Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG) (MERG)
Table of Provisions (34)
Statutory Text (34 Provisions)
In diesem Gesetz bedeuten
a. Niederlassung: wenn sich eine Person in der Absicht des dauern-
den Verbleibens in einer Gemeinde aufhält, um dort den für Dritte
erkennbaren Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen,
b. Aufenthalt: wenn sich eine Person zu einem bestimmten Zweck ohne
Absicht des dauernden Verbleibens mindestens während dreier
aufeinanderfolgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines
Jahres in einer Gemeinde aufhält.
Begriffe
1 Das Zivilstandsamt der Heimatgemeinde stellt ihren Bürge- Ausstellung
rinnen und Bürgern, die sich in einer anderen Gemeinde der Schweiz von Schriften
niederlassen, einen Heimatschein aus.
2 Die Niederlassungsgemeinde stellt Personen, die in einer anderen
Gemeinde Aufenthalt nehmen, einen Aufenthaltsausweis aus. Sie be-
fristet seine Gültigkeit.
B. Melde- und Auskunftspflichten
1 Persönlich meldepflichtig bei der politischen Gemeinde (Ge- Persönliche
meinde) ist, wer
a. sich dort niederlässt,
b. dort Aufenthalt begründet,
c. dort Räume bezieht, um eine berufliche Tätigkeit auszuüben,
d. innerhalb der Gemeinde oder des Gebäudes umzieht,
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Melde- und
Auskunfts-
pflichten
a. Allgemeines
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e. zusätzlich in einer anderen Gemeinde einen Aufenthalt begründet
oder einen solchen aufgibt,
f. die Niederlassung, den Aufenthalt oder die Berufsausübung gemäss
lit. a-c aufgibt.
2 Persönlich meldepflichtig nach Abs. 1 ist auch, wer sich freiwillig
in einem Kollektivhaushalt nach Art. 2 Bst. a-bis der Registerharmoni-
sierungsverordnung vom 21. November 2007 (RHV) aufhält.
3 Die meldepflichtige Person meldet Änderungen der im Einwohner-
register erfassten Daten.
Wer sich zum Aufenthalt anmeldet, ist wie folgt meldepflichtig
b. wiederholte
Meldepflicht bei
Aufenthalt
a. bei Erwerbstätigkeit: jährlich,
b. in den übrigen Fällen: alle vier Jahre.
1 Wer sich in einer anderen als der Heimatgemeinde anmeldet,
c. vorzuwei-
sende Schriften weist folgende Schriften vor
d. Auskunfts-
pflicht
e. Verletzung der
Melde- oder
Auskunftspflicht
a. bei der Niederlassung: Heimatschein,
b. beim Aufenthalt: Aufenthaltsausweis.
2 Die Gemeinde kann die Hinterlegung der vorgewiesenen Schrif-
ten verlangen.
1 Die meldepflichtige Person gibt der Gemeinde wahrheits-
getreu und vollständig Auskunft über die Daten, die im Einwohner-
register erfasst werden. Die Auskunftspflicht besteht auch, wenn die
Meldepflicht umstritten ist.
2 Auf Verlangen weist sie die Richtigkeit ihrer Angaben insbeson-
dere mit folgenden Belegen nach
a. Pass oder Identitätskarte,
b. Bescheinigungen über den Zivilstand,
c. Bescheinigungen über die Staatsangehörigkeit bzw. die Heimat-
berechtigung,
d. Mietvertrag oder Wohnungsausweis,
e. Kaufvertrag über die von ihr bewohnte Wohnung oder Liegenschaft,
f. Bescheinigung der Niederlassung.
1 Kommt eine Person ihrer Melde- oder Auskunftspflicht nicht
nach, kann die Gemeinde Auskünfte bei den Arbeitgebenden, den
Vermietenden, den Liegenschaftsverwaltungen und den Logisgeben-
den einholen.
2 Die Auskünfte sind unentgeltlich zu erteilen.
2
Meldewesen und Einwohnerregister (MERG)
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1 Vermietende, Liegenschaftsverwaltungen und Logisgebende Meldepflichten
(Dritte) melden der Gemeinde den Ein- und Auszug von Mietenden Dritter
und Logisnehmenden (Nutzungsberechtigte). Die Meldung umfasst
folgende Angaben
a. Name und Adresse der oder des Dritten,
b. Gebäudeadresse und amtliche Wohnungsnummer,
c. Beginn oder Ende des Nutzungsrechts,
d. Name, Vorname und Staatsangehörigkeit der Nutzungsberechtigten,
e. Geburtsdatum und Zuzugsort der Nutzungsberechtigten, sofern
diese Angaben der oder dem Dritten bekannt sind.
