Publikationsverordnung (PublV) (OPUB)
Table of Provisions (30)
Statutory Text (30 Provisions)
1 Soll ein Beschluss oder eine Vereinbarung im Sinne von § 6 Veröffentlichung
Abs. 3 PublG in der Offiziellen Gesetzessammlung (OS) veröffentlicht in der Offiziel-
werden, teilt das Organ, das den Beschluss gefasst oder die Verein- len Gesetzes-
barung abgeschlossen hat, dies der Staatskanzlei unter Darlegung des sammlung
öffentlichen Interesses mit.
2 Die Staatskanzlei entscheidet über die Veröffentlichung eines
Beschlusses oder einer Vereinbarung gemäss § 6 Abs. 3 PublG.
Erlasse, rechtsetzende Vereinbarungen und andere Texte ge- Zeitpunkt
mäss § 6 Abs. 2 und 3 PublG werden in der OS veröffentlicht, sobald der
der Zeitpunkt des gesamten oder teilweisen Inkrafttretens feststeht Veröffentlichung
und sie rechtskräftig oder zumindest anwendbar sind.
1 Die Staatskanzlei macht die Internetseite, auf der die Ge- Form der
setzessammlungen veröffentlicht werden, bekannt.
2 Die elektronische Fassung der OS wird ordentlicherweise monat-
lich nachgeführt. Für unaufschiebbare Veröffentlichungen erfolgt eine
zusätzliche Nachführung.
3 Auf den 1. Januar wird eine gedruckte Fassung der Nachführun-
gen des Vorjahres erstellt.
Veröffentlichung
a. OS
1 Die elektronische Fassung der Loseblattsammlung (LS) wird b. LS
laufend nachgeführt.
2 Die gedruckte Fassung wird in der Regel auf den 1. Januar, 1. April,
1. Juli und 1. Oktober nachgeführt.
1. 1. 25-127
1
170.51
Publikationsverordnung (PublV)
Register
Separatdrucke
Meldestelle
Zustellung der
amtlichen Texte
Rubriken
a. im
Allgemeinen
b. Rubrik
<<<Rechtsetzung
und politische
Rechte» im
Besonderen
1 Das Register zu den Gesetzessammlungen enthält ein Sach-
register, ein systematisches Register und eine Liste der Erlasse, bei de-
nen die Rechtskraft festgestellt worden ist, die aber weder ganz noch
teilweise in Kraft gesetzt worden sind.
2 Es wird jährlich auf den 1. Januar herausgegeben.
3 Es wird im Internet veröffentlicht und ist Teil der gedruckten Fas-
sung der OS.
Die Staatskanzlei gibt Separatdrucke von Erlassen heraus,
soweit dafür eine Nachfrage besteht.
B. Amtsblatt
1 Amtsstellen, die amtliche Texte gemäss § 11 PublG im Amts-
blatt veröffentlichen lassen können (Meldestellen), sind die schweize-
rischen, kantonalen und kommunalen Behörden und Verwaltungsstel-
len, die öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften sowie die
Dritten, die mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind.
2 Die Meldestelle ist für die inhaltliche und formelle Richtigkeit der
amtlichen Texte verantwortlich.
1 Die Meldestelle reicht die amtlichen Texte an die von der
Staatskanzlei bezeichnete Stelle elektronisch ein. Sie nutzt dazu die
von der Staatskanzlei bereitgestellten elektronischen Formulare.
2 Die Staatskanzlei kann mit Meldestellen, die wiederkehrend grös-
sere Datenvolumen anliefern, Schnittstellen zwischen den elektroni-
schen Systemen errichten.
Das Amtsblatt führt für die amtlichen Texte die Rubrik
«Rechtsetzung und politische Rechte» und die weiteren Rubriken,
welche die Staatskanzlei in Absprache mit dem Betreiber der Publika-
tionsplattform festlegt.
