Kantonale Ausweisverordnung
Table of Provisions (9)
Statutory Text (9 Provisions)
1 Ausstellende und verantwortliche Behörde im Sinne von Ausstellende
5
1 Anträge auf Ausstellung eines Passes sind vor der persön-
lichen Vorsprache beim Passbüro mittels Internet oder Telefon zu stel-
len.
Antrag auf
Ausstellung
eines Passes
2 Für provisorische Pässe sind Anträge anlässlich der persönlichen
Vorsprache am Schalter des Passbüros in Zürich oder der Notpass-
stelle der Kantonspolizei am Flughafen Zürich zu stellen.
3 Die antragstellende Person kann bei der persönlichen Vorsprache
eine digitale Fotografie mitbringen, die den bundesrechtlichen Anfor-
derungen entspricht.
4 1 Anträge auf Ausstellung einer Identitätskarte sind bei Antrag auf
der Wohnsitzgemeinde persönlich zu stellen.
Ausstellung
einer Identitäts-
karte
2 Wird die Identitätskarte zusammen mit einem Pass beantragt, ist
für beide Ausweise beim Passbüro mittels Internet oder Telefon Antrag
zu stellen.
Der Verlust eines Ausweises gemäss Art. 8 AwG ist bei der Verlust
Kantonspolizei oder bei einer kommunalen Polizei anzuzeigen. Diese
stellen die Verlustanzeige aus und sorgen für die entsprechenden Ein-
träge in den Registern.
Abs. 1 und Art. 5 AwG ist das Passbüro der Sicherheitsdirektion und verantwort-
liche Behörde
(Passbüro).
2 Provisorische Pässe können zudem durch die Notpassstelle der
Kantonspolizei am Flughafen Zürich ausgestellt werden.
Polizeistellen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. d und e AwG
sind die Kantonspolizei und die mit einem Anschluss an das Polizei-
Informationssystem POLIS ausgerüsteten kommunalen Polizeien.
1 Gebühren und Auslagen des Passbüros für im Zusammen-
hang mit Ausweisen stehende Amtshandlungen, die durch die bundes-
rechtliche Gebührenordnung nicht abgedeckt werden, werden vom
Passbüro nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts erhoben.
2 Der nach Abzug der Produktionskosten und des Anteils des
Bundes verbleibende Ertrag aus der Gebühr für die bei der Wohnsitz-
gemeinde beantragten Identitätskarten fällt zur Hälfte an die Gemeinde
und an den Kanton. Das Passbüro rechnet monatlich mit den Gemein-
den ab.4
2
1 OS 65, 109; Begründung siehe ABI 2010, 222.
2 SR 143.1.
3 SR 143.11.
4 Eingefügt durch RRB vom 23. November 2011 (OS 67, 44; ABI 2011, 3504).
In Kraft seit 1. März 2012.
5 Fassung gemäss RRB vom 23. November 2011 (OS 67, 44; ABI 2011, 3504). In
Kraft seit 1. März 2012.
6 Aufgehoben durch RRB vom 23. November 2011 (OS 67, 44; ABI 2011, 3504).
In Kraft seit 1. März 2012.