171.1
KRGLGC
CH-ZH
Art. 130 : Kantonsratsgesetz (KRG)
Art. 130
1 Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat Bericht und Begnadigung
stellt Antrag auf Begnadigung.
2 Die Geschäftsleitung überweist den Antrag der Justizkommission.
3 Diese hat umfassende Akteneinsicht. Die Geschäftsleitung be-
stimmt den Umfang der Akteneinsicht der weiteren Kantonsratsmit-
glieder.
4 Die Kommission stellt dem Kantonsrat Antrag und erstattet ihm
mündlich Bericht.
5 Der Kantonsratsbeschluss wird nicht begründet.
Aufhebung der
Immunität