Verordnung über das elektronische Archiv des Migrationsamtes (ELARV) (ELARV)
Table of Provisions (13)
Statutory Text (13 Provisions)
10 Zur Erfüllung der Aufgaben gemäss dem Bundesgesetz vom Daten-
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über sammlungen
die Integration (AIG)³ und dem Asylgesetz vom 26. Juni 19985 sowie der
dazu erlassenen Verordnungen betreibt das Migrationsamt folgende
elektronische Datensammlungen
a. das elektronische Archiv (ELAR),
b. das Prozessunterstützungs- und Monitoring-System (PuM),
c. das Datenaustauschsystem zwischen Migrationsamt und Einwohner-
kontrollen (MiGEK).
1 Das ELAR dient
Elektronisches
a. der elektronischen Aufbewahrung der asyl- und ausländerrecht- Archiv
lichen Akten,
b. der Bereitstellung der Unterlagen für die Bearbeitung von Geschäf-
ten.
2 Im ELAR werden insbesondere folgende Personendaten und be-
sonderen Personendaten bearbeitet:10
a. Name, Vorname, Aliasname, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse,
Familien- und Verwandtschaftsverhältnisse und Nationalität,
b. ausländerrechtlicher Status,
c. Entfernungs-, Fernhalte-, Vollzugs- und Zwangsmassnahmen,
d. Verfahrensdaten,
e. Ausbildung und Arbeitszeugnisse,
f. berufliche Tätigkeit und Arbeitsort,
g. AHV-Nummer,
h. Heimatort,
i. Zivilstand,
j. finanzielle Verhältnisse,
k. strafrechtliche Verfahren und Verurteilungen sowie administrative
Massnahmen,
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1. Bezug von Leistungen der Sozialhilfe und der Sozialversicherun-
gen,
m. Gesundheitszustand,
n. Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts.
Prozess-
unterstützungs-
System
und Monitoring-
MiGEK
7 1 Das PuM dient
a. der Überwachung von asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren,
insbesondere der Verfahrensfristen,
b. der Bereitstellung der Unterlagen für die Bearbeitung von Geschäf-
ten,
c. der Erstellung von statistischen Auswertungen.
2 Es enthält Personendaten aus dem ELAR und dem Zentralen Mig-
rationsinformationssystem (ZEMIS) sowie Daten zum Verfahrensstand
und zum Verlauf der asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren.
9 1 Das MiGEK dient
a. der Vereinfachung und Unterstützung der Zusammenarbeit sowie
der sicheren Kommunikation zwischen dem Migrationsamt und den
Einwohnerkontrollen des Kantons Zürich,
b. der gegenseitigen elektronischen Übermittlung von Daten und Do-
kumenten im ausländer- und asylrechtlichen Bereich, insbesondere
von
1. Gesuchen um Erteilung und Verlängerung von ausländerrecht-
lichen Bewilligungen und Ausweisen,
2. Mutationsmeldungen über die persönlichen Verhältnisse der aus-
ländischen Person,
c. der Vereinbarung von Terminen für die Erfassung von Daten für
den Ausländerausweis.
2 Das MiGEK enthält Personendaten aus dem ELAR und dem
ZEMIS sowie Daten zur Terminvereinbarung für die Erfassung der
Daten für den Ausländerausweis.
3 Es gelten folgende Zugriffsberechtigungen
a. Das Migrationsamt ist berechtigt, sämtliche Daten zu bearbeiten.
b. Die kommunalen Einwohnerkontrollen sind berechtigt,
1. die Daten der in ihrer Gemeinde wohnhaften ausländischen Per-
sonen zu bearbeiten, die notwendig sind für die Meldung von
Adressmutationen einschliesslich Zu- und Wegzügen, Zivilstands-
änderungen, Änderungen der Personalien, zur Terminvereinba-
rung für die Erfassung der für den Ausländerausweis notwendi-
gen Daten sowie für die Übermittlung von Bewilligungsgesu-
chen,
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2. die Daten der im Kanton Zürich ausserhalb ihrer Gemeinde
wohnhaften ausländischen Personen abzufragen und zu bearbei-
ten, wenn dies zur Erfassung eines Zu- oder Wegzugs in eine
andere Gemeinde notwendig ist.
1 Das Migrationsamt beschafft die im ELAR, im PuM und Beschaffung von
im MiGEK enthaltenen Personendaten in der Regel bei den im Aus- Personendaten
länder- und Asylwesen geführten Personenregistraturen des Bundes,
den Einwohnerkontrollen, den kommunalen Sozialbehörden, dem Kan-
tonalen Sozialamt, den Polizeiorganen und den Organen der Strafrechts-
pflege.10
2 Im Übrigen beschafft es die Daten bei den betroffenen Personen
und im Einzelfall bei anderen Amtsstellen und Personen.
