Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) (IDG)
Table of Provisions (50)
Statutory Text (50 Provisions)
1 Dieses Gesetz regelt den Umgang der öffentlichen Organe Gegenstand
mit Informationen.
und Zweck
2 Es bezweckt,
a. das Handeln der öffentlichen Organe transparent zu gestalten und
damit die freie Meinungsbildung und die Wahrnehmung der demo-
kratischen Rechte zu fördern sowie die Kontrolle des staatlichen
Handelns zu erleichtern,
b. die Grundrechte von Personen zu schützen, über welche die öffent-
lichen Organe Daten bearbeiten.
28 Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Organe.
Geltungsbereich
gungsbehörden gemäss § 86 Abs. 1 lit. b und c des Gesetzes über die Strafverfol-
Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom gungsbehörden
10. Mai 201012 richten sich die Rechte der betroffenen Personen und die
Einsichtsrechte Dritter nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.
2 Für die Bearbeitung von Personendaten gilt dieses Gesetz, soweit
Spezialgesetze keine Regelungen enthalten.
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170.4 Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
3 Soweit die Gerichte diesem Gesetz unterstehen, stehen der oder
dem Beauftragten für den Datenschutz die Befugnisse gemäss § 10
Abs. 2, § 12 a Abs. 1 und 2, § 34 lit. c, d und f sowie §§ 35–36 a nicht zu.
c. Teilnahme am
27 1 Dieses Gesetz gilt nicht für das Verhältnis zwischen dem Ausnahmen
Kantonsrat und seinen ständigen Kommissionen sowie den Behörden a. Kantonsrat
und Anstalten, die seiner Oberaufsicht unterstehen.
2 Soweit der Kantonsrat diesem Gesetz untersteht, stehen der oder
dem Beauftragten für den Datenschutz die Befugnisse gemäss § 10
Abs. 2, § 12 a Abs. 1 und 2, § 34 lit. c, d und f sowie §§ 35–36 a nicht zu.
27 1 Dieses Gesetz gilt nicht, soweit öffentliche Organe am
wirtschaftlichen wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und dabei nicht hoheitlich han-
Wettbewerb
deln.
2 Für das Bearbeiten von Personendaten ist das Bundesgesetz über
den Datenschutz17 sinngemäss anwendbar. Die Aufsicht wird von der
oder dem Beauftragten für den Datenschutz gemäss §§ 30 ff. ausgeübt.
Begriffe
28
1 Öffentliche Organe sind
a. der Kantonsrat, die Gemeindeparlamente sowie die Gemeindever-
sammlungen,
b. Behörden und Verwaltungseinheiten des Kantons und der Gemein-
den,
c. Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts,
soweit sie mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind.
2 Informationen sind alle Aufzeichnungen, welche die Erfüllung einer
öffentlichen Aufgabe betreffen, unabhängig von ihrer Darstellungsform
und ihrem Informationsträger. Ausgenommen sind Aufzeichnungen, die
nicht fertig gestellt oder die ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch
bestimmt sind.
3 Personendaten sind Informationen, die sich auf eine bestimmte
oder bestimmbare Person beziehen.
4 Besondere Personendaten sind
a. Informationen, bei denen wegen ihrer Bedeutung, der Art ihrer Be-
arbeitung oder der Möglichkeit ihrer Verknüpfung mit anderen In-
formationen die besondere Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung
besteht, wie Informationen über
1. die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaft-
lichen Ansichten oder Tätigkeiten,
2. die Gesundheit, die Intimsphäre, die ethnische Herkunft sowie
genetische und biometrische Daten,
3. Massnahmen der sozialen Hilfe,
4. administrative oder strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktio-
nen.
b. Zusammenstellungen von Informationen, die eine Beurteilung
wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit natürlicher Personen er-
lauben.
2
Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
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c. automatisierte Auswertungen von Informationen, um wesentliche
persönliche Merkmale zu analysieren oder persönliche Entwicklun-
gen vorherzusagen (Profiling).
