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171.1 KRGLGC CH-ZH

Art. 139 : Kantonsratsgesetz (KRG)

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Art. 139

1 Die Geschäftsleitung kann für die Erledigung von Auf- Gebühren und

sichtseingaben, Ermächtigungsgesuchen und Ausstandsbegehren Ge- Kosten-

bühren von Fr. 100 bis Fr. 1000 und Verfahrenskosten auferlegen.

2 Sie kann einen Kostenvorschuss verlangen, wenn eine Person aus

einem früheren Verfahren Gebühren oder Verfahrenskosten schuldet

oder ihren Wohnsitz ausserhalb der Schweiz hat.

3 Der Kostenvorschuss beträgt die Höhe der mutmasslichen Gebüh-

ren und Verfahrenskosten.

4 Wird der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig geleistet, wird die Ein-

gabe nicht behandelt.

vorschuss

1.7.24 - 125

33

171.1

Kantonsratsgesetz (KRG)

Zukunftspreis

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