Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
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Art. 77

1 Bei Zweckverbänden, gemeinsamen Anstalten und juris- Zustimmung der

tischen Personen des Privatrechts bedürfen der Erlass und grund- Gemeinden bei

legende Änderungen der Rechtsgrundlage der Zustimmung aller selbstständigen

Aufgaben-

Gemeinden. Für die übrigen Änderungen genügt die Zustimmung der trägern

Mehrheit der Gemeinden.

2 Als grundlegend gelten Änderungen, die folgende Punkte regeln

a. wesentliche Aufgaben,

b. Grundzüge der Finanzierung,

c. Austritt und Auflösung,

d. beim Zweckverband die Mitwirkungsmöglichkeiten der Stimm-

berechtigten und Verbandsgemeinden.

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Court Decisions Applying This Provision (1)

ZH_VG_001_-VB-2021-00507_2021-11-11 · zh (§ 77 Abs. 1 GG)
Annulment of Plebiscite Due to One-Sided Information and Improper Initiator
MWANDLUNG WAHL- UND ABSTIMMUNGSFREIHEIT ZUSTÄNDIGKEIT ZWECKVERBAND | | | | Rechtsnormen: | | Art. 34 Abs. 2 BV Art./§ 11 GG Art./§ 77 Abs. 1 GG Art./§ 79 GG § 27b VRG | | | | Publikationen: | | - keine - | | Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) | | Gewich