5 Bearbeiten ist jeder Umgang mit Informationen wie das Beschaf-
fen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben oder Ver-
nichten.
6 Bekanntgeben ist das Zugänglichmachen von Informationen wie
das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen.
II. Grundsätze im Umgang mit Informationen
1. Im Allgemeinen
Das öffentliche Organ gestaltet den Umgang mit Informa- Transparenz-
tionen so, dass es rasch, umfassend und sachlich informieren kann.
prinzip
1 Das öffentliche Organ verwaltet seine Informationen so, Informations-
dass das Verwaltungshandeln nachvollziehbar und die Rechenschafts- verwaltung
fähigkeit gewährleistet ist. Bearbeiten mehrere öffentliche Organe
einen gemeinsamen Informationsbestand, regeln sie die Verantwort-
lichkeiten.
2 Benötigt das öffentliche Organ Informationen und Findmittel für
sein Verwaltungshandeln nicht mehr, so bewahrt es diese noch höchs-
tens zehn Jahre lang auf.
3 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist bietet das öffentliche Organ
die Informationen und Findmittel dem zuständigen Archiv an. Infor-
mationen, die nicht archiviert werden, sind zu vernichten.
4 Für die kantonale Verwaltung regelt der Regierungsrat das Nä-
here in einer Verordnung.
1 Das öffentliche Organ kann das Bearbeiten von Informatio- Bearbeiten
nen Dritten übertragen, sofern keine rechtliche Bestimmung oder ver- im Auftrag
tragliche Vereinbarung entgegensteht.
2 Es bleibt für den Umgang mit Informationen nach diesem Gesetz
verantwortlich.
1 Das öffentliche Organ schützt Informationen durch ange- Informations-
messene organisatorische und technische Massnahmen.
sicherheit
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Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
2 Die Massnahmen richten sich nach den folgenden Schutzzielen
a. Informationen dürfen nicht unrechtmässig zur Kenntnis gelangen,
b. Informationen müssen richtig und vollständig sein,
c. Informationen müssen bei Bedarf vorhanden sein,
d. Informationsbearbeitungen müssen einer Person zugerechnet wer-
den können,
e. Veränderungen von Informationen müssen erkennbar und nach-
vollziehbar sein.
3 Die zu treffenden Massnahmen richten sich nach der Art der In-
formation, nach Art und Zweck der Verwendung und nach dem jewei-
ligen Stand der Technik.
2. Besondere Grundsätze im Umgang mit Personendaten
Gesetz-
mässigkeit
Zweckbindung
1 Das öffentliche Organ darf Personendaten bearbeiten, soweit
dies zur Erfüllung seiner gesetzlich umschriebenen Aufgaben geeignet
und erforderlich ist.
2 Das Bearbeiten besonderer Personendaten bedarf einer hinrei-
chend bestimmten Regelung in einem formellen Gesetz.
1 Das öffentliche Organ darf Personendaten nur zu dem Zweck
bearbeiten, zu dem sie erhoben worden sind, soweit nicht eine recht-
liche Bestimmung ausdrücklich eine weitere Verwendung vorsieht oder
die betroffene Person im Einzelfall einwilligt.
2 Zu einem nicht personenbezogenen Zweck darf das öffentliche
Organ Personendaten bearbeiten, wenn sie anonymisiert werden und aus
den Auswertungen keine Rückschlüsse auf betroffene Personen mög-
lich sind.
Datenschutz-
Folgen-
abschätzung
und Vorab-
kontrolle
Vermeidung des
Personenbezugs
28 1 Das öffentliche Organ bewertet bei einer beabsichtigten
Bearbeitung von Personendaten deren Risiken für die Grundrechte der
betroffenen Personen (Datenschutz-Folgenabschätzung).
