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132.2 CH-ZH

Staatsbeitragsgesetz

23 Articles / Provisions · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (23)

Statutory Text (23 Provisions)

1 Staatsbeiträge sind zweckgebundene geldwerte Leistungen Begriff

für die Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse.

2 Sie werden als Kostenanteile, Kostenbeiträge oder Subventionen

ausgerichtet. Sie sind nicht oder bedingt rückzahlbar.10

3 Auf Darlehen und Beteiligungen zu Vorzugsbedingungen, Bürg-

schaften und sonstige Garantieerklärungen sind die Bestimmungen

dieses Gesetzes sinngemäss anwendbar.

4 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Beiträge gemäss dem Lot-

teriefondsgesetz vom 2. November 20203.18

10 Kostenanteile sind Staatsbeiträge, auf die das Gesetz einen Kostenanteile

Anspruch einräumt und deren Höhe sich aus der Gesetzgebung ergibt.

Kostenbeiträge sind Staatsbeiträge, auf die das Gesetz Kostenbeiträge

einen Anspruch einräumt und deren Höhe im Globalbudget festgelegt

wird.

1 Subventionen sind Staatsbeiträge zur Unterstützung oder Subventionen

Erhaltung von Leistungen im öffentlichen Interesse, auf die das Gesetz

keinen Anspruch einräumt.

2 Subventionen gelten als gebundene Ausgaben, wenn

a. durch Gesetz der Subventionszweck und der Höchstsatz festgelegt

sind,

b. sie aus einem im Gesetz vorgesehenen Rahmenkredit geleistet

werden,

c. das Gesetz die Bewilligung durch einen Voranschlagskredit vorsieht

und Zusicherung, Abwicklung und Auszahlung im gleichen Rech-

nungsjahr erfolgen.

3 Die übrigen Subventionen unterliegen als neue Ausgaben den

Bestimmungen der Staatsverfassung über das Finanzreferendum.

16 Ist die Erfüllung einer Aufgabe durch mehrere Gemein- Voraussetzung

den wirksamer oder wirtschaftlicher, kann der Kanton seine finanziel- für Beiträge an

len Beiträge daran von der Zusammenarbeit der Gemeinden abhängig

machen.

Gemeinden

1. 1. 21-111

1

132.2

Befristung

Staatsbeitragsgesetz

Der Regierungsrat beschliesst über die Beitragsberechtigung

Privater für die Dauer von längstens acht Jahren.

Allgemeines

II. Bemessung

1 Gesuche werden nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung

geltenden Recht behandelt.

2 Staatsbeiträge werden nach dem Ausmass des öffentlichen Inte-

resses gewährt. Der Regierungsrat regelt die Bemessungsweise, ins-

besondere beitragsberechtigte Ausgaben und Pauschalierung.14

3 An Investitionen wird in der Regel ein fester Betrag ausgerichtet.

Wirkungs-

orientierte

Verwaltungs-

führung

1 Staatsbeiträge können im Rahmen kantonaler Projekte

der Wirkungsorientierten Verwaltungsführung in Abweichung von

bestehenden gesetzlichen Grundlagen zeitlich befristet pauschaliert

werden. Der Regierungsrat regelt die Pauschalierung solcher Staats-

beiträge in einer Verordnung.17

2 Die Pauschalierung darf die Belastung des Staates und der Ge-

meinden nicht wesentlich verändern.

§§ 6 und 7.15

Anrechenbare

Aufwendungen

1 Aufwendungen werden nur angerechnet, soweit sie für die

wirksame, wirtschaftliche und sparsame Aufgabenerfüllung erforder-

lich sind und den Aufwand des Staates für gleichartige Leistungen

nicht übersteigen.12

2 Abgaben, Bau- und Kapitalzinsen sind nur anrechenbar, soweit

die Gesetzgebung dies bestimmt.