2 Die Meldepflicht nach Abs. 1 besteht nur bezüglich Nutzungs-
berechtigten, die nach § 3 persönlich meldepflichtig sind.
3 Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, den Dritten Name,
Vorname und Staatsangehörigkeit bekannt zu geben.
Das Grundbuchamt meldet der Gemeinde Eigentumsände- Meldung von
rungen an Grundstücken.
Eigentums-
änderungen
Die Meldungen nach §§ 3, 4 und 8 müssen innert 14 Tagen Meldefrist
nach Eintritt der Meldepflicht erfolgen.
C. Einwohnerregister
1 Die Gemeinden führen das Einwohnerregister.
Zuständigkeit
2 Im Einwohnerregister werden folgende Identifikatoren und Merk- und Inhalt
male der gemeldeten Personen erfasst
a. die Identifikatoren und Merkmale nach Art. 6 des Registerharmo-
nisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006 (RHG)14,
b. Namen und Adressen der sorgeberechtigten Personen,
c. die amtliche Wohnungsnummer.
3 Der Regierungsrat kann in einer Verordnung für weitere Identifi-
katoren und Merkmale, die zur Erfüllung der kantonalen Aufgaben
notwendig sind, eine Erfassung im Einwohnerregister festlegen.
4 Die Gemeinden können in einem Erlass für weitere Identifikato-
ren und Merkmale, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind,
eine Erfassung im Einwohnerregister festlegen.
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Meldewesen und Einwohnerregister (MERG)
Information in
der Gemeinde
1 Die registerführenden Stellen der Gemeinden sowie die
öffentlichen oder privaten Aufgabenträger der auf ihrem Gebiet tätigen
industriellen Werke informieren sich gegenseitig über
a. Vorgänge gemäss § 3 Abs. 1,
b. Kontaktangaben von Grundeigentümerinnen und Grundeigen-
tümern oder der von ihnen eingesetzten Liegenschaftsverwaltun-
gen.
2 Der Informationsaustausch erfolgt unentgeltlich.
Wohnungs-
nummern
a. Aufgaben der
Gemeinden
b. Pflichten
der Grund-
eigentümer und
Liegenschafts-
verwaltungen
1 Die Gemeinden teilen den Wohnungen, die sich anhand
der Gebäudeadresse nicht eindeutig identifizieren lassen, Nummern
zu (amtliche Wohnungsnummern). Bei Neubauten und bei Umbauten,
die sich auf die Anzahl der Wohnungen im Gebäude auswirken, erfolgt
die Zuteilung im Baubewilligungs- oder Bauabnahmeverfahren.
2 Die Gemeinden melden die Nummern der für die Führung des
kantonalen Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR) zuständigen
Stelle.
3 Sie geben die Nummern den Grundeigentümerinnen und Grund-
eigentümern bekannt.
1 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder die
von ihnen eingesetzten Liegenschaftsverwaltungen teilen der Gemeinde
die Angaben mit, die für die Zuteilung der amtlichen Wohnungsnum-
mern und für die Nachführung des GWR erforderlich sind.
2 Sie tragen beim Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages die
amtliche Wohnungsnummer im Mietvertrag ein und händigen den
Mietenden einen Wohnungsausweis aus mit folgenden Angaben
a. Name und Adresse der oder des Vermietenden beziehungsweise
der Liegenschaftsverwaltung,
b. Gebäudeadresse und amtliche Wohnungsnummer,
c. Beginn des Mietverhältnisses,
d. Name und Vorname der oder des Mietenden.
3 Sie erfüllen die Pflichten nach Abs. 1 und 2 unentgeltlich und ent-
sprechend den Vorgaben der Koordinationsstelle nach § 30.
Elektronische
Meldungen
1 Die Gemeinden ermöglichen die elektronische Erstellung
und Eingabe der Meldungen Dritter.
2 Sie gewährleisten eine elektronische Umzugsmeldung und die
elektronische Identitätsprüfung der meldepflichtigen Personen.
3 Der Regierungsrat regelt die Umsetzung in einer Verordnung,
insbesondere die Anwendung technischer Standards.
