171.1
KRGLGC
CH-ZH
Art. 123 : Kantonsratsgesetz (KRG)
Art. 123
1 Die Untersuchungskommission erstattet dem Kantonsrat
nach Abschluss ihrer Untersuchung Bericht und stellt Antrag auf Auf-
lösung der Kommission.
2 Der Kantonsrat beschliesst die Einstellung der Untersuchung und
die Auflösung der Untersuchungskommission.
Offene Wahlen
Geheime
Wahlen
Erforderliches
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Berechnung des
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10. Teil: Wahlen