3 Ist der Erwerb von Grundeigentum beitragsberechtigt, werden

die tatsächlichen Aufwendungen angerechnet, höchstens aber der Ver-

kehrswert.

4 Bei der Übertragung vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen wer-

den der Erwerbspreis und seine angemessene Verzinsung sowie wert-

vermehrende Aufwendungen für die Liegenschaft, vermindert um deren

Erträge, angerechnet, höchstens aber der Verkehrswert.

2

Staatsbeitragsgesetz

III. Verfahren

132.2

Die Leistung von Staatsbeiträgen setzt voraus, dass der Ge- Voraus-

suchsteller

a. ein schriftliches Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen gestellt

hat,

b. in der Lage ist, die Auflagen zu erfüllen,

c. zumutbare Eigenleistungen erbringt.

setzungen

1 Über Gesuche wird durch Beschluss oder Verfügung ent- Entscheid

schieden. Der Regierungsrat kann den Entscheid den Direktionen

oder Amtsstellen übertragen.

2 Im Entscheid werden insbesondere aufgeführt

a. Rechtsgrundlage,

b. Berechnung, Höchstbetrag und Geltungsdauer,

c. weitere Bedingungen und Auflagen zur bestimmungsgemässen

Verwendung des Staatsbeitrags.

3 Bei der erstmaligen Zusicherung von Subventionen ist ein Vorbe-

halt der Kreditbewilligung im Rahmen des Voranschlags anzubringen.

4 Staatsbeiträge für Investitionen werden gekürzt, wenn der Gesuch-

steller vor der Zusicherung finanzielle Verpflichtungen ohne Ermäch-

tigung der für den Entscheid zuständigen Stelle eingegangen ist.

1 Die Staatsbeiträge werden ausbezahlt, wenn die Bedingun- Auszahlung

gen und Auflagen erfüllt sind und die Berechnungsgrundlagen vorlie-

gen.

2 Die Staatsbeiträge werden gekürzt oder verweigert, wenn

a. die Bedingungen und Auflagen nicht, nicht mehr oder nicht voll-

ständig erfüllt sind,

b. nicht sämtliche Berechnungsgrundlagen vorliegen,

c. sie die Aufwendungen übersteigen,

d. die Auszahlungen die vom Regierungsrat festgelegten Mindest-

beträge nicht erreichen.

3 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über Teilzahlungen.

4 Die Schlusszahlung wird verfügt, wenn die Schlussabrechnung

durch die Subventionsbehörde genehmigt ist.

Staatsbeitragsempfänger haben der Finanzkontrolle die Finanzaufsicht

für die Prüfung der Beitragsleistungen notwendigen Unterlagen auf

Verlangen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte

zu erteilen.

1. 1. 21-111

3

132.2

IV. Sicherung des Beitragszwecks

Staatsbeitragsgesetz

Zweckbindung

Befreiung

Unrechtmässig

zugesicherte

oder

ausbezahlte

Staatsbeiträge

Verjährung

Straf-

bestimmung

Die Staatsbeiträge müssen ihrem Zweck entsprechend und

unter Einhaltung der Bedingungen und Auflagen verwendet werden.

Der Regierungsrat kann, wenn die Beitragsvoraussetzun-

gen nicht mehr erfüllt sind oder andere wichtige Gründe vorliegen, die

Zweckentfremdung oder die Veräusserung vorzeitig bewilligen oder

von einzelnen Bedingungen und Auflagen befreien. Er erlässt Bestim-

mungen über die Rückforderung.

1 Staatsbeiträge, die zu Unrecht zugesichert oder ausbezahlt

worden sind, werden widerrufen oder zurückgefordert.

2 Beruht die unrechtmässige Zusicherung oder Auszahlung des

Staatsbeitrags auf einem schuldhaften Verhalten des Empfängers, wer-

den die Staatsbeiträge samt Zins von jährlich 5% seit der Auszahlung

zurückgefordert und Schadenersatz geltend gemacht.

