171.1
KRGLGC
CH-ZH
Art. 127 : Kantonsratsgesetz (KRG)
Art. 127
1 Für die Berechnung des Mehrs sind die abgegebenen Stim-
men massgebend, abzüglich der leer eingelegten Stimmzettel und ungül-
tigen Stimmen.
2 Ungültig ist eine Stimme, wenn die Person, der die Stimme zukom-
men soll, nicht genügend bestimmt ist, oder der Stimmzettel ehrverlet-
zende Äusserungen enthält.
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Kantonsratsgesetz (KRG)
171.1
3 Die massgebende Stimmenzahl wird durch die doppelte Zahl der
zu besetzenden Stellen geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das ab-
solute Mehr.
hat.
4 Beim relativen Mehr ist massgebend, wer mehr Stimmen erhalten
5 Bei zweimaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.