Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
142.1 MERGLRH CH-ZH

Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG) (MERG)

34 Articles / Provisions · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
Originalquelle öffnen ↗ Maschinenlesbares Markdown (.md)

Table of Provisions (34)

Statutory Text (34 Provisions)

In diesem Gesetz bedeuten

a. Niederlassung: wenn sich eine Person in der Absicht des dauern-

den Verbleibens in einer Gemeinde aufhält, um dort den für Dritte

erkennbaren Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen,

b. Aufenthalt: wenn sich eine Person zu einem bestimmten Zweck ohne

Absicht des dauernden Verbleibens mindestens während dreier

aufeinanderfolgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines

Jahres in einer Gemeinde aufhält.

Begriffe

1 Das Zivilstandsamt der Heimatgemeinde stellt ihren Bürge- Ausstellung

rinnen und Bürgern, die sich in einer anderen Gemeinde der Schweiz von Schriften

niederlassen, einen Heimatschein aus.

2 Die Niederlassungsgemeinde stellt Personen, die in einer anderen

Gemeinde Aufenthalt nehmen, einen Aufenthaltsausweis aus. Sie be-

fristet seine Gültigkeit.

B. Melde- und Auskunftspflichten

1 Persönlich meldepflichtig bei der politischen Gemeinde (Ge- Persönliche

meinde) ist, wer

a. sich dort niederlässt,

b. dort Aufenthalt begründet,

c. dort Räume bezieht, um eine berufliche Tätigkeit auszuüben,

d. innerhalb der Gemeinde oder des Gebäudes umzieht,

1.4.18-100

1

Melde- und

Auskunfts-

pflichten

a. Allgemeines

142.1 Meldewesen und Einwohnerregister (MERG)

e. zusätzlich in einer anderen Gemeinde einen Aufenthalt begründet

oder einen solchen aufgibt,

f. die Niederlassung, den Aufenthalt oder die Berufsausübung gemäss

lit. a-c aufgibt.

2 Persönlich meldepflichtig nach Abs. 1 ist auch, wer sich freiwillig

in einem Kollektivhaushalt nach Art. 2 Bst. a-bis der Registerharmoni-

sierungsverordnung vom 21. November 2007 (RHV) aufhält.

3 Die meldepflichtige Person meldet Änderungen der im Einwohner-

register erfassten Daten.

Wer sich zum Aufenthalt anmeldet, ist wie folgt meldepflichtig

b. wiederholte

Meldepflicht bei

Aufenthalt

a. bei Erwerbstätigkeit: jährlich,

b. in den übrigen Fällen: alle vier Jahre.

1 Wer sich in einer anderen als der Heimatgemeinde anmeldet,

c. vorzuwei-

sende Schriften weist folgende Schriften vor

d. Auskunfts-

pflicht

e. Verletzung der

Melde- oder

Auskunftspflicht

a. bei der Niederlassung: Heimatschein,

b. beim Aufenthalt: Aufenthaltsausweis.

2 Die Gemeinde kann die Hinterlegung der vorgewiesenen Schrif-

ten verlangen.

1 Die meldepflichtige Person gibt der Gemeinde wahrheits-

getreu und vollständig Auskunft über die Daten, die im Einwohner-

register erfasst werden. Die Auskunftspflicht besteht auch, wenn die

Meldepflicht umstritten ist.

2 Auf Verlangen weist sie die Richtigkeit ihrer Angaben insbeson-

dere mit folgenden Belegen nach

a. Pass oder Identitätskarte,

b. Bescheinigungen über den Zivilstand,

c. Bescheinigungen über die Staatsangehörigkeit bzw. die Heimat-

berechtigung,

d. Mietvertrag oder Wohnungsausweis,

e. Kaufvertrag über die von ihr bewohnte Wohnung oder Liegenschaft,

f. Bescheinigung der Niederlassung.

1 Kommt eine Person ihrer Melde- oder Auskunftspflicht nicht

nach, kann die Gemeinde Auskünfte bei den Arbeitgebenden, den

Vermietenden, den Liegenschaftsverwaltungen und den Logisgeben-

den einholen.

2 Die Auskünfte sind unentgeltlich zu erteilen.

2

Meldewesen und Einwohnerregister (MERG)

142.1

1 Vermietende, Liegenschaftsverwaltungen und Logisgebende Meldepflichten

(Dritte) melden der Gemeinde den Ein- und Auszug von Mietenden Dritter

und Logisnehmenden (Nutzungsberechtigte). Die Meldung umfasst

folgende Angaben

a. Name und Adresse der oder des Dritten,

b. Gebäudeadresse und amtliche Wohnungsnummer,

c. Beginn oder Ende des Nutzungsrechts,

d. Name, Vorname und Staatsangehörigkeit der Nutzungsberechtigten,

e. Geburtsdatum und Zuzugsort der Nutzungsberechtigten, sofern

diese Angaben der oder dem Dritten bekannt sind.

