Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren

Art. 101

1 Der Gemeindevorstand erstellt die Budgetvorlage und

begründet insbesondere wesentliche Veränderungen zum Budget des

Vorjahres.

2 Die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament be-

schliesst das Budget. In der gleichen Versammlung bzw. Sitzung wird

der Steuerfuss beschlossen.

3 Budget und Steuerfuss werden bis spätestens Ende Jahr beschlos-

sen. Liegen keine rechtskräftigen Beschlüsse vor, ist der Gemeinde-

vorstand ermächtigt, die für die ordentliche und wirtschaftliche Ver-

waltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu tätigen.

← Art. 100 Gemeindegesetz (GG) Art. 102 →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →