Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
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143.2 CH-ZH

Kantonale Ausweisverordnung

9 Articles / Provisions · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (9)

Statutory Text (9 Provisions)

1 Ausstellende und verantwortliche Behörde im Sinne von Ausstellende

5

1 Anträge auf Ausstellung eines Passes sind vor der persön-

lichen Vorsprache beim Passbüro mittels Internet oder Telefon zu stel-

len.

Antrag auf

Ausstellung

eines Passes

2 Für provisorische Pässe sind Anträge anlässlich der persönlichen

Vorsprache am Schalter des Passbüros in Zürich oder der Notpass-

stelle der Kantonspolizei am Flughafen Zürich zu stellen.

3 Die antragstellende Person kann bei der persönlichen Vorsprache

eine digitale Fotografie mitbringen, die den bundesrechtlichen Anfor-

derungen entspricht.

4 1 Anträge auf Ausstellung einer Identitätskarte sind bei Antrag auf

der Wohnsitzgemeinde persönlich zu stellen.

Ausstellung

einer Identitäts-

karte

2 Wird die Identitätskarte zusammen mit einem Pass beantragt, ist

für beide Ausweise beim Passbüro mittels Internet oder Telefon Antrag

zu stellen.

Der Verlust eines Ausweises gemäss Art. 8 AwG ist bei der Verlust

Kantonspolizei oder bei einer kommunalen Polizei anzuzeigen. Diese

stellen die Verlustanzeige aus und sorgen für die entsprechenden Ein-

träge in den Registern.

Abs. 1 und Art. 5 AwG ist das Passbüro der Sicherheitsdirektion und verantwort-

liche Behörde

(Passbüro).

2 Provisorische Pässe können zudem durch die Notpassstelle der

Kantonspolizei am Flughafen Zürich ausgestellt werden.

Polizeistellen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. d und e AwG

sind die Kantonspolizei und die mit einem Anschluss an das Polizei-

Informationssystem POLIS ausgerüsteten kommunalen Polizeien.

1 Gebühren und Auslagen des Passbüros für im Zusammen-

hang mit Ausweisen stehende Amtshandlungen, die durch die bundes-

rechtliche Gebührenordnung nicht abgedeckt werden, werden vom

Passbüro nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts erhoben.

2 Der nach Abzug der Produktionskosten und des Anteils des

Bundes verbleibende Ertrag aus der Gebühr für die bei der Wohnsitz-

gemeinde beantragten Identitätskarten fällt zur Hälfte an die Gemeinde

und an den Kanton. Das Passbüro rechnet monatlich mit den Gemein-

den ab.4

2

1 OS 65, 109; Begründung siehe ABI 2010, 222.

2 SR 143.1.

3 SR 143.11.

4 Eingefügt durch RRB vom 23. November 2011 (OS 67, 44; ABI 2011, 3504).

In Kraft seit 1. März 2012.

5 Fassung gemäss RRB vom 23. November 2011 (OS 67, 44; ABI 2011, 3504). In

Kraft seit 1. März 2012.

6 Aufgehoben durch RRB vom 23. November 2011 (OS 67, 44; ABI 2011, 3504).

In Kraft seit 1. März 2012.

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