2 Es unterbreitet eine beabsichtigte Bearbeitung von Personendaten
mit besonderen Risiken für die Grundrechte der betroffenen Perso-
nen vorab der oder dem Beauftragten für den Datenschutz zur Prüfung
(Vorabkontrolle).
1 Das öffentliche Organ gestaltet Datenbearbeitungssysteme
und -programme so, dass möglichst wenig Personendaten anfallen, die
zur Aufgabenerfüllung nicht notwendig sind.
2 Es löscht, anonymisiert oder pseudonymisiert solche Personen-
daten, sobald und soweit dies möglich ist.
4
Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
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28 1 Das öffentliche Organ informiert die betroffenen Personen Information
über die Beschaffung von Personendaten. Dies gilt auch für die Beschaf- über die
fung bei Dritten.
2 Die Information enthält Angaben über
a. das verantwortliche öffentliche Organ,
b. die beschafften Daten oder deren Kategorien,
c. die Rechtsgrundlage und den Zweck der Bearbeitung,
d. die Datenempfänger oder die Kategorien der Datenempfänger, falls
die Daten Dritten bekannt gegeben werden,
e. die Rechte der betroffenen Person.
3 Die Informationspflicht entfällt,
a. wenn die betroffene Person bereits über die Angaben gemäss Abs. 2
verfügt,
b. wenn die Beschaffung der Personendaten gesetzlich vorgesehen ist,
c. wenn die Information nicht möglich ist oder einen unverhältnismäs-
sigen Aufwand erfordern würde,
d. in den Fällen gemäss § 23.
27 1 Das verantwortliche öffentliche Organ meldet der oder Meldepflicht
dem Beauftragten für den Datenschutz unverzüglich die unbefugte Be-
arbeitung oder den Verlust von Personendaten, wenn die Grundrechte
der betroffenen Person gefährdet sind.
2 Es informiert die betroffene Person, wenn die Umstände es erfor-
dern oder die oder der Beauftragte für den Datenschutz es verlangt.
3 Es kann die Information der betroffenen Person ganz oder teilweise
einschränken, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Inte-
resse entgegensteht.
28 1 Das öffentliche Organ stellt die Einhaltung der Daten- Einhaltung der
schutzbestimmungen insbesondere durch Organisationsvorschriften Datenschutz-
sicher.
bestimmungen
und Qualitäts-
2 Es kann zur Sicherstellung der Qualität der Informationsbearbei- sicherung
tung seine Verfahren, seine Organisation und seine technischen Einrich-
tungen durch eine unabhängige und anerkannte Stelle prüfen und be-
werten lassen.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
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III. Bekanntgabe von Informationen
Informations-
tätigkeit von
Amtes wegen
Medien
Bekanntgabe
von Personen-
daten
a. Allgemein
b. Besondere
Personendaten
1 Das öffentliche Organ informiert von sich aus über seine
Tätigkeiten von allgemeinem Interesse.
2 Es stellt Informationen über seinen Aufbau, seine Zuständigkei-
ten und über Ansprechpersonen zur Verfügung.
3 Über hängige Verfahren darf das öffentliche Organ nur informie-
ren, wenn dies zur Berichtigung oder Vermeidung falscher Meldungen
notwendig ist oder wenn in einem besonders schweren oder Aufsehen
erregenden Fall die unverzügliche Information angezeigt ist.
4 Es macht ein Verzeichnis seiner Informationsbestände und deren
Zwecke öffentlich zugänglich. Es kennzeichnet Informationsbestände,
die Personendaten enthalten.
1 Das öffentliche Organ nimmt bei seiner Informationstätig-
keit nach Möglichkeit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Medien.
2 Es kann die Akkreditierung von Medienschaffenden vorsehen.
1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten bekannt, wenn
a. eine rechtliche Bestimmung dazu ermächtigt,
b. die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat oder
c.22 es im Einzelfall zur Abwendung einer drohenden Gefahr für Leib
und Leben unentbehrlich oder der notwendige Schutz anderer
wesentlicher Rechtsgüter höher zu gewichten ist.
