Art. 179 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 179
1 Die Gemeinden erstellen auf den 1. Januar des auf die Eingangsbilanz
Inkraftsetzung dieses Gesetzes folgenden Jahres eine Eingangsbilanz
wie folgt
a. Das Finanzvermögen wird nach den Verkehrswerten neu bewertet.
b. Die Rückstellungen und die Rechnungsabgrenzungen werden nach
den Nominalwerten neu bewertet.
c. Das Verwaltungsvermögen kann unter Berücksichtigung der An-
schaffungs- oder Herstellungskosten spätestens ab 1986 neu bewer-
tet werden.
2 Verzichtet die Gemeinde auf eine Neubewertung des Verwaltungs-
vermögens, wird der Buchwert des Verwaltungsvermögens gemäss den
ermittelten Restbuchwerten auf Anlagen und Anlageteile verteilt und
über die Restnutzungsdauer linear abgeschrieben. Die Regelung in der
Verordnung des Regierungsrates gemäss § 132 Abs. 3 gilt sinngemäss.
3 Wertänderungen aufgrund der Neubewertungen werden bei Eigen-
wirtschaftsbetrieben dem betreffenden Spezialfinanzierungskonto zuge-
wiesen.