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Meldewesen und Einwohnerregister (MERG)
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Unter Vorbehalt von §§ 17–19 richtet sich die Datenbekannt- Bekanntgabe
gabe nach der Datenschutzgesetzgebung.
von Daten
a. Grundsatz
b. an öffentliche
Organe im
Die Gemeinde kann öffentlichen Organen nach § 3 des Ge-
setzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007
(IDG)5 im elektronischen Abrufverfahren Zugriff auf das Einwohner- Abrufverfahren
register gewähren.
1 Die Gemeinde gibt Name, Vorname, Adresse sowie Datum c. einer Person
von Zu- und Wegzug einer Person aus dem Einwohnerregister be- an Private
kannt.
2 Zuzugs- und Wegzugsort, Geburtsdatum, Geschlecht, Zivilstand
und Heimatort einer Person gibt sie nur bekannt, wenn ein berechtigtes
Interesse glaubhaft gemacht wird und kein überwiegendes Interesse
entgegensteht.
1 Die Gemeinde kann Daten nach § 18 mehrerer Personen d. mehrerer Per-
nach bestimmten Gesichtspunkten geordnet bekannt geben, wenn sonen an Private
diese
a. für ideelle Zwecke verwendet und
b. nicht weitergegeben werden.
2 Zuzugs- und Wegzugsort dürfen nicht bekannt gegeben werden.
Die Gemeinden sind zuständig für den Datenaustausch bei Datenaustausch
Umzug nach Art. 10 RHG und Art. 6 RHV.
bei Umzug
an den Bund
Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Umset- Datenlieferung
zung der Datenlieferung an das Bundesamt für Statistik gemäss Regis-
terharmonisierungsgesetzgebung und bezeichnet die für die Datenlie-
ferung zuständige Stelle.
D. Kantonale Einwohnerdatenplattform
1 Der Kanton betreibt eine kantonale Einwohnerdaten- Allgemeines
plattform (KEP). Sie enthält zu den Personen mit Niederlassung und
Aufenthalt im Kanton eine Kopie der Identifikatoren und Merkmale
nach § 11 Abs. 2 und 3 sowie folgende Angaben
a. Stimm- und Wahlrechte im Bund sowie nach kantonalem und kom-
munalem Recht,
b. Stimm- und Wahlrechte in Angelegenheiten der anerkannten
kirchlichen Körperschaften,
c. Vorliegen von Stimmausschlussgründen.
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2 Daten von Personen, die im Kanton keine Niederlassung und kei-
nen Aufenthalt mehr haben, werden nach zehn Jahren gelöscht.
3 Die Gemeinden melden dem Kanton die Daten und deren Ände-
rungen über eine elektronische Schnittstelle.
17 1 Die folgenden öffentlichen Organe (Datenbezüger) rufen
die Daten nach § 22 Abs. 1 elektronisch aus der KEP ab und können
sich Datenänderungen melden lassen, soweit es für die Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgaben nötig ist
a. Zivilstands- und Betreibungsämter sowie Kindes- und Erwachse-
nenschutzbehörden in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich,
b. Behörden und Verwaltung des Kantons sowie die kommunale
Polizei,
c. Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts,
soweit sie vom Kanton mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben be-
traut sind.
2 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften gemäss Kirchengesetz
vom 9. Juli 20077 und die anerkannten jüdischen Gemeinden gemäss
Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden vom 9. Juli 20078
rufen die Daten nach § 22 Abs. 1 elektronisch aus der KEP ab, soweit
es für die Erfassung ihrer Mitglieder nötig ist.
3 Datenbezüger nach Abs. 1 lit. a, die Aufgaben für mehrere Ge-
meinden erfüllen, und Datenbezüger nach Abs. 1 lit. b und Abs. 2 sind
verpflichtet, die Daten aus der KEP abzurufen.
4 Der Regierungsrat bezeichnet in einer Verordnung
a. die Bezüger von denjenigen Daten, bei denen nach § 3 IDG allein
aufgrund ihrer Bedeutung eine besondere Gefahr der Persönlich-
keitsverletzung besteht,
b. die von diesen Bezügern bezogenen Datenkategorien.
5 Die für das Meldewesen und die Einwohnerregister zuständige
Direktion (Direktion) führt eine Liste sämtlicher Datenbezüger und
der von ihnen bezogenen Datenkategorien.
