131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 143 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 143
1 Die Prüfstelle prüft, ob die Buchführung und die Rech- Inhalt und
nungslegung den rechtlichen Vorschriften und den Regelungen der Gegenstand
betreffenden Gemeinde entsprechen. der Prüfung
2 Gegenstand der Prüfung bilden insbesondere die Jahresrechnung,
die Buchführung ausgewählter Verwaltungsbereiche und der Geld-
verkehr.
3 Die Prüfung erfolgt jährlich. Die Buchführung der einzelnen Ver-
waltungsbereiche wird nach ihrer Wichtigkeit abwechselnd einer ver-
tieften Prüfung unterzogen.
4 Die Prüfung erfolgt nach allgemein anerkannten Revisionsgrund-
sätzen. Der Regierungsrat bestimmt die anwendbaren Normen in einer
Verordnung.