3 Auf die Rückforderung wird verzichtet,

a. soweit der Empfänger infolge des Beitragsentscheids Massnahmen

getroffen hat, die nur mit unzumutbaren finanziellen Einbussen

rückgängig gemacht werden können, und

b. wenn die Rechtsverletzung oder die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des Sachverhalts für den Empfänger nicht leicht er-

kennbar gewesen ist.

1 Ansprüche auf Staatsbeiträge sowie auf Rückforderungen

verjähren mit Ablauf von fünf Jahren.

2 Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs oder der

Entstehung des Rückforderungsanspruchs.

1 Mit Busse bis zu Fr. 20 000 wird bestraft,

a. wer zur Erlangung eines Staatsbeitrags über erhebliche Tatsachen

unrichtige und unvollständige Angaben macht,

b. wer eine Amtsstelle über erhebliche Tatsachen im Zusammenhang

mit der Leistung eines Staatsbeitrags in Unkenntnis lässt.

2 Handelt der Täter aus Eigennutz, wird er mit einer Busse bis zu

Fr. 50 000 bestraft.

3 Fahrlässiges Handeln ist nicht strafbar.

4 Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.

4

Staatsbeitragsgesetz

IVa. Staatsbeitragscontrolling11

132.2

11 1 Das Staatsbeitragscontrolling dient der Zielfestlegung,

Planung und Steuerung der Staatsbeiträge.

2 Das Staatsbeitragscontrolling ist Aufgabe der Direktionen.

V. Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . .5 Änderung bis-

herigen Rechts

VI. Schlussbestimmungen

1 Für die Sicherung des Zweckes der Staatsbeiträge, die vor Übergangs-

dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugesichert worden sind, sind die bestimmung

Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar.

2 Der Regierungsrat beschliesst innert zwei Jahren, vom Inkraft-

treten dieses Gesetzes an gerechnet, über die Beitragsberechtigung

Privater gemäss § 4.

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regie- Inkrafttreten

rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens6.

1 OS 51, 77.

2 LS 131.1.

3 LS 612.

4 Obsolet.

5 Text siehe OS 51, 81.

6 In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).

7 Eingefügt durch Verwaltungsreformrahmengesetz vom 1. Dezember 1996 (OS

54, 29). In Kraft seit 1. Januar 1997 (OS 54, 32).

8 Eingefügt durch Finanzkontrollgesetz vom 30. Oktober 2000 (OS 56, 465). In

Kraft seit 1. Juli 2001 (OS 56, 500).

9 Eingefügt durch Gesetz über die Schaffung rechtlicher Grundlagen für Kos-

tenbeiträge vom 7. März 2005 (OS 60, 277). In Kraft seit 1. Januar 2006.

10 Fassung gemäss Gesetz über die Schaffung rechtlicher Grundlagen für Kos-

tenbeiträge vom 7. März 2005 (OS 60, 277). In Kraft seit 1. Januar 2006.

1.1.21-111

5

132.2

Staatsbeitragsgesetz

6

11 Eingefügt durch G über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006

(OS 62, 354; ABI 2004, 89). In Kraft seit 1. April 2008 (OS 63, 134).

12 Fassung gemäss EG BBG vom 14. Januar 2008 (OS 64, 195; ABI 2006, 1153).

In Kraft seit 17. August 2009 (OS 64, 389).

13 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-

rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABI 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli

2010.

14 Fassung gemäss Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (OS 66, 747; ABI

2009, 172). In Kraft seit 1. Januar 2012.

15 Aufgehoben durch Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (OS 66, 747; ABI

2009, 172). In Kraft seit 1. Januar 2012.

16 Eingefügt durch Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABI 2013-

04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.

17 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABI 2013-

04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.

18 Eingefügt durch Lotteriefondsgesetz vom 2. November 2020 (OS 75, 663; ABI

2019-02-15). In Kraft seit 1. Januar 2021.

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