2 Die Meldepflicht nach Abs. 1 besteht nur bezüglich Nutzungs-

berechtigten, die nach § 3 persönlich meldepflichtig sind.

3 Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, den Dritten Name,

Vorname und Staatsangehörigkeit bekannt zu geben.

Das Grundbuchamt meldet der Gemeinde Eigentumsände- Meldung von

rungen an Grundstücken.

Eigentums-

änderungen

Die Meldungen nach §§ 3, 4 und 8 müssen innert 14 Tagen Meldefrist

nach Eintritt der Meldepflicht erfolgen.

C. Einwohnerregister

1 Die Gemeinden führen das Einwohnerregister.

Zuständigkeit

2 Im Einwohnerregister werden folgende Identifikatoren und Merk- und Inhalt

male der gemeldeten Personen erfasst

a. die Identifikatoren und Merkmale nach Art. 6 des Registerharmo-

nisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006 (RHG)14,

b. Namen und Adressen der sorgeberechtigten Personen,

c. die amtliche Wohnungsnummer.

3 Der Regierungsrat kann in einer Verordnung für weitere Identifi-

katoren und Merkmale, die zur Erfüllung der kantonalen Aufgaben

notwendig sind, eine Erfassung im Einwohnerregister festlegen.

4 Die Gemeinden können in einem Erlass für weitere Identifikato-

ren und Merkmale, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind,

eine Erfassung im Einwohnerregister festlegen.

1.4.18-100

3

142.1

Meldewesen und Einwohnerregister (MERG)

Information in

der Gemeinde

1 Die registerführenden Stellen der Gemeinden sowie die

öffentlichen oder privaten Aufgabenträger der auf ihrem Gebiet tätigen

industriellen Werke informieren sich gegenseitig über

a. Vorgänge gemäss § 3 Abs. 1,

b. Kontaktangaben von Grundeigentümerinnen und Grundeigen-

tümern oder der von ihnen eingesetzten Liegenschaftsverwaltun-

gen.

2 Der Informationsaustausch erfolgt unentgeltlich.

Wohnungs-

nummern

a. Aufgaben der

Gemeinden

b. Pflichten

der Grund-

eigentümer und

Liegenschafts-

verwaltungen

1 Die Gemeinden teilen den Wohnungen, die sich anhand

der Gebäudeadresse nicht eindeutig identifizieren lassen, Nummern

zu (amtliche Wohnungsnummern). Bei Neubauten und bei Umbauten,

die sich auf die Anzahl der Wohnungen im Gebäude auswirken, erfolgt

die Zuteilung im Baubewilligungs- oder Bauabnahmeverfahren.

2 Die Gemeinden melden die Nummern der für die Führung des

kantonalen Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR) zuständigen

Stelle.

3 Sie geben die Nummern den Grundeigentümerinnen und Grund-

eigentümern bekannt.

1 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder die

von ihnen eingesetzten Liegenschaftsverwaltungen teilen der Gemeinde

die Angaben mit, die für die Zuteilung der amtlichen Wohnungsnum-

mern und für die Nachführung des GWR erforderlich sind.

2 Sie tragen beim Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages die

amtliche Wohnungsnummer im Mietvertrag ein und händigen den

Mietenden einen Wohnungsausweis aus mit folgenden Angaben

a. Name und Adresse der oder des Vermietenden beziehungsweise

der Liegenschaftsverwaltung,

b. Gebäudeadresse und amtliche Wohnungsnummer,

c. Beginn des Mietverhältnisses,

d. Name und Vorname der oder des Mietenden.

3 Sie erfüllen die Pflichten nach Abs. 1 und 2 unentgeltlich und ent-

sprechend den Vorgaben der Koordinationsstelle nach § 30.

Elektronische

Meldungen

1 Die Gemeinden ermöglichen die elektronische Erstellung

und Eingabe der Meldungen Dritter.

2 Sie gewährleisten eine elektronische Umzugsmeldung und die

elektronische Identitätsprüfung der meldepflichtigen Personen.

3 Der Regierungsrat regelt die Umsetzung in einer Verordnung,

insbesondere die Anwendung technischer Standards.

