Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
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Art. 40

1 Bei Abstimmungen und Wahlen ist jedes Mitglied zur

Stimmabgabe verpflichtet. Die Stimmabgabe erfolgt offen. Bei Stim-

mengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Aus-

schlag.

2 Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten

Wahlgang das relative Mehr.

3 Im Übrigen gelten für die Abstimmungsordnung sowie für das

Abstimmungs- und Wahlverfahren §§ 23, 24 und 26 sinngemäss.

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