171.1
KRGLGC
CH-ZH
Art. 117 : Kantonsratsgesetz (KRG)
Art. 117
1 Der Kantonsrat wählt aus seiner Mitte die Präsidentin oder
den Präsidenten und die Mitglieder der Untersuchungskommission auf
Vorschlag der Interfraktionellen Konferenz.
2 Die Amtsdauer von Mitgliedern der Untersuchungskommission
endet bei deren Auflösung oder mit dem Austritt aus dem Kantonsrat.