131.1
GGLC
CH-ZH
Art. 107 : Gemeindegesetz (GG)
Art. 107
1 Die Gemeindeordnung bestimmt anhand von Betrags-
grenzen die Zuständigkeit für die Bewilligung von Verpflichtungskre-
diten durch
a. die Stimmberechtigten an der Urne,
b. die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament,
c. den Gemeindevorstand,
Zusatzkredit
d. die Schulpflege.
2 Die Gemeindeordnung kann zudem die Zuständigkeit eigenstän-
diger Kommissionen vorsehen.
3 Die Betragsgrenzen sind so festzulegen, dass die Stimmberechtig-
ten über alle Vorhaben von erheblicher finanzieller Bedeutung an der
Urne entscheiden.