Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich über die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden
Table of Provisions (11)
Statutory Text (11 Provisions)
1 Der Rahmenvertrag gilt für
a. Gemeinden der Vertragskantone, die grenzüberschreitend zusam-
menarbeiten,
b. Formen der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammen-
arbeit.
2 Formen der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammen-
arbeit sind
a. juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts,
an denen sich Gemeinden der Vertragskantone zur Erfüllung ge-
meinsamer Aufgaben beteiligen (Organisationen),
b. auf Dauer angelegte Verträge zwischen Gemeinden der Vertrags-
kantone oder deren Organisationen gemäss lit. a, in denen verein-
bart wird, dass
1. eine Gemeinde oder ihre Organisation eine oder mehrere Auf-
gaben für eine oder mehrere andere Gemeinden erfüllt,
2. mehrere Gemeinden oder ihre Organisationen eine oder meh-
rere Aufgaben gemeinsam erfüllen.
Geltungsbereich
Folgende interkantonale Verträge, die Formen der grenz- Vorbehalt
überschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit regeln, bleiben bestehender
vorbehalten
a. Vereinbarung zwischen den Regierungsräten der Kantone Aargau
und Zürich betreffend Zivilstandsdienst der Gemeinde Bergdietikon
vom 23. März 2004/26. Mai 20045,
interkantonaler
Verträge
1. 1. 21-111
1
131.6 Rahmenvertrag AG/ZH – Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden
b. Staatsvertrag zwischen den Kantonen Aargau und Zürich über die
Erfüllung kommunaler Aufgaben für das Kloster Fahr vom 7./14. No-
vember 2007³.
¹ Formen der grenzüberschreitenden interkommunalen Zu-
sammenarbeit unterstehen dem Recht des Vertragskantons, in dem der
Schwerpunkt ihrer Aufgabenerfüllung liegt.
a.
b.
2 Der Schwerpunkt der Aufgabenerfüllung bestimmt sich anhand
der Anlagenstandorte oder
der Geschäftstätigkeit.
3 Das gemäss Abs. 1 und 2 ermittelte Recht ist anwendbar, soweit
es für die grenzüberschreitende interkommunale Zusammenarbeit un-
mittelbar erforderlich ist.
¹ Auf Grundstücke ist das Recht des Vertragskantons am
Ort der gelegenen Sache anwendbar.
2 Das Recht des Vertragskantons, dem eine Gemeinde angehört,
gilt für die Beschlussfassung der Gemeinde über
a. Erlass, Änderung oder Aufhebung der Rechtsgrundlagen einer Form
der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit,
b. Beitritt zu oder Austritt aus einer Form der grenzüberschreitenden
interkommunalen Zusammenarbeit.
¹ Nach dem Recht jedes Vertragskantons bestimmt sich, ob
der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Rechtsgrundlagen
einer Form der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammen-
arbeit einer kantonalen Genehmigung bedarf.
2 Besteht nach dem Recht eines Vertragskantons eine Genehmi-
gungspflicht, ist dieser Kanton für das Genehmigungsverfahren zustän-
dig.
3 Besteht nach dem Recht beider Vertragskantone eine Genehmi-
gungspflicht, koordinieren die Vertragskantone das Verfahren. Die Ko-
ordination erfolgt unter Federführung des Kantons, dessen Recht ge-
mäss Art. 3 anwendbar ist.
Die Aufsicht über die Formen der grenzüberschreitenden
interkommunalen Zusammenarbeit wird vom Vertragskanton ausge-
übt, dessen Recht anwendbar ist.
Die Staatshaftung richtet sich nach dem anwendbaren kan-
tonalen Recht gemäss Art. 3.
2
Rahmenvertrag AG/ZH – Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden 131.6
1 Bei Streitigkeiten aus einer grenzüberschreitenden inter- Schiedsgericht
kommunalen Zusammenarbeit ist eine einvernehmliche Lösung anzu-
streben.
2 Ist eine Verständigung nicht möglich, werden durch ein Schieds-
gericht entschieden
a. Streitigkeiten zwischen einer Organisation gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a
und einer oder mehreren an ihr beteiligten Gemeinden,
b. Streitigkeiten zwischen den an einer Form der grenzüberschreiten-
den interkommunalen Zusammenarbeit beteiligten Gemeinden.
3 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen,
seit eine an einer Form der grenzüberschreitenden interkommunalen
Zusammenarbeit beteiligte Partei das Schiedsverfahren eingeleitet hat,
je eine Schiedsperson als Mitglied des Schiedsgerichts. Die beiden
Schiedspersonen bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist
von 15 Tagen ein drittes Mitglied, dem die Leitung obliegt. Können
sich die beiden Schiedspersonen nicht innert der Frist auf eine Person
einigen, ist diese von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Ober-
gerichts des Vertragskantons, dessen Recht gemäss Art. 3 anwendbar
ist, zu bestimmen.
4 Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20087 über
die Schiedsgerichtsbarkeit.
5 Die Entscheide des Schiedsgerichts sind unter Vorbehalt eines
allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regie-
rungen der Vertragskantone mitzuteilen.
Der Rahmenvertrag kann unter Einhaltung einer vierjäh- Kündigung
rigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt
werden.
bestehender
interkantonaler
Folgende interkantonale Verträge werden aufgehoben: Aufhebung
a. Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Aargau und
Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage Verträge
sowie gemeinsamer Zulaufkanäle durch die Einwohnergemeinden
Ehrendingen und Schneisingen sowie durch die politischen Gemein-
den Niederweningen, Oberweningen, Schleinikon und Schöfflisdorf
vom 19. Juni/13. September 1972,
b. Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Aargau und
Zürich über den Bau und Betrieb einer Gemeinschaftsschiessanlage
durch die Einwohnergemeinde Spreitenbach sowie die Politischen
Gemeinden Geroldswil und Oetwil a. d. L. vom 30. Januar 1985/
14. April 1986,
1. 1. 21-111
3
131.6 Rahmenvertrag AG/ZH – Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden
c. Staatsvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zü-
rich über den Abwasserverband Kelleramt vom 4. September 2013/
30. Oktober 2013.
Inkrafttreten
und Veröffent-
lichung
Der Rahmenvertrag tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und
wird in den Gesetzessammlungen der Vertragskantone veröffentlicht.
4
1 OS 75, 554; Begründung ABI 2020-11-06.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2021.
3 LS 131.5.
4 LS 172.1.
5 LS 231.13.
6 SAR 171.100.
7 SR 272.