171.1
KRGLGC
CH-ZH
Art. 125 : Kantonsratsgesetz (KRG)
Art. 125
Folgende Wahlen werden im geheimen Verfahren durch-
geführt
a. Präsidentin oder Präsident und Vizepräsidentinnen oder Vizepräsi-
denten des Kantonsrates,
b. Mitglieder der obersten Gerichte und die Handelsrichterinnen und
Handelsrichter,
c. Mitglieder des Baurekursgerichts und des Steuerrekursgerichts,
d. Mitglieder des Bankpräsidiums der Kantonalbank,
e. Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz, Leiterin oder
Leiter der Finanzkontrolle, Ombudsperon.