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171.1 KRGLGC CH-ZH

Art. 120 : Kantonsratsgesetz (KRG)

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Art. 120

1 Für die Erteilung von Auskünften und die Herausgabe von Auskünfte und

Akten bedarf es keiner Entbindung vom Amtsgeheimnis.

2 Soweit Mitglieder des Regierungsrates oder eines obersten Gerichts

sowie Angestellte des Kantons als Auskunftspersonen aussagen, sind sie

verpflichtet, über Wahrnehmungen bezüglich des Untersuchungsgegen-

stands, die sie in Ausübung ihres Dienstes gemacht haben und die ihre

dienstlichen Angelegenheiten betreffen, wahrheitsgemäss und vollstän-

dig Auskunft zu erteilen.

3 Im Übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen der

a. Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200816 für

Sachverhaltsermittlungen gemäss § 119 lit. a und b,

b. Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200717 für

Sachverhaltsermittlungen gemäss § 119 lit. d.

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