131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 65 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 65
Eine Ausgliederung liegt vor, wenn eine Gemeinde eine oder
mehrere Aufgaben auf Dauer einer Anstalt oder einer juristischen Per-
son des Privatrechts überträgt und diese die Aufgabenerfüllung in eige-
ner Verantwortung plant, steuert und vollzieht.