2 Einem anderen öffentlichen Organ sowie den Organen anderer
Kantone oder des Bundes gibt es im Einzelfall Personendaten ausser-
dem bekannt, wenn das Organ, das Personendaten verlangt, diese zur
Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt.
1 Das öffentliche Organ gibt besondere Personendaten be-
kannt, wenn
a. eine hinreichend bestimmte Regelung in einem formellen Gesetz
dazu ermächtigt,
b. die betroffene Person im Einzelfall ausdrücklich in die Bekannt-
gabe von besonderen Personendaten eingewilligt hat oder
c.22 es im Einzelfall zur Abwendung einer drohenden Gefahr für Leib
und Leben unentbehrlich oder der notwendige Schutz anderer
wesentlicher Rechtsgüter höher zu gewichten ist.
2 Einem anderen öffentlichen Organ sowie den Organen anderer
Kantone oder des Bundes gibt es im Einzelfall besondere Personen-
daten ausserdem bekannt, wenn das Organ, das besondere Personen-
daten verlangt, diese zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benö-
tigt.
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Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
170.4
1 Das öffentliche Organ kann Personendaten zur Bearbeitung c. Für nicht
für nicht personenbezogene Zwecke bekannt geben, sofern dies nicht personen-
durch eine rechtliche Bestimmung ausgeschlossen ist.
2 Die Empfängerin oder der Empfänger hat nachzuweisen, dass die
Personendaten anonymisiert werden, aus den Auswertungen keine
Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich sind und die ursprüng-
lichen Personendaten nach der Auswertung vernichtet werden.
bezogene
Zwecke
An Empfängerinnen und Empfänger, die dem Europarats-d. Grenz-
Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Ver- überschreitend
arbeitung personenbezogener Daten nicht unterstehen, gibt das öffent-
liche Organ Personendaten bekannt, wenn
a. im Empfängerstaat ein angemessener Schutz für die Datenübermitt-
lung gewährleistet ist,
b. eine gesetzliche Grundlage dies erlaubt, um bestimmte Interessen
der betroffenen Person oder überwiegende öffentliche Interessen zu
schützen, oder
c. vom öffentlichen Organ angemessene vertragliche Sicherheitsvor-
kehrungen getroffen werden.
IV. Informationszugangsrecht und weitere Rechtsansprüche
1 Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu den bei einem Zugang zu
öffentlichen Organ vorhandenen Informationen.
2 Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu den eigenen Personen-
daten.
3 In nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und Verwal-
tungsjustizverfahren richtet sich das Recht auf Zugang zu Information
nach dem massgeblichen Verfahrensrecht.
Informationen
1 Die betroffene Person kann vom öffentlichen Organ ver- Schutz eigener
langen, dass es
a. unrichtige Personendaten berichtigt oder vernichtet,
b. das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt,
c. die Folgen des widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt,
d. die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt.
2 Wird die Berichtigung oder Vernichtung von Personendaten ver-
langt und kann weder deren Richtigkeit noch Unrichtigkeit festgestellt
werden, bringt das öffentliche Organ den Vermerk an, dass die Personen-
daten bestritten sind. Es schränkt die Bearbeitung ein.27
Personendaten
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170.4 Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
Sperren von
Personendaten
1 Die betroffene Person kann die Bekanntgabe ihrer Perso-
nendaten an Private sperren lassen, wenn das öffentliche Organ aufgrund
einer spezialgesetzlichen Bestimmung Personendaten voraussetzungs-
los bekannt geben kann.
2 Das öffentliche Organ gibt Personendaten trotz Sperrung bekannt,
wenn die gesuchstellende Person nachweist, dass die Sperrung sie an
der Verfolgung eigener Rechte gegenüber der betroffenen Person hin-
dert.
