Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
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171.1 KRGLGC CH-ZH

Art. 106 : Kantonsratsgesetz (KRG)

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Art. 106

Der Kantonsrat kann den Regierungsrat auf Antrag einer

Aufsichtskommission beauftragen, im Geschäftsbericht einen bestimm-

ten Teil seiner Geschäftsführung vertieft darzustellen.

Bericht-

erstattung des

Regierungsrates

a. erweiterter

Geschäfts-

bericht

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