171.1
KRGLGC
CH-ZH
Art. 119 : Kantonsratsgesetz (KRG)
Art. 119
Die Untersuchungskommission kann
a. Augenscheine vornehmen,
b. Sachverständige beiziehen,
c. Auskunftspersonen befragen,
d. Zeuginnen und Zeugen einvernehmen,
e. von Amtsstellen, Behördenmitgliedern, Angestellten des Kantons
und Privatpersonen, soweit sie der Zeugenpflicht unterstehen, münd-
lich oder schriftlich direkt Auskünfte einholen,
Organisation
Wahl der
Mitglieder
Verhältnis
zu anderen
Verfahren
Informations-
rechte
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Kantonsratsgesetz (KRG)
171.1
f. von allen Personen in öffentlicher Funktion sowie von Privatperso-
nen, soweit sie der Zeugenpflicht unterstehen, Akten erhalten,
g. sämtliche Akten der Verwaltung, des Regierungsrates, der Justizver-
waltung, der öffentlichen Anstalten und der Finanzkontrolle beizie-
hen.