131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 48 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 48
1 Der Gemeindevorstand ist die oberste Behörde der Ge-
meinde. Er ist zuständig für die politische Planung und Führung.
2 Er regelt die Organisation der Verwaltung in einem Behörden-
erlass.
3 Der Gemeindevorstand besorgt alle Angelegenheiten, soweit das
kantonale Recht oder die Gemeindeordnung sie keinem anderen
Organ zuweist.
4 Er vertritt die Gemeinde gegen aussen.
Court Decisions Applying This Provision (8)
ZH_VG_001_-VB-2024-00677_2025-01-23 · zh (§ 48 Abs. 1 GG)
Municipal Initiative on Urban Development Validity Challenge
**Eine teilweise Übertragung der Kompetenz des Gemeindevorstands für die Festlegung der Ziele und der politischen Planung gemäss § 48 Abs. 1 GG an das Gemeindeparlament ist zulässig; nur die Delegation an untergeordnete Verwaltungsstellen ist durch das Gemeindegesetz ausge
ZH_VG_001_-VB-2022-00614_2023-05-11 · zh (§ 48 Abs. 3 GG)
Building Permit Invalid Due to Unofficial Directive
chts anderes bestimmt ist. Soweit die Gemeindeordnung die baurechtliche Zuständigkeit nicht einem anderen Organ zuweist, ist nach § 48 Abs. 3 GG grundsätzlich der Gemeindevorstand für alle Angelegenheiten zuständig (E. 4.2.1). Gemäss § 7 Abs. 1 GG werden Erlasse, allgemeinv
ZH_OG_002_UE200235_2021-07-26 · zh (§ 48 Abs. 1 und 4 GG)
Municipality v. Dismissal of Illegal Demolition Charges
o auch jene der Hochbauabteilung (vgl. Art. 6 lit. d der Geschäftsordnung des Stadtrates A._____ vom 19. Dezember 2016; vgl. auch § 48 Abs. 1 und 4 GG). Der Hochbauabteilung kommen (u.a.) baupolizeiliche Auf- gaben zu, indem sie für den Vollzug aller gesetzlichen Bestimmungen (wi
ZH_VG_001_-VB-2020-00425_2020-10-02 · zh (§ 48 Abs. 1 GG)
Elder Care Planning Initiative Upheld
tossrichtung der Initiative ist klar. Sie stellt einen ausgearbeiteten Entwurf dar (E. 4.2). Die Initiative verstösst weder gegen § 48 Abs. 1 GG noch gegen § 5 Abs. 1 des Pflegegesetzes und ist damit mit dem übergeordneten Recht zu vereinbaren (E. 4.3). Gutheissung.** | | |
ZH_BRK_001_BRKE-III-Nr--0128-20_2000-09-06 · zh (§§ 48 ff. GG)
Property Owner Development Plan Approval Over Executive Rejection
zur Einreichung eines privaten Gestaltungsplans bzw. zur Stellung eines Gesuches um Zustimmung zu diesem Plan der Regelung in den §§ 48 ff. GG als Spezialbestim- mung vorgehen. Dies ergibt sich klar auch daraus, dass andernfalls das Recht zur Aufstellung eines inhaltlich
ZH_BRK_001_BRKE-I-Nr--0084-1994_1994-04-08 · zh (§ 48 GG)
Appeal Inadmissible: Municipal Decision Not Addressing Specific Rezoning Request
Auflagefrist Einwendung erhoben habe noch an der Gemeinde- versammlung entsprechende Anträge gestellt worden seien. c) Nach § 48 GG beschliesst die Gemeindeversammlung in der Regel auf einen Antrag der Exekutive hin, welcher vor Durchführung der Versammlung den
UE200235 · zh (§ 48 Abs. 1 und 4 GG)
Municipality's Appeal Against Closure of Illegal Demolition Investigation Dismissed
o auch jene der Hochbauabteilung (vgl. Art. 6 lit. d der Geschäftsordnung des Stadtrates A._____ vom 19. Dezember 2016; vgl. auch § 48 Abs. 1 und 4 GG). Der Hochbauabteilung kommen (u.a.) baupolizeiliche Auf- gaben zu, indem sie für den Vollzug aller gesetzlichen Bestimmungen (wi
ZH_VG_001_-VB-2020-00425_02-10-2020 · zh (§ 48 Abs. 1 GG)
Municipal Elder Care Planning Initiative Upheld
tossrichtung der Initiative ist klar. Sie stellt einen ausgearbeiteten Entwurf dar (E. 4.2). Die Initiative verstösst weder gegen § 48 Abs. 1 GG noch gegen § 5 Abs. 1 des Pflegegesetzes und ist damit mit dem übergeordneten Recht zu vereinbaren (E. 4.3). Gutheissung.** | |