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171.1 KRGLGC CH-ZH

Art. 127 : Kantonsratsgesetz (KRG)

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Art. 127

1 Für die Berechnung des Mehrs sind die abgegebenen Stim-

men massgebend, abzüglich der leer eingelegten Stimmzettel und ungül-

tigen Stimmen.

2 Ungültig ist eine Stimme, wenn die Person, der die Stimme zukom-

men soll, nicht genügend bestimmt ist, oder der Stimmzettel ehrverlet-

zende Äusserungen enthält.

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Kantonsratsgesetz (KRG)

171.1

3 Die massgebende Stimmenzahl wird durch die doppelte Zahl der

zu besetzenden Stellen geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das ab-

solute Mehr.

hat.

4 Beim relativen Mehr ist massgebend, wer mehr Stimmen erhalten

5 Bei zweimaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.

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