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171.1 KRGLGC CH-ZH

Art. 119 : Kantonsratsgesetz (KRG)

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Art. 119

Die Untersuchungskommission kann

a. Augenscheine vornehmen,

b. Sachverständige beiziehen,

c. Auskunftspersonen befragen,

d. Zeuginnen und Zeugen einvernehmen,

e. von Amtsstellen, Behördenmitgliedern, Angestellten des Kantons

und Privatpersonen, soweit sie der Zeugenpflicht unterstehen, münd-

lich oder schriftlich direkt Auskünfte einholen,

Organisation

Wahl der

Mitglieder

Verhältnis

zu anderen

Verfahren

Informations-

rechte

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Kantonsratsgesetz (KRG)

171.1

f. von allen Personen in öffentlicher Funktion sowie von Privatperso-

nen, soweit sie der Zeugenpflicht unterstehen, Akten erhalten,

g. sämtliche Akten der Verwaltung, des Regierungsrates, der Justizver-

waltung, der öffentlichen Anstalten und der Finanzkontrolle beizie-

hen.

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