Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
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171.1 KRGLGC CH-ZH

Art. 117 : Kantonsratsgesetz (KRG)

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Art. 117

1 Der Kantonsrat wählt aus seiner Mitte die Präsidentin oder

den Präsidenten und die Mitglieder der Untersuchungskommission auf

Vorschlag der Interfraktionellen Konferenz.

2 Die Amtsdauer von Mitgliedern der Untersuchungskommission

endet bei deren Auflösung oder mit dem Austritt aus dem Kantonsrat.

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