Art. 120 : Kantonsratsgesetz (KRG)
Art. 120
1 Für die Erteilung von Auskünften und die Herausgabe von Auskünfte und
Akten bedarf es keiner Entbindung vom Amtsgeheimnis.
2 Soweit Mitglieder des Regierungsrates oder eines obersten Gerichts
sowie Angestellte des Kantons als Auskunftspersonen aussagen, sind sie
verpflichtet, über Wahrnehmungen bezüglich des Untersuchungsgegen-
stands, die sie in Ausübung ihres Dienstes gemacht haben und die ihre
dienstlichen Angelegenheiten betreffen, wahrheitsgemäss und vollstän-
dig Auskunft zu erteilen.
3 Im Übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen der
a. Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200816 für
Sachverhaltsermittlungen gemäss § 119 lit. a und b,
b. Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200717 für
Sachverhaltsermittlungen gemäss § 119 lit. d.