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171.1 KRGLGC CH-ZH

Art. 136 : Kantonsratsgesetz (KRG)

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Art. 136

1 Die Kantonsratsmitglieder können im Kantonsrat die Ein-

leitung eines Verfahrens zur Ermahnung oder zur Geltendmachung von

Haftungsansprüchen beantragen.

2 Stimmt der Kantonsrat dem Antrag zu, beauftragt er eine Aufsichts-

kommission, ihm Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.

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Kantonsratsgesetz (KRG)

171.1

3 Aufsichtskommissionen oder Parlamentarische Untersuchungs-

kommissionen können von sich aus Bericht erstatten und Antrag stellen.

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