1 In der Rubrik «Rechtsetzung und politischen Rechte» wer-
den insbesondere veröffentlicht
a. Anträge an den Kantonsrat mit den begleitenden Weisungen der
antragsberechtigten Stellen, wobei Anträge der Kommissionen des
Kantonsrates nur auf deren besonderen Beschluss hin veröffent-
licht werden,
b. Beschlüsse des Kantonsrates und der kirchlichen Behörden, die
dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen,
2
Publikationsverordnung (PublV)
170.51
c. Beschlüsse und Verfügungen der Meldestellen gemäss § 7 Abs. 1
einschliesslich der Organe der Rechtspflege, soweit es um die Recht-
setzung, die politischen Rechte oder die Konstituierung von Orga-
nen geht.
2 Zur Veröffentlichung vorgesehene Beschlüsse und Verfügungen
sind unmittelbar nach ihrem Erlass der Staatskanzlei zu übermitteln.
1 Ist das öffentliche Interesse an der Aufnahme eines wei-
teren amtlichen Textes ins Amtsblatt nicht offensichtlich, fordert die
Staatskanzlei die Amtsstelle auf, das öffentliche Interesse darzulegen.
2 Nicht amtliche Anzeigen können in das Amtsblatt aufgenommen
werden, wenn sie weder rechts- noch sittenwidrig sind und überdies
keine politische Werbung enthalten.
3 Die Staatskanzlei entscheidet über die Aufnahme.
Weitere amt-
liche Texte und
nicht amtliche
Anzeigen
Erscheinungs-
weise
3 1 Das Amtsblatt erscheint in elektronischer Form.
2 Es erscheint Montag bis Freitag und trägt das Datum der Veröf-
fentlichung. Es erscheint nicht an den allgemeinen Feiertagen gemäss
Verordnung vom 15. Februar 2006 über das Schweizerische Handels-
amtsblatt (VSHAB)6.
3 Aus wichtigen Gründen kann an einzelnen Tagen auf das Erschei-
nen des Amtsblattes verzichtet werden.
4 Amtliche Texte, die auch im Schweizerischen Handelsamtsblatt
(SHAB) erscheinen, werden gleichentags im Amtsblatt veröffentlicht.
5 Andere amtliche Texte werden an dem Tag veröffentlicht, den die
Meldestelle festgelegt hat.
6 Amtliche Texte in der Rubrik «Rechtsetzung und politische
Rechte» werden in der Regel am Freitag veröffentlicht. Für dringliche
Fälle ist eine zusätzliche Veröffentlichung an einem anderen Tag mög-
lich.
1 Die amtlichen Texte werden mit einer Suchfunktion er- Datenschutz
schlossen, die eine Suche insbesondere nach Rubrik, Meldestelle und
Stichworten ermöglicht.
2 Der Zugriff auf einzelne amtliche Texte mittels Suchfunktion ist
für eine unbestimmte Zeitdauer möglich, sofern die Meldestelle die
Zeitdauer nicht einschränkt.
3 Die Meldestelle schränkt die Zeitdauer bei amtlichen Texten mit
besonderen Personendaten ein. Der Zugriff mittels Suchfunktion ist so
lange zulässig, bis der Zweck der Veröffentlichung erfüllt ist.
4 Wird ein amtlicher Text sowohl im SHAB als auch im Amtsblatt
veröffentlicht, richtet sich der Zeitraum des Zugriffs mittels Suchfunk-
tion nach Art. 11 Abs. 2 VSHAB6.
1. 1. 25-127
3
170.51 Publikationsverordnung (PublV)
Automatische
Zustellung
von amtlichen
Texten
1 Die Staatskanzlei ermöglicht die automatische Zustellung
amtlicher Texte zu bestimmten Rubriken (Push-Service).
2 Die Nutzung dieses Dienstes ist unentgeltlich.
C. Schulblatt
1 Das kantonale Schulblatt ist amtliches Publikationsorgan
für nicht rechtsetzende Beschlüsse des Bildungsrates.
2 Es wird von der Bildungsdirektion herausgegeben.
3 Die Bildungsdirektion bestimmt den Herausgaberhythmus und
legt den Abonnementspreis für die gedruckte Fassung fest.
