Art. 159 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 159
1 Der Kanton leistet einer zusammengeschlossenen poli- Beitrag zum
tischen Gemeinde während vier Jahren einen Beitrag zum Ausgleich Ausgleich von
von Einbussen beim Ressourcenausgleich sowie beim demografischen Finanzausgleich
und geografisch-topografischen Sonderlastenausgleich gemäss Finanz-
ausgleichsgesetz vom 12. Juli 20108.
2 Die Bemessung des Beitrags berücksichtigt den Unterschied zwi-
schen den Finanzausgleichsbeiträgen vor dem Zusammenschluss,
a. die den beteiligten Gemeinden ausbezahlt wurden und
b. die den beteiligten Gemeinden unter der Annahme ihres Zusam-
menschlusses zugestanden hätten.
3 Der Regierungsrat regelt die Berechnung der Beiträge in einer
Verordnung. Der Beitrag verringert sich während der Beitragsfrist.
2. Abschnitt: Änderungen im Gebiet