Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
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113.1 CH-ZH

Staatsvertrag zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen betreffend Festsetzung der Kantonsgrenze vom Urwerf (rechtsseitig) beziehungsweise der Zieglerschen Tonwarenfabrik (linksseitig) bis Langwiesen

6 Articles / Provisions · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (6)

Statutory Text (6 Provisions)

¹ Die untere Begrenzung derjenigen Rheinstrecke, über

welche laut bundesgerichtlichem Urteil die Hoheit ganz dem Kanton

Schaffhausen zusteht, bildet eine Senkrechte auf die Mittellinie des

Rheines, ausgehend vom rechten Rheinufer beim Urwerf, d. h. beim

Eintritt des Klusbaches in den Rhein, also beim Grenzpunkt des Klett-

gau und Höhgau, und endigend am linken Ufer bei der Zieglerschen

Tonwarenfabrik.

2 Diese Linie, im beiliegenden Plane mit A, B und C bezeichnet,

deren beide Endpunkte A und C bereits durch Steine versichert sind,

bildet von der Mittellinie B bis zum Markstein C, am linken Ufer, die

neue Kantonsgrenze.

Von dem vorerwähnten Markstein C aus verläuft die neue

Kantonsgrenze rheinaufwärts nach der im Plan eingezeichneten Linie C

DEFG. Von G aus bis Langwiesen, Punkt H (in der Verlängerung der

schaffhauserischen-badischen Grenze bei Büsingen gelegen), bildet die

vom Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschlüssen vom 14. No-

vember 1889, 2. Juli 1891 und 21. Mai 1897 und vom Regierungsrat des

Kantons Schaffhausen mit Beschlüssen vom 24. Dezember 1889, 7. Juli

1892 und 9. Dezember 1896 genehmigte linksseitige Rheinuferlinie,

welche bis anhin nur den Charakter einer Baulinie hatte, die Kantons-

grenze.

1. 1. 16-91

1

113.1 Vertrag betreffend Kantonsgrenze vom Urwerf bis Langwiesen

Diejenigen Abschnitte des zur Zeit des Vertragsabschlus-

ses noch zum Flussgebiet zu rechnenden Geländes, welche durch die-

sen Vertrag an den Kanton Zürich fallen, verlieren mit dem Vertrags-

abschluss den Charakter des Flussgebietes. Der Besitz dieser jetzt noch

vom Wasser bedeckten Flächen bedeutet daher für den Kanton Zürich

weder ein Hoheitsrecht über den Rhein noch ein Wasserrecht am

Rhein noch ein Einspruchsrecht bezüglich der Verwendung der Was-

serkräfte des Rheins. Diese Abschnitte des Flussgebietes sollen auch

äusserlich den Charakter von Flussgebiet dadurch verlieren, dass sie

vom Kanton Zürich mit Zeit und Gelegenheit aufzufüllen und in Land-

gebiet umzuwandeln sind.

Diese neue Grenze soll durch Delegierte beider Vertrags-

kontrahenten auf gemeinsame Kosten vermarkt beziehungsweise durch

Hintermarken versichert werden.

Der gewöhnliche Unterhalt und Schutz des linken Rhein-

ufers liegt auf der Strecke von C bis G dem Kanton Schaffhausen und

auf der Strecke von G bis H dem Kanton Zürich, d. h. in jedem Kanton

den nach seinen Gesetzen hiezu Verpflichteten ob.

1 Derjenige Gebietsteil, welcher landeinwärts der Linie G H

liegt und bisher der Hoheit des Kantons Schaffhausen unterstellt war,

geht in das Hoheitsrecht des Kantons Zürich über.

2 Bau und Unterhalt der Rheinbrücke und deren linksseitigen Wider-

lagers bei Feuerthalen fallen nach wie vor ganz zulasten des Kantons

Schaffhausen.

3 Sofern der Kanton Schaffhausen das linksseitige Widerlager um-

oder neubauen will, ist der Kanton Zürich jederzeit verpflichtet

1. dem Kanton Schaffhausen den hiefür notwendigen öffentlichen

Grund und Boden unentgeltlich zur Verfügung zu stellen;

2. dem Kanton Schaffhausen, soweit der Erwerb von Privatrechten

notwendig wird, das Expropriationsrecht zu erteilen;

3. eine entsprechende Zufahrtsstrasse anzulegen. Der Unterhalt der

Zufahrtsstrasse zur Brücke wird vom Kanton Zürich nach Mass-

gabe seiner bezüglichen Gesetzgebung übernommen.

2

1 OS 26, 311 und GS I, 29.

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