4

Meldewesen und Einwohnerregister (MERG)

142.1

Unter Vorbehalt von §§ 17–19 richtet sich die Datenbekannt- Bekanntgabe

gabe nach der Datenschutzgesetzgebung.

von Daten

a. Grundsatz

b. an öffentliche

Organe im

Die Gemeinde kann öffentlichen Organen nach § 3 des Ge-

setzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007

(IDG)5 im elektronischen Abrufverfahren Zugriff auf das Einwohner- Abrufverfahren

register gewähren.

1 Die Gemeinde gibt Name, Vorname, Adresse sowie Datum c. einer Person

von Zu- und Wegzug einer Person aus dem Einwohnerregister be- an Private

kannt.

2 Zuzugs- und Wegzugsort, Geburtsdatum, Geschlecht, Zivilstand

und Heimatort einer Person gibt sie nur bekannt, wenn ein berechtigtes

Interesse glaubhaft gemacht wird und kein überwiegendes Interesse

entgegensteht.

1 Die Gemeinde kann Daten nach § 18 mehrerer Personen d. mehrerer Per-

nach bestimmten Gesichtspunkten geordnet bekannt geben, wenn sonen an Private

diese

a. für ideelle Zwecke verwendet und

b. nicht weitergegeben werden.

2 Zuzugs- und Wegzugsort dürfen nicht bekannt gegeben werden.

Die Gemeinden sind zuständig für den Datenaustausch bei Datenaustausch

Umzug nach Art. 10 RHG und Art. 6 RHV.

bei Umzug

an den Bund

Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Umset- Datenlieferung

zung der Datenlieferung an das Bundesamt für Statistik gemäss Regis-

terharmonisierungsgesetzgebung und bezeichnet die für die Datenlie-

ferung zuständige Stelle.

D. Kantonale Einwohnerdatenplattform

1 Der Kanton betreibt eine kantonale Einwohnerdaten- Allgemeines

plattform (KEP). Sie enthält zu den Personen mit Niederlassung und

Aufenthalt im Kanton eine Kopie der Identifikatoren und Merkmale

nach § 11 Abs. 2 und 3 sowie folgende Angaben

a. Stimm- und Wahlrechte im Bund sowie nach kantonalem und kom-

munalem Recht,

b. Stimm- und Wahlrechte in Angelegenheiten der anerkannten

kirchlichen Körperschaften,

c. Vorliegen von Stimmausschlussgründen.

1.4.18-100

5

142.1 Meldewesen und Einwohnerregister (MERG)

2 Daten von Personen, die im Kanton keine Niederlassung und kei-

nen Aufenthalt mehr haben, werden nach zehn Jahren gelöscht.

3 Die Gemeinden melden dem Kanton die Daten und deren Ände-

rungen über eine elektronische Schnittstelle.

17 1 Die folgenden öffentlichen Organe (Datenbezüger) rufen

die Daten nach § 22 Abs. 1 elektronisch aus der KEP ab und können

sich Datenänderungen melden lassen, soweit es für die Erfüllung ihrer

gesetzlichen Aufgaben nötig ist

a. Zivilstands- und Betreibungsämter sowie Kindes- und Erwachse-

nenschutzbehörden in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich,

b. Behörden und Verwaltung des Kantons sowie die kommunale

Polizei,

c. Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts,

soweit sie vom Kanton mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben be-

traut sind.

2 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften gemäss Kirchengesetz

vom 9. Juli 20077 und die anerkannten jüdischen Gemeinden gemäss

Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden vom 9. Juli 20078

rufen die Daten nach § 22 Abs. 1 elektronisch aus der KEP ab, soweit

es für die Erfassung ihrer Mitglieder nötig ist.

3 Datenbezüger nach Abs. 1 lit. a, die Aufgaben für mehrere Ge-

meinden erfüllen, und Datenbezüger nach Abs. 1 lit. b und Abs. 2 sind

verpflichtet, die Daten aus der KEP abzurufen.

4 Der Regierungsrat bezeichnet in einer Verordnung

a. die Bezüger von denjenigen Daten, bei denen nach § 3 IDG allein

aufgrund ihrer Bedeutung eine besondere Gefahr der Persönlich-

keitsverletzung besteht,

b. die von diesen Bezügern bezogenen Datenkategorien.

5 Die für das Meldewesen und die Einwohnerregister zuständige

Direktion (Direktion) führt eine Liste sämtlicher Datenbezüger und

der von ihnen bezogenen Datenkategorien.