6 Die Datenbekanntgabe wird protokolliert.
Zum Abgleich der Daten einer Person wird die AHV-Num-
mer in der KEP mit dem Personenidentifikator in der Datensammlung
des jeweiligen Datenbezügers verknüpft. Die Verknüpfung darf für die
Datenbezüger nicht erkennbar sein.
1 Die Direktion gibt einem öffentlichen Organ Daten be-
kannt, soweit dieses für die Bearbeitung der bezogenen Daten eine ge-
nügende Rechtsgrundlage nach § 8 IDG hat.
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2 Der Datenbezüger meldet der Direktion Änderungen, die sich
auf das Recht zum Datenbezug nach Abs. 1 auswirken.
Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung Massnahmen d. Beschränkung
zur Wahrung der Verhältnismässigkeit der Datenbekanntgabe.
1 Der Kanton trägt die Kosten für Aufbau und Betrieb der Kostenträger
KEP.
2 Die Gemeinden tragen die Kosten für die Anpassungen ihrer Sys-
teme zur elektronischen Übermittlung der Daten nach § 22 Abs. 3 an
den Kanton. Sie melden die Daten unentgeltlich.
Der Kanton kann die Daten der KEP und des GWR mit den Datenabgleich
Gebäude- und Wohnungsidentifikatoren abgleichen.
E. Vollzugsorgane des Kantons
1 Die Direktion
a. übt die Fachaufsicht über das Meldewesen und die Einwohner-
register der Gemeinden aus,
b. betreibt die KEP nach §§ 22–28,
c. führt die Koordinationsstelle nach § 30.
2 Sie unterstützt und berät die Gemeinden und Dritte und kontrol-
liert die Qualität der von den Gemeinden bearbeiteten Daten.
1 Die Koordinationsstelle ist verantwortlich für
a. die Koordination und Durchführung des Datenaustausches zwi-
schen Gemeinden, Kanton und Bund,
b. die Qualitätskontrolle der Daten in der KEP,
c. die Definition der Schnittstellen zur KEP bei den Gemeinden und
den Datenbezügern.
2 Sie erlässt die Vorgaben nach § 14 Abs. 3.
Direktion
Koordinations-
stelle
F. Schlussbestimmungen
1 Mit Busse wird bestraft, wer
a. Melde- und Auskunftspflichten nach §§ 3–10 verletzt,
b. Mitwirkungspflichten nach § 14 verletzt,
c. als Privater Vorgaben nach § 19 Abs. 1 lit. a und b verletzt.
2 In leichten Fällen kann von der Busse Abstand genommen werden.
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Straf-
bestimmung
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Meldewesen und Einwohnerregister (MERG)
Vollzug
Der Regierungsrat regelt folgende Bereiche in einer Ver-
ordnung
a. die Führung der Einwohnerregister, um die Aufgabenerfüllung
sicherzustellen,
b. die Standardisierung der technischen Schnittstellen zu den Ein-
wohnerregistern und den Datentransport in die KEP,
c. Ausnahmen von der Pflicht oder dem Recht zum Datenbezug aus
der KEP.
Übergangs-
bestimmung
Änderung
des geltenden
Rechts
17 Die Datenbezüger nach § 23 Abs. 2 und 3 sind erst fünf
Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zum Bezug der Daten aus der
KEP verpflichtet.
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1 OS 70, 407.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2016 (OS 70, 415).
3 ABI 2014-10-31.
4 LS 131.1.
5 LS 170.4.
6 LS 175.2.
7 LS 180.1.
8 LS 184.1.
9 LS 211.1.
10 LS 230.
11 LS 232.3.
12 LS 550.1.
13 LS 631.1.
14 SR 431.02.
15 SR 431.021.
16 Text siehe OS 70, 407.
17 Fassung gemäss Kirchengesetz vom 28. August 2017 (OS 73, 117; AB12016-09-
23). In Kraft seit 1. April 2018.
Meldewesen und Einwohnerregister (MERG)
Anhang
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert
1. Das Gemeindegesetz vom 6. Juni 19264: . . .16
2. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 19596: . . .16
3. Das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil-
und Strafprozess vom 10. Mai 20109: . . .16
4. Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom
2. April 201110: . . . 16
5. Das Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
vom 25. Juni 201211: ...16
6. Das Polizeigesetz vom 23. April 200712: . . .16
7. Das Steuergesetz vom 8. Juni 199713: . . .16
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