Art. 158 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 158
1 Der Kanton leistet einer zusammengeschlossenen Ge- Entschuldungs-
meinde einen Entschuldungsbeitrag für jede am Zusammenschluss beitrag
beteiligte Gemeinde.
2 Mit dem Beitrag wird die Nettoschuld pro Einwohnerin oder Ein-
wohner der einzelnen beteiligten Gemeinden auf einen Stand gesenkt,
der einer mittleren Verschuldung entspricht.
3 Beiträge werden für beteiligte Gemeinden geleistet, die höchs-
tens 5000 Einwohnerinnen und Einwohner zählen.
4 Entspricht das Gebiet einer beteiligten Gemeinde dem Gebiet der
zusammengeschlossenen Gemeinde, werden keine Beiträge geleistet.
5 Der Regierungsrat regelt das Ausmass der Entschuldung und die
Abstufung der Beiträge nach Massgabe der Einwohnerzahl der einzel-
nen beteiligten Gemeinden in einer Verordnung.
Einbussen beim