171.1
KRGLGC
CH-ZH
Art. 118 : Kantonsratsgesetz (KRG)
Art. 118
1 Gegen Personen und über Sachverhalte, die Gegenstand
eines Verfahrens einer Parlamentarischen Untersuchungskommission
sind, dürfen Administrativuntersuchungen nur mit deren Ermächtigung
eingeleitet werden.
2 Laufende Verfahren sind zu unterbrechen, bis die Untersuchungs-
kommission die Fortsetzung bewilligt.