131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 120 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 120
1 Die Jahresrechnung zeigt die finanzielle Lage der Ge-
meinde sowie die finanzielle Entwicklung im Vergleich zum Vorjahr
und zum Budget.
2 Sie enthält insbesondere
a. die Bilanz,
b. die Erfolgsrechnung,
c. die Investitionsrechnung,
d. die Geldflussrechnung,
e. den Anhang.
3 Für Verwaltungsbereiche mit Globalbudget zeigt die Jahresrech-
nung zudem die erbrachten Leistungen sowie die dafür eingesetzten
finanziellen Mittel.
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Gemeindegesetz (GG)
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