Art. 32 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 32
1 Parlamentsmitglieder treten in den Ausstand, wenn sie in Ausstands-
der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere in Angelegen- pflicht
heiten,
a. die unmittelbar sie selbst oder eine Person betreffen, die ihnen
infolge Verwandtschaft oder Schwägerschaft oder aus anderen
Gründen nahesteht,
b. die eine juristische Person betreffen, bei der sie in leitender Stel-
lung tätig sind oder für die sie eine Beratungsfunktion erfüllen.
2 Parlamentsmitglieder, die bei der Gemeinde angestellt sind, tre-
ten bei der Behandlung von Geschäften aus ihrem Tätigkeitsbereich in
den Ausstand.
1.10.22-118
7
Rechte der
Mitglieder
des Parlaments
a. Beratung und
Antragstellung
b. mögliche
Vorstösse
c. Gegenstand
Rechte des
Gemeinde-
vorstands
Kinder- und
Jugend-
parlament
131.1
Gemeindegesetz (GG)