Interessen-
abwägung
V. Einschränkungen im Einzelfall
1 Das öffentliche Organ verweigert die Bekanntgabe von In-
formationen ganz oder teilweise oder schiebt sie auf, wenn eine recht-
liche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates
Interesse entgegensteht.
2 Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn
a. die Information Positionen in Vertragsverhandlungen betrifft,
b. die Bekanntgabe der Information den Meinungsbildungsprozess des
öffentlichen Organs beeinträchtigt,
c. die Bekanntgabe der Information die Wirkung von Untersuchungs-,
Sicherheits- oder Aufsichtsmassnahmen gefährdet,
d. die Bekanntgabe der Information die Beziehungen unter den Ge-
meinden, zu einem anderen Kanton, zum Bund oder zum Ausland
beeinträchtigt,
e. die Bekanntgabe die zielkonforme Durchführung konkreter behörd-
licher Massnahmen beeinträchtigt.
3 Ein privates Interesse liegt insbesondere vor, wenn durch die Be-
kanntgabe der Information die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt wird.
Gesuch
VI. Verfahren auf Zugang zu Information
1 Wer Zugang zu Informationen gemäss § 20 Abs. 1 will, stellt
ein schriftliches Gesuch.
2 Auf mündliche Anfragen hin kann das öffentliche Organ münd-
lich Auskunft erteilen.
8
Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) 170.4
1 Das öffentliche Organ kann ein Gesuch ablehnen, wenn es Prüfung des
sich auf Informationen bezieht, die bereits öffentlich sind und auf ange- Gesuchs
messene Weise zur Verfügung stehen. Dabei ist diese Quelle anzuge-
ben.
2 Verursacht die Bearbeitung des Gesuchs dem öffentlichen Organ
einen unverhältnismässigen Aufwand, kann es den Zugang zur Infor-
mation vom Nachweis eines schutzwürdigen Interesses der gesuchstel-
lenden Person abhängig machen.
1 Will das öffentliche Organ Zugang zur Information gewäh- Anhörung
ren und betrifft das Gesuch Personendaten oder als vertraulich klassi- betroffener
fizierte Informationen, gibt das öffentliche Organ den betroffenen Drit- Dritter
ten Gelegenheit zur Stellungnahme innert angemessener Frist.
2 Betrifft das Gesuch besondere Personendaten, lehnt das öffent-
liche Organ das Gesuch ab, wenn die betroffenen Dritten dem Zugang
nicht ausdrücklich zustimmen.
1 Das öffentliche Organ erlässt eine Verfügung, wenn es den Verfügung
Zugang zur gewünschten Information verweigern, einschränken oder
aufschieben will.
2 Will es entgegen dem Willen Dritter Informationszugang gewäh-
ren, so teilt es dies den betroffenen Dritten mittels Verfügung mit.
1 Das öffentliche Organ gewährt innert 30 Tagen seit dem Fristen
Eingang des Gesuchs Zugang zur Information oder erlässt eine Verfü-
gung über die Beschränkung des Zugangsrechts.
2 Kann das öffentliche Organ diese Frist nicht einhalten, teilt es vor
deren Ablauf der gesuchstellenden Person unter Angabe der Gründe
mit, wann der Entscheid über das Gesuch vorliegen wird.
29 1 Das öffentliche Organ erhebt für die Bearbeitung von Ge- Gebühren und
suchen Privater in der Regel keine Gebühr. Entgelte
2 Ist die Bearbeitung des Gesuchs mit erheblichem Aufwand ver-
bunden und steht dieser in keinem vertretbaren Verhältnis zum öffent-
lichen Interesse, kann das öffentliche Organ der gesuchstellenden Per-
son eine angemessene Gebühr auferlegen. Es teilt dieser die Höhe der
Gebühr vorab unter Angabe der Gründe mit.
3 Eignen sich Informationen für eine gewerbliche Nutzung, kann ein
Entgelt erhoben werden, das sich nach dem Markt richtet.
