131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 89 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 89
1 Schliesst ein Verwaltungsbereich mit Globalbudget besser abc. Rücklagen aus
als budgetiert, kann die Gemeindeversammlung oder das Gemeinde- Globalbudgets
parlament mit der Genehmigung der Jahresrechnung die Bildung einer
Rücklage beschliessen.
2 Rücklagen stehen dem Verwaltungsbereich zusätzlich zum bud-
getierten Globalkredit zur Verfügung und sind für die wirtschaftliche
Aufgabenerfüllung zu verwenden.
1.10.22-118
19
131.1 Gemeindegesetz (GG)
3 Schliesst ein Verwaltungsbereich mit Globalbudget schlechter ab
als budgetiert, werden zur Deckung des Fehlbetrags Rücklagen aufge-
löst.