171.1
KRGLGC
CH-ZH
Art. 139 : Kantonsratsgesetz (KRG)
Art. 139
1 Die Geschäftsleitung kann für die Erledigung von Auf- Gebühren und
sichtseingaben, Ermächtigungsgesuchen und Ausstandsbegehren Ge- Kosten-
bühren von Fr. 100 bis Fr. 1000 und Verfahrenskosten auferlegen.
2 Sie kann einen Kostenvorschuss verlangen, wenn eine Person aus
einem früheren Verfahren Gebühren oder Verfahrenskosten schuldet
oder ihren Wohnsitz ausserhalb der Schweiz hat.
3 Der Kostenvorschuss beträgt die Höhe der mutmasslichen Gebüh-
ren und Verfahrenskosten.
4 Wird der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig geleistet, wird die Ein-
gabe nicht behandelt.
vorschuss
1.7.24 - 125
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Kantonsratsgesetz (KRG)
Zukunftspreis