 Dieses System darf besonders schützenswerte Daten und Persön-
lichkeitsprofile enthalten, soweit sich diese aus dem Geschäftsverkehr
oder aus der Art des Geschäftes ergeben. Das betreffende Organ der
kantonalen Verwaltung darf Personendaten nur speichern, wenn sie
dazu dienen,
a. seine Geschäfte zu bearbeiten,
b. die Arbeitsabläufe zu organisieren,
c. festzustellen, ob es Daten über eine bestimmte Person bearbeitet,
d. den Zugang zur Dokumentation zu erleichtern.
3 Zu den Personendaten haben alle Stellen der kantonalen Verwal-
tung Zugang, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben brauchen.
D. Administrativuntersuchung18
18 1 Die Direktionen und die Staatskanzlei können eine Ad-
ministrativuntersuchung einleiten, wenn in ihrem Zuständigkeitsbereich
a. erhebliche Mängel vorliegen oder schwerwiegende Pflichtverletzun-
gen begangen wurden,
b. ein entsprechender Verdacht besteht.
2 Sie können die Einleitung der Administrativuntersuchung an eine
unterstellte Verwaltungseinheit delegieren.
3 Wer eine Administrativuntersuchung führt, ist berechtigt,
a. die für die Sicherstellung des Untersuchungszwecks erforderlichen
Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personen-
daten, zu bearbeiten und
b. diese Daten an Behörden, die mit der Administrativuntersuchung
zusammenhängende straf- und verwaltungsrechtliche Verfahren füh-
ren, weiterzuleiten.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
E.19 Bezirksverwaltung
1 Die Bezirksverwaltung steht unter der Leitung des Regie-
rungsrates.
2 Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten sinngemäss für die Bezirks-
verwaltung, sofern das Gesetz über die Bezirksverwaltung keine ab-
weichenden Bestimmungen enthält.
12
Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR)
Dritter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen
A. Übergangsbestimmungen
172.1
1 Der Regierungsrat kann von Organisationsbestimmungen Abweichende
zur Verwaltung in anderen Gesetzen abweichen. Ausgenommen sind Organisations-
Bestimmungen, die seine Organisationskompetenz ausdrücklich ein- bestimmungen
schränken.
2 Weicht der Regierungsrat von einer Gesetzesbestimmung ab, be-
antragt er dem Kantonsrat innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes die Anpassung des betreffenden Erlasses.
B. Schlussbestimmungen
fend die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und
seiner Direktionen vom 26. Februar 1899 aufgehoben.
a. Das Kantonsratsgesetz vom 5. April 19815: . . .10
b. Das Planungs- und Baugesetz vom 7. September 19759: ...10
Aufhebung bis-
herigen Rechts
Änderung gel-
tenden Rechts
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. November 201514
(OS 71, 153)
Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat die Verordnung gemäss