143.2
CH-ZH
Art. 3 : Kantonale Ausweisverordnung
Art. 3
Der Verlust eines Ausweises gemäss Art. 8 AwG ist bei der Verlust
Kantonspolizei oder bei einer kommunalen Polizei anzuzeigen. Diese
stellen die Verlustanzeige aus und sorgen für die entsprechenden Ein-
träge in den Registern.