171.1
KRGLGC
CH-ZH
Art. 136 : Kantonsratsgesetz (KRG)
Art. 136
1 Die Kantonsratsmitglieder können im Kantonsrat die Ein-
leitung eines Verfahrens zur Ermahnung oder zur Geltendmachung von
Haftungsansprüchen beantragen.
2 Stimmt der Kantonsrat dem Antrag zu, beauftragt er eine Aufsichts-
kommission, ihm Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.
32
Kantonsratsgesetz (KRG)
171.1
3 Aufsichtskommissionen oder Parlamentarische Untersuchungs-
kommissionen können von sich aus Bericht erstatten und Antrag stellen.