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170.4 Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
VII. Beauftragte oder Beauftragter für Datenschutz
Stellung und
Lohn
Personal
Haushalt-
führung,
Controlling und
Rechnungs-
legung
Beauftragte in
Gemeinden und
Organisationen
30 1 Der Kantonsrat wählt eine Beauftragte oder einen Beauf-
tragten für den Datenschutz auf eine Amtsdauer von vier Jahren.28
2 Der Lohn der oder des Beauftragten für den Datenschutz entspricht
dem Höchstbetrag der Lohnklasse 27 der kantonalen Angestellten.
3 Die oder der Beauftragte für den Datenschutz ist unabhängig. Sie
oder er ist administrativ der Geschäftsleitung des Kantonsrates zuge-
ordnet.
4 Der Kantonsrat kann die Beauftragte oder den Beauftragten für
den Datenschutz bei schwerwiegenden Amtspflichtverletzungen oder
bei fachlichem Ungenügen auf Antrag seiner Geschäftsleitung vor Ab-
lauf der Amtsdauer abwählen. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit
von zwei Dritteln der Mitglieder des Kantonsrates erforderlich.
4 1 Das Personalrecht des Kantons findet auf die Beauftragte
oder den Beauftragten und sein Personal Anwendung. Die Bestimmun-
gen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
2 Die oder der Beauftragte ist für die Einstellungen und Beförde-
rungen seines Personals im Rahmen des vom Kantonsrat genehmigten
Budgets zuständig.19
3...24
19 1 Die oder der Beauftragte ist dem Gesetz über Controlling
und Rechnungslegung (CRG)13 und den Ausführungserlassen des Regie-
rungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.
2 Sie oder er ist bezüglich Ausgabenkompetenzen dem Regierungs-
rat gleichgestellt. §§ 19–25 CRG13 gelten sinngemäss.
3 Die oder der Beauftragte führt eine eigene Rechnung. Sie oder er
unterbreitet dem Kantonsrat jährlich eine Übersicht über die Entwick-
lung der Leistungen und Finanzen, einen Budgetentwurf sowie die Rech-
nung.
4 1 Die Gemeinden und die Organisationen gemäss § 3 kön-
nen eigene Beauftragte bestellen. Der Regierungsrat kann Gemeinden
Organisationen mit mindestens 50000 Einwohnerinnen und Einwohnern dazu verpflich-
ten.
2 Die Gemeinden und die Organisationen gemäss § 3 regeln Wahl
und Organisation selbstständig. Sie stellen sicher, dass die Beauftrag-
ten über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen verfügen und in
der Ausübung ihrer Aufgaben und Befugnisse unabhängig sind. Die
oder der kantonale Beauftragte übt die Oberaufsicht aus.
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Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
Die oder der Beauftragte
a. unterstützt und berät die öffentlichen Organe in Fragen des Daten-
schutzes,
b. berät Privatpersonen über ihre Rechte,
c. überwacht die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz,
d. vermittelt zwischen betroffenen Personen und öffentlichen Organen
bei Streitigkeiten betreffend den Datenschutz,
e. informiert die Öffentlichkeit über Anliegen des Datenschutzes,
f. beurteilt Erlasse und Vorhaben, die den Datenschutz betreffen,
g. bietet Aus- und Weiterbildungen in Fragen des Datenschutzes an.
1 Die oder der Beauftragte kann bei öffentlichen Organen Kontroll-
und bei beauftragten Dritten gemäss § 6 ungeachtet einer allfälligen Ge- befugnisse
heimhaltungspflicht Auskunft über das Bearbeiten von Daten einho-
len, Einsicht in die Daten nehmen und sich Bearbeitungen vorführen
lassen, soweit es für ihre oder seine Tätigkeit notwendig ist.
2 Die öffentlichen Organe und die beauftragten Dritten wirken an
der Feststellung des Sachverhaltes mit.
