Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
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171.1 KRGLGC CH-ZH

Art. 135 : Kantonsratsgesetz (KRG)

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Art. 135

1 Der Kantonsrat entscheidet über Ausstandsbegehren, die

sich gegen mehr als vier Mitglieder des Regierungsrates richten.

2 Ist das Ausstandsbegehren offensichtlich unbegründet, beschliesst

die Geschäftsleitung abschliessend darüber.

3 In den übrigen Fällen holt sie eine Stellungnahme des Regierungs-

rates ein und erstattet dem Kantonsrat Bericht und stellt Antrag.

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