131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 99 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 99
1 Das Budget enthält
a. die Erfolgsrechnung,
b. die Investitionsrechnung.
2 Auf die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung finden
§§ 124 und 125 Anwendung.
3 Für Verwaltungsbereiche mit Globalbudget weist das Budget den
Budgetkredit sowie die Leistungen und Beurteilungskriterien aus.
4 Für voraussehbare Ausgaben, für die bei der Beschlussfassung
über das Budget die rechtskräftige Bewilligung der Stimmberechtigten
oder des Gemeindeparlaments noch aussteht, werden die Budgetkre-
dite mit einem Sperrvermerk aufgenommen. Sie bleiben gesperrt, bis
die Bewilligung rechtskräftig ist.