28 1 Stellt die oder der Beauftragte eine Verletzung von Be- Empfehlungen
stimmungen über den Datenschutz fest, so gibt sie oder er dem öffent-
lichen Organ eine Empfehlung ab, welche Massnahmen zu ergreifen
sind.
2 Folgt das öffentliche Organ einer Empfehlung nicht, teilt es dies der
oder dem Beauftragten für den Datenschutz unter Angabe der Gründe
mit.
27 1 Folgt das öffentliche Organ bei einer erheblichen Verlet- Verwaltungs-
zung von Bestimmungen über den Datenschutz einer Empfehlung nicht, massnahmen
kann die oder der Beauftragte verfügen, dass die Bearbeitung ganz oder
teilweise angepasst, unterbrochen oder abgebrochen wird und die Per-
sonendaten ganz oder teilweise gelöscht oder vernichtet werden.
2 Das betroffene öffentliche Organ kann Verfügungen des oder der
Beauftragten mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechten. Par-
teien sind die oder der Beauftragte und das betroffene öffentliche Organ.
Die oder der Beauftragte arbeitet zur Erfüllung der Kontroll- Zusammen-
aufgabe gemäss § 35 mit den Organen der anderen Kantone, des Bun- arbeit
des und des Auslandes, welche die gleichen Aufgaben erfüllen, zusam-
men.
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170.4
Aufgaben
befugnisse
Empfehlungen
Verwaltungs-
massnahmen
Zusammen-
arbeit
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Schweigepflicht
Die oder der Beauftragte sowie die Mitarbeitenden sind in Bezug auf Informationen, die sie bei ihrer Tätigkeit zur Kenntnis neh- men, zur gleichen Verschwiegenheit verpflichtet wie das bearbeitende öffentliche Organ.
Bericht- erstattung
Die oder der Beauftragte berichtet dem Wahlorgan perio- disch über Umfang und Schwerpunkte der Tätigkeiten, über wichtige Feststellungen und Beurteilungen sowie über die Wirkung des Gesetzes. Der Bericht wird veröffentlicht.
Rechtsschutz
20 1 Gegen Anordnungen der oder des Beauftragten in per- sonalrechtlichen oder administrativen Belangen kann bei der Verwal- tungsdelegation26 der Geschäftsleitung des Kantonsrates Rekurs erho- ben werden.
2 Die Schweigepflicht gemäss § 38 gilt auch für die Rechtsmittel- instanzen.
3 Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach dem Verwaltungs- rechtspflegegesetz vom 24. Mai 19599.
Vertragswidri- ges Bearbeiten von Personen- daten
VIII. Strafbestimmungen
1 Wer als beauftragte Person gemäss § 6 ohne ausdrückliche Ermächtigung des auftraggebenden öffentlichen Organs Personendaten für sich oder andere verwendet oder anderen bekannt gibt, wird mit Busse bestraft.
2 Die Untersuchung und Beurteilung von Widerhandlungen obliegt den Statthalterämtern.
IX. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Übergangsrecht
Informationsbestände mit besonderen Personendaten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, darf das öffentliche Organ während fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bearbeiten oder bekannt geben, ohne dass die Voraussetzungen von § 8 Abs. 2 bzw. § 17 Abs. 1 lit. a erfüllt sind.
12
Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
170.4
1 In den folgenden Gesetzen wird der Ausdruck «Datenschutz- Anpassung von
gesetz» oder «Gesetz über den Schutz der Personendaten» ersetzt durch Bezeichnungen
den Ausdruck «Gesetz über die Information und den Datenschutz»
a. Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen: § 3
Abs. 1 und 2,
b. Steuergesetz15: § 122 Abs. 2.
