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132.21 STBVOCÉTOCST CH-ZH

Staatsbeitragsverordnung (StBV) (STBV)

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Table of Provisions (10)

Statutory Text (10 Provisions)

Die Verordnung legt die allgemeinen Grundsätze für den

Vollzug des Staatsbeitragsgesetzes fest.

Bei befristeter Beitragsberechtigung Privater ist mit dem

Gesuch um Verlängerung die Zweckmässigkeit der weiteren Beitrags-

berechtigung nachzuweisen.

Auf Staatsbeiträge, welche kleiner sind als ein durch Verord-

nung festgelegter Mindestbeitrag, besteht kein Anspruch.

§§ 4-6.6

Die Beiträge Dritter sind vom Beitragsempfänger vollum-

fänglich geltend zu machen.

4 Die Auszahlung von Staatsbeiträgen richtet sich nach den

mit dem Budget und den Nachtragskrediten bewilligten Krediten.

Wenn an Investitionen kein fester Beitrag zugesichert wird,

kann bei der Auszahlung die massgebende Teuerung gemäss festgeleg-

tem amtlichem Index berücksichtigt werden.

1 Teilzahlungen von Staatsbeiträgen werden in der Regel

auf Gesuch hin nach Massgabe der budgetierten Kredite und der Bei-

tragszusicherung ausgerichtet.4

2 Teilzahlungen unter Fr. 50 000 werden nicht ausgerichtet. Jährlich

werden höchstens zwei Teilzahlungen geleistet.

3 Teilzahlungen sollen 95% des Beitragsanspruchs nicht überstei-

gen. Sofern der Bund ebenfalls Teilzahlungen ausrichtet, können die

kantonalen Beiträge mit der gleichen Teilzahlungsquote geleistet wer-

den.

4 Verfügt der Beitragsbezüger über keine oder nur geringe Eigen-

mittel, können auf Gesuch hin Teilzahlungen bis zur vollen Höhe des

Beitragsanspruchs ausgerichtet werden.

1. 1. 12-75

1

132.21

Staatsbeitragsverordnung (StBV)

1 Die Rückforderung von Staatsbeiträgen richtet sich nach

der Dauer der Zweckerfüllung und dem Verhältnis zwischen privatem

und öffentlichem Nutzen.

2 Die Zweckbindung dauert 20 Jahre seit der Schlusszahlung, sofern

im Zusicherungsentscheid nichts anderes festgelegt wurde.3

3 Die Rückforderung kann mit einem jährlichen Zinssatz von 5%

geltend gemacht werden, wenn der Grund für den Staatsbeitrag vor

mehr als einem Jahr hinfällig geworden ist.

2

1 OS 51, 350.

2 Fassung gemäss RRB vom 21. Juli 2004 (OS 59, 195). In Kraft seit 1. Januar

2005.

3 Eingefügt durch RRB vom 16. November 2005 (OS 60, 357; ABI 2005, 1460).

In Kraft seit 1. Januar 2006.

4 Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2010 (OS 65, 464; ABI 2010, 1481). In Kraft

seit 1. August 2010.

5 Aufgehoben durch RRB vom 30. Juni 2010 (OS 65, 464; ABI 2010, 1481). In

Kraft seit 1. August 2010.

6 Aufgehoben durch RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 894; ABI 2011, 2886).

In Kraft seit 1. Januar 2012.

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