1 Die betroffene Person ist verpflichtet, dem Migrationsamt Mitwirkungs-
die für das ELAR benötigten Angaben zu machen.10
pflicht der
betroffenen
2 Das Migrationsamt kann die Übersetzung fremdsprachiger Doku- Personen
mente ins Deutsche verlangen.
Mitwirkungs-
10 1 Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden
melden dem Migrationsamt folgende Daten ausländischer Personen: pflichten der
a. Zuzug, Anwesenheit und Wegzug,
b. Geburten und Todesfälle,
c. Änderungen von Personalien, insbesondere den Zivilstand und die
Familienverhältnisse betreffend,
d. Anhebung und Erledigung von Strafuntersuchungen,
e. Rechtskräftige Verurteilungen durch die Gerichte und die Straf-
untersuchungsbehörden,
f. Anordnungen der Strafvollzugsbehörden,
g. Beginn, Umfang und Beendigung des Bezugs von Sozialhilfe,
h. Verweigerung der Eheschliessung oder der Begründung einer ein-
etragenen Partnerschaft und Tatsachen, die auf eine rechtsmiss-
bräuchliche Eheschliessung oder Begründung einer eingetragenen
Partnerschaft zur Umgehung der Zulassungsvorschriften hindeuten,
i. Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts gemäss
Art. 82 f der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)4,
j. Anmeldungen zur Arbeitsvermittlung, Ablehnungen von Anträgen
um Arbeitslosenentschädigung, Aberkennungen der Vermittlungs-
fähigkeit und Beendigungen der Auszahlung der Arbeitslosenent-
schädigung,
Behörden
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k. Bezug von Ergänzungsleistungen gemäss Art. 82 d VZAE,
1. Entscheide über definitive Schulausschlüsse von ausländischen Schü-
lerinnen und Schülern gemäss Art. 82 e VZAE.
2 Bei Verfahren zur Überprüfung des Aufenthaltsrechts wegen Wi-
derrufsgründen gemäss Art. 62 oder 63 AIG kann das Migrationsamt
die kantonalen und kommunalen Polizeien mit Erhebungen beauftra-
gen.
Datenbearbei-
tung durch die
Kantonspolizei
Bekanntgabe
von Daten
Verantwort-
liches Organ
Datensicherheit
Inkrafttreten
10 Die Kantonspolizei ist befugt, die im ELAR enthaltenen Per-
sonendaten für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich des Vollzugs
der Zwangsmassnahmen im Ausländer- und Asylrecht zu bearbeiten.
1 Befindet sich eine ausländische Person im Straf- oder Mass-
nahmenvollzug, teilt das Migrationsamt seine Entscheide und die darin
enthaltenen Personendaten den Strafvollzugsbehörden mit.
2 Auf Anfrage gibt das Migrationsamt Personendaten aus dem ELAR
und dem PuM bekannt10
a. den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben,
b. Privaten zur Erfüllung einer Leistungsvereinbarung.
6 Das Migrationsamt ist verantwortliches Organ im Sinne von
1 Der Zugriff auf ELAR, PuM und MiGEK erfolgt nach Be-
nutzerprofilen und ist mit Passwörtern gesichert.10
2 Die Datenübermittlung an Fremdsysteme erfolgt chiffriert.
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1 OS 59, 252.
2 LS 170.4.
3 SR 142.20.
4 SR 142.201.
5 SR 142.31.
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6 Fassung gemäss RRB vom 28. Mai 2008 (OS 63, 331; ABI 2008, 916). In Kraft
seit 1. Oktober 2008.
7 Eingefügt durch RRB vom 31. Mai 2016 (OS 71, 366; ABI2016-06-10). In Kraft
seit 1. Oktober 2016.
8 Fassung gemäss RRB vom 31. Mai 2016 (OS 71, 366; AB12016-06-10). In Kraft
seit 1. Oktober 2016.
9 Eingefügt durch RRB vom 6. Juli 2022 (OS 77, 459; ABI 2022-07-15). In Kraft
seit 1. November 2022.
10 Fassung gemäss RRB vom 6. Juli 2022 (OS 77, 459; ABI 2022-07-15). In Kraft
seit 1. November 2022.
11 Aufgehoben durch RRB vom 6. Juli 2022 (OS 77, 459; ABI 2022-07-15). In Kraft
seit 1. November 2022.
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