Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
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171.1 KRGLGC CH-ZH

Art. 118 : Kantonsratsgesetz (KRG)

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Art. 118

1 Gegen Personen und über Sachverhalte, die Gegenstand

eines Verfahrens einer Parlamentarischen Untersuchungskommission

sind, dürfen Administrativuntersuchungen nur mit deren Ermächtigung

eingeleitet werden.

2 Laufende Verfahren sind zu unterbrechen, bis die Untersuchungs-

kommission die Fortsetzung bewilligt.

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