D. Ausserordentliche Veröffentlichung
Formen
1 Die ausserordentliche Veröffentlichung gemäss § 13 PublG
kann insbesondere in einer oder mehreren der folgenden Formen erfol-
gen
a. auf einer anderen Internetseite des Kantons als derjenigen der
Gesetzessammlung und des Amtsblattes,
b. über Radio und Fernsehen nationaler und lokaler konzessionierter
Radio- und Fernsehveranstalter,
c. durch Medienmitteilungen,
d. durch Rundschreiben und andere Formen der Mitteilung an die
vom Text Betroffenen, sofern diese persönlich bestimmbar sind,
e. durch öffentlichen Anschlag in den betreffenden Gebieten, sofern
der Text nur örtliche Geltung hat,
f. durch direkte Eröffnung gegenüber den Adressatinnen und Adres-
saten des Textes.
2 Die ausserordentliche Veröffentlichung gibt den ganzen Text oder
dessen wesentlichen Inhalt wieder.
Voraus-
setzungen
E. Veröffentlichung durch Verweisung
1 Eignet sich ein amtlicher Text aus technischen Gründen,
namentlich wegen des Formats, oder wegen anderer besonderer Um-
stände nicht für die Veröffentlichung in einem amtlichen Publikations-
organ, kann sich diese auf die Bekanntgabe der Fundstelle dieses Tex-
tes beschränken.
4
Publikationsverordnung (PublV)
170.51
2 Die Verweisung erfolgt auf eine Internetseite eines öffentlichen
Organs. Ist die Veröffentlichung in elektronischer Form nicht möglich,
wird angegeben, wo der amtliche Text eingesehen werden kann.
1 Will ein Organ einen amtlichen Text durch Verweisung Zuständigkeit
veröffentlichen, reicht es ihn bei der Staatskanzlei ein. Diese entschei-
det über die Veröffentlichung durch Verweisung.
2 Das zuständige Organ stellt sicher, dass
a. die Verweisung auf die Fundstelle aktuell ist,
b. der verwiesene amtliche Text stets zugänglich ist,
c. die Datensicherheit gewährleistet ist.
Richtet sich ein Erlass an einen kleinen Kreis von Personen, Gedruckte
kann er in der gedruckten Fassung der LS nur mit dem Titel, der An- Fassung der LS
gabe der Fundstelle in der OS und der Bezugsstelle für einen Separat-
druck veröffentlicht werden.
2. Abschnitt: Behördenverzeichnis
1 Das Behördenverzeichnis wird von der Staatskanzlei heraus- Zuständigkeit
gegeben.
2.8
8
3. Abschnitt: Betrieb der amtlichen Publikationsorgane und
des Behördenverzeichnisses
Die Staatskanzlei sorgt für den sicheren Betrieb der amt- Zuständigkeit
lichen Publikationsorgane und des Behördenverzeichnisses.
1 Die Staatskanzlei stellt sicher, dass die veröffentlichten Datensicherheit
Texte
a. tatsächlich von den aufgebenden Stellen stammen (Authentizität)
und
b. nach der Veröffentlichung nicht unberechtigt oder unbeabsichtigt
verändert wurden (Integrität).
1. 1. 25-127
5
170.51
Publikationsverordnung (PublV)
Aufbewahrung
und
Berichtigung
2 Sie ergreift die technischen und organisatorischen Massnahmen,
die notwendig sind, um den sicheren Betrieb der amtlichen Publika-
tionsorgane und des Behördenverzeichnisses sicherzustellen.
1 Von den in den amtlichen Publikationsorganen veröffent-
lichten Texten werden alle Daten aufbewahrt, die notwendig sind, um
die Texte wiederherzustellen, wie sie erstmals dort veröffentlicht wor-
den sind (abgeschlossene Daten).
2 Die abgeschlossenen Daten werden getrennt von den Publika-
tionsplattformen der amtlichen Publikationsorgane an einem sicheren
Ort aufbewahrt.
3 Stellt die Staatskanzlei eine Abweichung zwischen den abgeschlos-
senen Daten und dem veröffentlichten Text fest, bereinigt sie den Text
umgehend. Die Berichtigung wird gekennzeichnet.
