Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
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171.1 KRGLGC CH-ZH

Art. 126 : Kantonsratsgesetz (KRG)

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Art. 126

1 Eine Person ist im ersten Wahlgang gewählt, wenn sie das

absolute Mehr der Stimmen auf sich vereint.

2 Haben mehr Personen das absolute Mehr erreicht, als Stellen zu

besetzen sind, gilt unter ihnen das relative Mehr.

3 Haben weniger Personen das absolute Mehr erreicht, wird für die

nicht besetzten Stellen ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Es entschei-

det das relative Mehr.

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