Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
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171.1 KRGLGC CH-ZH

Art. 114 : Kantonsratsgesetz (KRG)

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Art. 114

1 Die Aufsichtskommissionen berichten dem Kantonsrat f. Bericht-

jährlich schriftlich über ihre Tätigkeit. Sie können zu einzelnen Abklä- erstattung

rungen einen separaten Bericht verfassen.

2 Sie hören die zuständige Direktion oder das oberste Gericht zu all-

fälligen Empfehlungen an und beschliessen diese und den Bericht in

einer Schlussabstimmung.

3 Der Regierungsrat und die obersten Gerichte äussern sich in ihrem

Geschäftsbericht zur Umsetzung der Empfehlungen der Aufsichtskom-

missionen.

2. Abschnitt: Parlamentarische Untersuchungskommission

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