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131.5 CH-ZH

Staatsvertrag zwischen den Kantonen Aargau und Zürich über die Erfüllung kommunaler Aufgaben für das Kloster Fahr

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Statutory Text (5 Provisions)

1 Die Politische Gemeinde Unterengstringen, die Einwoh- Vertragliche

nergemeinde Würenlos und das Kloster Fahr vereinbaren in einem Regelung

Vertrag die Erfüllung kommunaler Aufgaben und Dienstleistungen für

das Gebiet des Klosters Fahr in folgenden Bereichen

a. Bildung,

b. Zivilschutz, Schutzraumbauten und Kulturgüterschutz,

c. Abfallbewirtschaftung und Kadaverbeseitigung,

d. Wasserversorgung und Abwasser,

e. Spitex,

f. Sozialhilfe,

g. Jugendberatung,

h. Feuerwehr, Feuerungskontrolle und Feuerpolizei.

2 Im Bereich des Zivilschutzes bedarf der Vertrag der Genehmigung

des Kantons Zürich.

Weist der Vertrag nach Art. 1 einer Gemeinde eine Auf- Anwendbares

gabe zu, so Recht

a. wendet die Gemeinde ihr Recht und das Recht ihres Kantons an,

vorbehältlich abweichender Regelungen im Vertrag,

b. untersteht die Gemeinde der Aufsicht gemäss dem Recht ihres

Kantons,

c. richten sich der Rechtsschutz und die Staatshaftung nach dem

Recht ihres Kantons.

1 Streitigkeiten der Vertragsparteien aus dem Vertrag nach Schiedsgericht

Art. 1 entscheidet ein Schiedsgericht.

2 Das Schiedsgericht besteht aus je einer Vertreterin oder einem

Vertreter der drei Vertragsparteien. Der Vertrag regelt das Nähere.

3 Entscheide des Schiedsgerichts über öffentlichrechtliche Geld-

forderungen sind gerichtlichen Urteilen gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2

SchKG2).

1.1.08 - 59

1

Kündigung

Inkrafttreten,

Publikation

131.5

Staatsvertrag – Erfüllung kommunaler Aufgaben, Kloster Fahr

Der Staatsvertrag kann unter Einhaltung einer einjährigen

Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

1 Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

2 Er wird in den Gesetzessammlungen der beiden Kantone ver-

öffentlicht.

2

1 OS 62, 500.

2 SR 281.1.

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