131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 52 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 52
1 Der Gemeindevorstand ernennt eine Gemeindeschreibe- Gemeinde-
rin oder einen Gemeindeschreiber.
schreiberin
oder Gemeinde-
2 Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber unter- schreiber
stützt den Gemeindevorstand und besorgt die ihr oder ihm vom Ge-
meindevorstand übertragenen Aufgaben.
3 Sie oder er nimmt an den Sitzungen des Gemeindevorstands mit
beratender Stimme teil.