131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 87 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 87
1 Spezialfinanzierungen werden geführt, wenn Mittel auf- Spezial-
grund einer Rechtsgrundlage zweckgebunden sind.
2 Sie sind zulässig für
a. Eigenwirtschaftsbetriebe,
b. Fonds, die das übergeordnete Recht vorsieht,
c. Rücklagen aus Verwaltungsbereichen mit Globalbudget gemäss