Bezug
Gebühren-
pflicht
4. Abschnitt: Bezug und Gebühren
Bei der Kantonalen Drucksachen- und Materialzentrale kön-
nen als Jahresabonnement bezogen werden
a. die OS als gebundene Jahresausgabe,
b. die LS als vollständige Sammlung und ihre regelmässigen Nach-
träge,
c. Separatdrucke gemäss § 6.
d. ...8
1 Die Staatskanzlei erhebt Gebühren für
a. die Veröffentlichung amtlicher Texte im Amtsblatt,
b. den Bezug einer Gesetzessammlung in gedruckter Form,
c.7 den Bezug von Separatdrucken,
d.7 die Veröffentlichung von nicht amtlichen Anzeigen im Amtsblatt.
2 Für Veröffentlichungen in der Rubrik «Rechtsetzung und poli-
tische Rechte» des Amtsblattes werden keine Gebühren erhoben.
3 Veröffentlicht eine Meldestelle gleichzeitig mehrere amtliche Texte
im Amtsblatt, ist für jeden sach- oder personenbezogenen Text die Ge-
bühr zu entrichten.
6
Publikationsverordnung (PublV)
7 1 Die Gebühren betragen
a. Veröffentlichung einer amtlichen Meldung
oder einer amtlichen Anzeige im Amtsblatt
b. gebundene Ausgabe der OS, pro Jahresband
c. Loseblattsammlung
d. Nachträge der Loseblattsammlung
e. Separatdrucke, nach Umfang
Fr.
30
200
680
170.51
Gebühr gemäss
den Kosten
5 bis 20
2 Sofern die Leistung mehrwertsteuerpflichtig ist, ist die Mehrwert-
steuer in der Gebühr gemäss Abs. 1 lit. a enthalten, während sie zu
denjenigen gemäss lit. b–e hinzugerechnet wird.
3 Für nicht amtliche Anzeigen richtet sich die Gebühr nach dem
aktuellen Marktpreis für Inserate in anderen Druckerzeugnissen.
Gebühren-
ansätze
5. Abschnitt: Verwertung durch Dritte
Die Verwertung amtlicher Texte der amtlichen Publikations-
organe und des Behördenverzeichnisses sind unter folgenden Voraus-
setzungen zulässig
a. Die Texte dürfen inhaltlich nicht verändert werden.
b. Die Texte sind so darzustellen, dass sie sich deutlich von Kommen-
taren oder anderen Zusätzen unterscheiden.
c. Die Texte sind mit folgendem Hinweis zu versehen: «Dies ist keine
amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist einzig die Veröffent-
lichung durch die Staatskanzlei des Kantons Zürich.»
d. Weder in der Werbung noch auf der Verpackung, dem Datenträger
oder im elektronischen Medium darf der Eindruck erweckt werden,
es handle sich um eine amtliche Veröffentlichung.
e. Texte mit besonderen Personendaten dürfen nur während des Such-
zeitraums gemäss § 13 Abs. 3 und 4 der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht werden. Danach sind sie zu entfernen.
Verwertung
der amtlichen
Publikations-
organe und des
Behörden-
verzeichnisses
durch Dritte
6. Abschnitt: Einsichtnahmestelle
Die Staatskanzlei ist Einsichtnahmestelle gemäss Art. 18 des
Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundes-
rechts und das Bundesblatt und gemäss § 21 Abs. 2 PublG.
1. 1. 25-127
7
170.51
7. Abschnitt: Übergangsbestimmung
Publikationsverordnung (PublV)
Bis zur Inbetriebnahme der vom Staatssekretariat für Wirt-
schaft betriebenen neuen Publikationsplattform richtet sich der Rhyth-
mus der Erscheinung des Amtsblattes nach der Publikationsverordnung
vom 2. Dezember 1998.
8
1 OS 72, 537; Begründung siehe ABI 2017-11-03.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2018 (ABI 2017-12-22).
3 Inkrafttreten: 1. Juli 2019 (OS 74, 257).
4 LS 170.5.
5 SR 170.512.
6 SR 221.415.
7 Fassung gemäss RRB vom 23. Oktober 2024 (OS 79, 441; ABI 2024-11-08). In
Kraft seit 1. Januar 2025.
8 Aufgehoben durch RRB vom 23. Oktober 2024 (OS 79, 441; ABI 2024-11-08).
In Kraft seit 1. Januar 2025.