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171.1 KRGLGC CH-ZH

Art. 132 : Kantonsratsgesetz (KRG)

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Art. 132

1 Kommt die Oberstaatsanwaltschaft in ihrem Antrag zum b. Vorprüfung

Schluss, das angezeigte Verhalten erfülle keinen Straftatbestand, kann

die Geschäftsleitung Nichteintreten beschliessen.

1.7.24 - 125

31

171.1

Kantonsratsgesetz (KRG)

2 Der Anzeigeerstatterin oder dem Anzeigeerstatter kann ein Kos-

tenvorschuss gemäss § 139 Abs. 2 auferlegt werden. Bei nicht rechtzei-

tiger Leistung beschliesst die Geschäftsleitung Nichteintreten.

3 Tritt die Geschäftsleitung auf den Antrag der Oberstaatsanwalt-

schaft ein, weist sie diesen der Justizkommission zu Bericht und Antrag

an die Geschäftsleitung zu.

4 Ist eine Strafuntersuchung offensichtlich unbegründet, beschliesst

die Geschäftsleitung abschliessend, die Immunität nicht aufzuheben. In

den übrigen Fällen erstattet sie dem Kantonsrat Bericht und stellt An-

trag.

5 Der anzeigeerstattenden oder der geschädigten Person, der Privat-

klägerschaft und den Strafverfolgungsbehörden kommen keine Partei-

oder Verfahrensrechte zu.

c. Beschluss des

Kantonsrates

Ausstands-

entscheide

a. betreffend

Kantonsrats-

mitglieder

b. betreffend

Mitglieder des

Regierungsrates

Ermahnung

und Haftungs-

ansprüche

a. Verfahren

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