Art. 35 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 35
1 Eine überwiesene Motion verpflichtet den Gemeindevor-
stand, eine Vorlage zu einem Gegenstand auszuarbeiten, der in die
Zuständigkeit des Parlaments fällt.
2 Ein überwiesenes Postulat verpflichtet den Gemeindevorstand zu
prüfen, ob eine Vorlage auszuarbeiten oder eine Massnahme zu treffen
ist.
3 Eine vorläufig unterstützte parlamentarische Initiative verpflich-
tet das Parlament, eine Vorlage zu einem Gegenstand auszuarbeiten,
der in die Zuständigkeit des Parlaments fällt.
4 Eine unterstützte Interpellation verpflichtet den Gemeindevor-
stand, über Angelegenheiten der Gemeinde von allgemeinem Inte-
resse Auskunft zu geben.
5 Die Anfrage verpflichtet den Gemeindevorstand, über Angelegen-
heiten der Gemeinde von allgemeinem Interesse Auskunft zu geben.
Eine Diskussion im Parlament findet nicht statt.