6 Die Datenbekanntgabe wird protokolliert.

Zum Abgleich der Daten einer Person wird die AHV-Num-

mer in der KEP mit dem Personenidentifikator in der Datensammlung

des jeweiligen Datenbezügers verknüpft. Die Verknüpfung darf für die

Datenbezüger nicht erkennbar sein.

1 Die Direktion gibt einem öffentlichen Organ Daten be-

kannt, soweit dieses für die Bearbeitung der bezogenen Daten eine ge-

nügende Rechtsgrundlage nach § 8 IDG hat.

6

Meldewesen und Einwohnerregister (MERG) 142.1

2 Der Datenbezüger meldet der Direktion Änderungen, die sich

auf das Recht zum Datenbezug nach Abs. 1 auswirken.

Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung Massnahmen d. Beschränkung

zur Wahrung der Verhältnismässigkeit der Datenbekanntgabe.

1 Der Kanton trägt die Kosten für Aufbau und Betrieb der Kostenträger

KEP.

2 Die Gemeinden tragen die Kosten für die Anpassungen ihrer Sys-

teme zur elektronischen Übermittlung der Daten nach § 22 Abs. 3 an

den Kanton. Sie melden die Daten unentgeltlich.

Der Kanton kann die Daten der KEP und des GWR mit den Datenabgleich

Gebäude- und Wohnungsidentifikatoren abgleichen.

E. Vollzugsorgane des Kantons

1 Die Direktion

a. übt die Fachaufsicht über das Meldewesen und die Einwohner-

register der Gemeinden aus,

b. betreibt die KEP nach §§ 22–28,

c. führt die Koordinationsstelle nach § 30.

2 Sie unterstützt und berät die Gemeinden und Dritte und kontrol-

liert die Qualität der von den Gemeinden bearbeiteten Daten.

1 Die Koordinationsstelle ist verantwortlich für

a. die Koordination und Durchführung des Datenaustausches zwi-

schen Gemeinden, Kanton und Bund,

b. die Qualitätskontrolle der Daten in der KEP,

c. die Definition der Schnittstellen zur KEP bei den Gemeinden und

den Datenbezügern.

2 Sie erlässt die Vorgaben nach § 14 Abs. 3.

Direktion

Koordinations-

stelle

F. Schlussbestimmungen

1 Mit Busse wird bestraft, wer

a. Melde- und Auskunftspflichten nach §§ 3–10 verletzt,

b. Mitwirkungspflichten nach § 14 verletzt,

c. als Privater Vorgaben nach § 19 Abs. 1 lit. a und b verletzt.

2 In leichten Fällen kann von der Busse Abstand genommen werden.

1.4.18-100

7

Straf-

bestimmung

142.1

Meldewesen und Einwohnerregister (MERG)

Vollzug

Der Regierungsrat regelt folgende Bereiche in einer Ver-

ordnung

a. die Führung der Einwohnerregister, um die Aufgabenerfüllung

sicherzustellen,

b. die Standardisierung der technischen Schnittstellen zu den Ein-

wohnerregistern und den Datentransport in die KEP,

c. Ausnahmen von der Pflicht oder dem Recht zum Datenbezug aus

der KEP.

Übergangs-

bestimmung

Änderung

des geltenden

Rechts

17 Die Datenbezüger nach § 23 Abs. 2 und 3 sind erst fünf

Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zum Bezug der Daten aus der

KEP verpflichtet.

8

1 OS 70, 407.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2016 (OS 70, 415).

3 ABI 2014-10-31.

4 LS 131.1.

5 LS 170.4.

6 LS 175.2.

7 LS 180.1.

8 LS 184.1.

9 LS 211.1.

10 LS 230.

11 LS 232.3.

12 LS 550.1.

13 LS 631.1.

14 SR 431.02.

15 SR 431.021.

16 Text siehe OS 70, 407.

17 Fassung gemäss Kirchengesetz vom 28. August 2017 (OS 73, 117; AB12016-09-

23). In Kraft seit 1. April 2018.

Meldewesen und Einwohnerregister (MERG)

Anhang

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert

1. Das Gemeindegesetz vom 6. Juni 19264: . . .16

2. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 19596: . . .16

3. Das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil-

und Strafprozess vom 10. Mai 20109: . . .16

4. Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom

2. April 201110: . . . 16

5. Das Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

vom 25. Juni 201211: ...16

6. Das Polizeigesetz vom 23. April 200712: . . .16

7. Das Steuergesetz vom 8. Juni 199713: . . .16

142.1

1.4.18-100

9

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →