Art. 132 : Kantonsratsgesetz (KRG)
Art. 132
1 Kommt die Oberstaatsanwaltschaft in ihrem Antrag zum b. Vorprüfung
Schluss, das angezeigte Verhalten erfülle keinen Straftatbestand, kann
die Geschäftsleitung Nichteintreten beschliessen.
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171.1
Kantonsratsgesetz (KRG)
2 Der Anzeigeerstatterin oder dem Anzeigeerstatter kann ein Kos-
tenvorschuss gemäss § 139 Abs. 2 auferlegt werden. Bei nicht rechtzei-
tiger Leistung beschliesst die Geschäftsleitung Nichteintreten.
3 Tritt die Geschäftsleitung auf den Antrag der Oberstaatsanwalt-
schaft ein, weist sie diesen der Justizkommission zu Bericht und Antrag
an die Geschäftsleitung zu.
4 Ist eine Strafuntersuchung offensichtlich unbegründet, beschliesst
die Geschäftsleitung abschliessend, die Immunität nicht aufzuheben. In
den übrigen Fällen erstattet sie dem Kantonsrat Bericht und stellt An-
trag.
5 Der anzeigeerstattenden oder der geschädigten Person, der Privat-
klägerschaft und den Strafverfolgungsbehörden kommen keine Partei-
oder Verfahrensrechte zu.
c. Beschluss des
Kantonsrates
Ausstands-
entscheide
a. betreffend
Kantonsrats-
mitglieder
b. betreffend
Mitglieder des
Regierungsrates
Ermahnung
und Haftungs-
ansprüche
a. Verfahren