Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
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171.1 KRGLGC CH-ZH

Art. 130 : Kantonsratsgesetz (KRG)

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Art. 130

1 Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat Bericht und Begnadigung

stellt Antrag auf Begnadigung.

2 Die Geschäftsleitung überweist den Antrag der Justizkommission.

3 Diese hat umfassende Akteneinsicht. Die Geschäftsleitung be-

stimmt den Umfang der Akteneinsicht der weiteren Kantonsratsmit-

glieder.

4 Die Kommission stellt dem Kantonsrat Antrag und erstattet ihm

mündlich Bericht.

5 Der Kantonsratsbeschluss wird nicht begründet.

Aufhebung der

Immunität

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