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171.1 KRGLGC CH-ZH

Art. 107 : Kantonsratsgesetz (KRG)

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Art. 107

1 Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat jährlich einen Be-b. Beteiligungen

richt über die Umsetzung der Beteiligungsstrategie zur Kenntnisnahme

vor.

2 Der Bericht enthält insbesondere folgende Informationen

a. Veränderungen der Anzahl der Beteiligungen und der Beteiligungs-

höhe,

b. Höhe der Gewinnausschüttung,

c. Änderungen der Eigentümerstrategien gemäss Genehmigungsbe-

schluss des Kantonsrates sowie die nötigen Vorkehrungen, um die

Ziele zu erreichen,

d. Veränderungen in den Organen,

e. wesentliche Unterbeteiligungen,

f. wichtige finanzielle Eckwerte,

1.7.24 - 125

25

171.1

Kantonsratsgesetz (KRG)

c. ausser-

ordentliche

Vorkommnisse

Aufsichts-

kommissionen

a. Aufgaben

b. Informations-

rechte

c. Auskunfts-

pflicht

g. Erfüllung der Leistungsaufträge bzw. Leistungsvereinbarungen oder

der öffentlichen Aufgaben sowie Vorkehrungen, damit sie auch künf-

tig erfüllt werden können,

h. bedeutende Risiken der Beteiligungen mit Eintretenswahrschein-

lichkeit und möglicher Schadenhöhe sowie vorgekehrte Massnah-

men,

i. Veränderungen innerhalb oder im Umfeld der Organisation.

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