171.1
KRGLGC
CH-ZH
Art. 114 : Kantonsratsgesetz (KRG)
Art. 114
1 Die Aufsichtskommissionen berichten dem Kantonsrat f. Bericht-
jährlich schriftlich über ihre Tätigkeit. Sie können zu einzelnen Abklä- erstattung
rungen einen separaten Bericht verfassen.
2 Sie hören die zuständige Direktion oder das oberste Gericht zu all-
fälligen Empfehlungen an und beschliessen diese und den Bericht in
einer Schlussabstimmung.
3 Der Regierungsrat und die obersten Gerichte äussern sich in ihrem
Geschäftsbericht zur Umsetzung der Empfehlungen der Aufsichtskom-
missionen.
2. Abschnitt: Parlamentarische Untersuchungskommission