171.1
KRGLGC
CH-ZH
Art. 126 : Kantonsratsgesetz (KRG)
Art. 126
1 Eine Person ist im ersten Wahlgang gewählt, wenn sie das
absolute Mehr der Stimmen auf sich vereint.
2 Haben mehr Personen das absolute Mehr erreicht, als Stellen zu
besetzen sind, gilt unter ihnen das relative Mehr.
3 Haben weniger Personen das absolute Mehr erreicht, wird für die
nicht besetzten Stellen ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Es entschei-
det das relative Mehr.