131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 118 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 118
Die Rechnungslegung soll die Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darstellen.
Grundsätze
Die Rechnungslegung soll die Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darstellen.
Grundsätze