131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 40 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 40
1 Bei Abstimmungen und Wahlen ist jedes Mitglied zur
Stimmabgabe verpflichtet. Die Stimmabgabe erfolgt offen. Bei Stim-
mengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Aus-
schlag.
2 Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten
Wahlgang das relative Mehr.
3 Im Übrigen gelten für die Abstimmungsordnung sowie für das
Abstimmungs- und Wahlverfahren §§ 23, 24 und 26 sinngemäss.