Art. 107 : Kantonsratsgesetz (KRG)
Art. 107
1 Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat jährlich einen Be-b. Beteiligungen
richt über die Umsetzung der Beteiligungsstrategie zur Kenntnisnahme
vor.
2 Der Bericht enthält insbesondere folgende Informationen
a. Veränderungen der Anzahl der Beteiligungen und der Beteiligungs-
höhe,
b. Höhe der Gewinnausschüttung,
c. Änderungen der Eigentümerstrategien gemäss Genehmigungsbe-
schluss des Kantonsrates sowie die nötigen Vorkehrungen, um die
Ziele zu erreichen,
d. Veränderungen in den Organen,
e. wesentliche Unterbeteiligungen,
f. wichtige finanzielle Eckwerte,
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171.1
Kantonsratsgesetz (KRG)
c. ausser-
ordentliche
Vorkommnisse
Aufsichts-
kommissionen
a. Aufgaben
b. Informations-
rechte
c. Auskunfts-
pflicht
g. Erfüllung der Leistungsaufträge bzw. Leistungsvereinbarungen oder
der öffentlichen Aufgaben sowie Vorkehrungen, damit sie auch künf-
tig erfüllt werden können,
h. bedeutende Risiken der Beteiligungen mit Eintretenswahrschein-
lichkeit und möglicher Schadenhöhe sowie vorgekehrte Massnah-
men,
i. Veränderungen innerhalb oder im Umfeld der Organisation.