Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
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Art. 158

1 Der Kanton leistet einer zusammengeschlossenen Ge- Entschuldungs-

meinde einen Entschuldungsbeitrag für jede am Zusammenschluss beitrag

beteiligte Gemeinde.

2 Mit dem Beitrag wird die Nettoschuld pro Einwohnerin oder Ein-

wohner der einzelnen beteiligten Gemeinden auf einen Stand gesenkt,

der einer mittleren Verschuldung entspricht.

3 Beiträge werden für beteiligte Gemeinden geleistet, die höchs-

tens 5000 Einwohnerinnen und Einwohner zählen.

4 Entspricht das Gebiet einer beteiligten Gemeinde dem Gebiet der

zusammengeschlossenen Gemeinde, werden keine Beiträge geleistet.

5 Der Regierungsrat regelt das Ausmass der Entschuldung und die

Abstufung der Beiträge nach Massgabe der Einwohnerzahl der einzel-

nen beteiligten Gemeinden in einer Verordnung.

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