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131.6 CH-ZH

Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich über die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden

11 Articles / Provisions · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (11)

Statutory Text (11 Provisions)

1 Der Rahmenvertrag gilt für

a. Gemeinden der Vertragskantone, die grenzüberschreitend zusam-

menarbeiten,

b. Formen der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammen-

arbeit.

2 Formen der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammen-

arbeit sind

a. juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts,

an denen sich Gemeinden der Vertragskantone zur Erfüllung ge-

meinsamer Aufgaben beteiligen (Organisationen),

b. auf Dauer angelegte Verträge zwischen Gemeinden der Vertrags-

kantone oder deren Organisationen gemäss lit. a, in denen verein-

bart wird, dass

1. eine Gemeinde oder ihre Organisation eine oder mehrere Auf-

gaben für eine oder mehrere andere Gemeinden erfüllt,

2. mehrere Gemeinden oder ihre Organisationen eine oder meh-

rere Aufgaben gemeinsam erfüllen.

Geltungsbereich

Folgende interkantonale Verträge, die Formen der grenz- Vorbehalt

überschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit regeln, bleiben bestehender

vorbehalten

a. Vereinbarung zwischen den Regierungsräten der Kantone Aargau

und Zürich betreffend Zivilstandsdienst der Gemeinde Bergdietikon

vom 23. März 2004/26. Mai 20045,

interkantonaler

Verträge

1. 1. 21-111

1

131.6 Rahmenvertrag AG/ZH – Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden

b. Staatsvertrag zwischen den Kantonen Aargau und Zürich über die

Erfüllung kommunaler Aufgaben für das Kloster Fahr vom 7./14. No-

vember 2007³.

¹ Formen der grenzüberschreitenden interkommunalen Zu-

sammenarbeit unterstehen dem Recht des Vertragskantons, in dem der

Schwerpunkt ihrer Aufgabenerfüllung liegt.

a.

b.

2 Der Schwerpunkt der Aufgabenerfüllung bestimmt sich anhand

der Anlagenstandorte oder

der Geschäftstätigkeit.

3 Das gemäss Abs. 1 und 2 ermittelte Recht ist anwendbar, soweit

es für die grenzüberschreitende interkommunale Zusammenarbeit un-

mittelbar erforderlich ist.

¹ Auf Grundstücke ist das Recht des Vertragskantons am

Ort der gelegenen Sache anwendbar.

2 Das Recht des Vertragskantons, dem eine Gemeinde angehört,

gilt für die Beschlussfassung der Gemeinde über

a. Erlass, Änderung oder Aufhebung der Rechtsgrundlagen einer Form

der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit,

b. Beitritt zu oder Austritt aus einer Form der grenzüberschreitenden

interkommunalen Zusammenarbeit.

¹ Nach dem Recht jedes Vertragskantons bestimmt sich, ob

der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Rechtsgrundlagen

einer Form der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammen-

arbeit einer kantonalen Genehmigung bedarf.

2 Besteht nach dem Recht eines Vertragskantons eine Genehmi-

gungspflicht, ist dieser Kanton für das Genehmigungsverfahren zustän-

dig.

3 Besteht nach dem Recht beider Vertragskantone eine Genehmi-

gungspflicht, koordinieren die Vertragskantone das Verfahren. Die Ko-

ordination erfolgt unter Federführung des Kantons, dessen Recht ge-

mäss Art. 3 anwendbar ist.

Die Aufsicht über die Formen der grenzüberschreitenden

interkommunalen Zusammenarbeit wird vom Vertragskanton ausge-

übt, dessen Recht anwendbar ist.

Die Staatshaftung richtet sich nach dem anwendbaren kan-

tonalen Recht gemäss Art. 3.

2

Rahmenvertrag AG/ZH – Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden 131.6

1 Bei Streitigkeiten aus einer grenzüberschreitenden inter- Schiedsgericht

kommunalen Zusammenarbeit ist eine einvernehmliche Lösung anzu-

streben.

2 Ist eine Verständigung nicht möglich, werden durch ein Schieds-

gericht entschieden

a. Streitigkeiten zwischen einer Organisation gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a

und einer oder mehreren an ihr beteiligten Gemeinden,

b. Streitigkeiten zwischen den an einer Form der grenzüberschreiten-

den interkommunalen Zusammenarbeit beteiligten Gemeinden.

3 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen,

seit eine an einer Form der grenzüberschreitenden interkommunalen

Zusammenarbeit beteiligte Partei das Schiedsverfahren eingeleitet hat,

je eine Schiedsperson als Mitglied des Schiedsgerichts. Die beiden

Schiedspersonen bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist

von 15 Tagen ein drittes Mitglied, dem die Leitung obliegt. Können

sich die beiden Schiedspersonen nicht innert der Frist auf eine Person

einigen, ist diese von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Ober-

gerichts des Vertragskantons, dessen Recht gemäss Art. 3 anwendbar

ist, zu bestimmen.

4 Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften

der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20087 über

die Schiedsgerichtsbarkeit.

5 Die Entscheide des Schiedsgerichts sind unter Vorbehalt eines

allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regie-

rungen der Vertragskantone mitzuteilen.

Der Rahmenvertrag kann unter Einhaltung einer vierjäh- Kündigung

rigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt

werden.

bestehender

interkantonaler

Folgende interkantonale Verträge werden aufgehoben: Aufhebung

a. Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Aargau und

Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage Verträge

sowie gemeinsamer Zulaufkanäle durch die Einwohnergemeinden

Ehrendingen und Schneisingen sowie durch die politischen Gemein-

den Niederweningen, Oberweningen, Schleinikon und Schöfflisdorf

vom 19. Juni/13. September 1972,

b. Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Aargau und

Zürich über den Bau und Betrieb einer Gemeinschaftsschiessanlage

durch die Einwohnergemeinde Spreitenbach sowie die Politischen

Gemeinden Geroldswil und Oetwil a. d. L. vom 30. Januar 1985/

14. April 1986,

1. 1. 21-111

3

131.6 Rahmenvertrag AG/ZH – Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden

c. Staatsvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zü-

rich über den Abwasserverband Kelleramt vom 4. September 2013/

30. Oktober 2013.

Inkrafttreten

und Veröffent-

lichung

Der Rahmenvertrag tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und

wird in den Gesetzessammlungen der Vertragskantone veröffentlicht.

4

1 OS 75, 554; Begründung ABI 2020-11-06.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2021.

3 LS 131.5.

4 LS 172.1.

5 LS 231.13.

6 SAR 171.100.

7 SR 272.

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