131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 69 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 69
1 Über Ausgliederungen von erheblicher Bedeutung ent- b. Zuständigkeit
scheiden die Stimmberechtigten an der Urne. In den übrigen Fällen
bestimmt sich die Zuständigkeit nach der Gemeindeordnung.
2 Ausgliederungen sind insbesondere dann von erheblicher Bedeu-
tung, wenn sie von grosser politischer oder finanzieller Tragweite sind.