2 In den folgenden Gesetzen wird der Ausdruck «besonders schüt-
zenswerte Personendaten» oder «besonders schützenswerte Daten» er-
setzt durch den Ausdruck «besondere Personendaten»
a. Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen: § 3
Abs. 1,
b. Finanzkontrollgesetz14: § 25 Abs. 2.
vom 6. Juni 1993 aufgehoben.
herigen Rechts
Anpassung
a. Gesetz über das Gemeindewesen (Gemeindegesetz) vom 6. Juni anderer Erlasse
19265:...18
b. Gesetz über die Organisation und die Geschäftsordnung des Kan-
tonsrates (Kantonsratsgesetz) vom 5. April 19817: . . .18
c. Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungs-
rechtspflegegesetz) vom 24. Mai 19599: . . .18
d. Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personal-
gesetz) vom 27. September 199810: . . .18
e. Gesetz über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom
6. Juni 199311:...18
f. Archivgesetz vom 24. September 19956: . . .18
g. Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr vom 6. März
198816:...18
h. Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG) vom 9. Ja-
nuar 200613: ...18
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170.4
Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Dezember 2022
(OS 79, 157)
Tritt die Änderung während der laufenden Amtsdauer der oder des
Beauftragten für den Datenschutz in Kraft, bleibt bis zum Ende der
laufenden Amtsdauer das bisherige Recht anwendbar.
1 OS 62, 121.
2 Inkrafttreten: 1. Oktober 2008 (OS 63, 317).
3 ABI 2005, 1283.
4 §§ 30–33 in Kraft seit 1. Juni 2007 (OS 62, 136).
5 LS 131.1.
6 LS 170.6.
7 LS 171.1.
8 LS 172.71.
9 LS 175.2.
10 LS 177.10.
11 Obsolet.
12 LS 211.1.
13 LS 611.
14 LS 614.
15 LS 631.1.
16 LS 740.1.
17 SR 235.1.
18 Text siehe OS 62, 121.
19 Fassung gemäss § 44 lit. h des Gesetzes über die Information und den Daten-
schutz vom 12. Februar 2007 (OS 62, 135; ABI 2005, 1283). In Kraft seit
1. Oktober 2008 (OS 63, 317).
20 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-
rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; AB1 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
21 Fassung gemäss G vom 12. April 2010 (OS 65, 518; ABI 2009, 2315). In Kraft
seit 1. September 2010.
22 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation
und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Pro-
zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 570; ABI 2009, 1489;
ABI 2010, 513). In Kraft seit 1. Januar 2011.
14
Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
170.4
23 Fassung gemäss Kantonsratsgesetz vom 17. Dezember 2012 (OS 68, 149; ABI
2012, 189). In Kraft seit 6. Mai 2013.
24 Aufgehoben durch Kantonsratsgesetz vom 17. Dezember 2012 (OS 68, 149;
ABI 2012, 189). In Kraft seit 6. Mai 2013.
25 Fassung gemäss Gesetz über die Stärkung der Informationsrechte der Auf-
sichtskommissionen vom 26. Mai 2014 (OS 69, 482; ABI 2014-01-10). In Kraft
seit 1. Januar 2015.
26 Fassung gemäss Kantonsratsgesetz vom 25. März 2019 (OS 74, 387). In Kraft
seit 1. Mai 2020.
27 Eingefügt durch G vom 25. November 2019 (OS 75, 263; AB1 2018-07-13). In
Kraft seit 1. Juni 2020.
28 Fassung gemäss G vom 25. November 2019 (OS 75, 263; ABI 2018-07-13). In
Kraft seit 1. Juni 2020.
29 Fassung gemäss G vom 15. November 2021 (OS 77, 420; AB1 2020-12-18). In
Kraft seit 1. Oktober 2022.
30 Fassung gemäss KRB über die Angleichung der rechtlichen Bestimmungen zur
Ombudsperson, der Leiterin oder des Leiters der Finanzkontrolle und der oder
des Beauftragten für den Datenschutz vom 12. Dezember 2022 (OS 79, 157;
ABI 2022-07-15). In Kraft seit 1. Mai 2024.
1.7.24 - 125
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