Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
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Art. 159

1 Der Kanton leistet einer zusammengeschlossenen poli- Beitrag zum

tischen Gemeinde während vier Jahren einen Beitrag zum Ausgleich Ausgleich von

von Einbussen beim Ressourcenausgleich sowie beim demografischen Finanzausgleich

und geografisch-topografischen Sonderlastenausgleich gemäss Finanz-

ausgleichsgesetz vom 12. Juli 20108.

2 Die Bemessung des Beitrags berücksichtigt den Unterschied zwi-

schen den Finanzausgleichsbeiträgen vor dem Zusammenschluss,

a. die den beteiligten Gemeinden ausbezahlt wurden und

b. die den beteiligten Gemeinden unter der Annahme ihres Zusam-

menschlusses zugestanden hätten.

3 Der Regierungsrat regelt die Berechnung der Beiträge in einer

Verordnung. Der Beitrag verringert sich während der Beitragsfrist.

2. Abschnitt: Änderungen im Gebiet

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