171.1
KRGLGC
CH-ZH
Art. 135 : Kantonsratsgesetz (KRG)
Art. 135
1 Der Kantonsrat entscheidet über Ausstandsbegehren, die
sich gegen mehr als vier Mitglieder des Regierungsrates richten.
2 Ist das Ausstandsbegehren offensichtlich unbegründet, beschliesst
die Geschäftsleitung abschliessend darüber.
3 In den übrigen Fällen holt sie eine Stellungnahme des Regierungs-
rates ein und erstattet dem Kantonsrat Bericht und stellt Antrag.