Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
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171.1 KRGLGC CH-ZH

Art. 123 : Kantonsratsgesetz (KRG)

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Art. 123

1 Die Untersuchungskommission erstattet dem Kantonsrat

nach Abschluss ihrer Untersuchung Bericht und stellt Antrag auf Auf-

lösung der Kommission.

2 Der Kantonsrat beschliesst die Einstellung der Untersuchung und

die Auflösung der Untersuchungskommission.

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