Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren

Art. 118

Die Rechnungslegung soll die Vermögens-, Finanz- und

Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darstellen.

Grundsätze

← Art. 117 Gemeindegesetz (GG) Art. 119 →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →